Waffenschein
Vorlage:Qualitätssicherungstext
Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Qualitätssicherungsseite statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel auf den QS-Seiten eingetragen wurde: Der Begriff "Führen" ist leider nicht korrekt beschrieben. Zudem gibt es die Umgangsart "Transportieren" im WaffG nicht! Diese Darstellung kann leicht zu Verwechslungen bzw. Verwirrungen führen... 84.166.138.61 21:50, 15. Apr 2006 (CEST)
Einen Waffenschein benötigt man, um in Deutschland eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, das heißt, sie außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums zu tragen (unabhängig davon, ob diese geladen oder nicht geladen ist). Unterschiedlich zum Führen einer Waffe ist der Transport.
Zum Transport der Schusswaffe beispielsweise zum Waffenhändler oder zum Schießstand ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist.
Der Waffenschein wird in Deutschland von der zuständigen Waffenbehörde (z.B. Kreisverwaltungsbehörde oder zuständiges Polizeipräsidium) oder vom Landratsamt oder im Rathaus einer kreisfreien Stadt ausgestellt (je nach Bundesland verschieden). Voraussetzung sind Volljährigkeit, die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, die erforderliche Sachkunde und eine entsprechende Versicherung. Weiterhin muss man glaubhaft nachweisen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind im Waffengesetz geregelt.
Bewachungsunternehmen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Waffenschein, sofern diese nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit zwingend erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind jedoch selten, die überwiegende Mehrheit der Unternehmen hat keine Waffenzulassung.
Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und den nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt.
Der Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Dort sind Waffen durch das Versammlungsgesetz verboten.
Kleiner Waffenschein
Seit der Änderung des deutschen Waffengesetzes im Jahr 2002 gibt es auch den so genannten 'Kleinen Waffenschein' für das Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen, die mit dem PTB Zeichen versehen sind, das sich in einem Kreis befindet. Für ihn werden im Gegensatz zum "großen" Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt.
Situation in der Schweiz
Das Waffengesetz vom 1. Januar 1999 unterscheidet zwischen Waffenerwerbs- und Waffentragschein sowie der Waffenhandelsbewilligung.
Der Waffenerwerbsschein ist für den Kauf einer Waffe im Handel vorgeschrieben. Für den Waffenerwerbsschein wird ein Auszug aus dem Zentralstrafregister benötigt. Der Waffenverkauf unter Privatpersonen muss in Form eines Handänderungsvertrages schriftlich festgehalten werden. Selbstverteidigungssprays der Giftklassen G1 und G2 sind bewilligungspflichtig. Langwaffen wie Ordonnanzrepetiergewehre sowie Jagd- und Sportgewehre sind ohne Waffenerwerbsschein erhältlich. Der Waffenbesitzer darf die Waffe mitführen, insbesondere auf den Wegen zum Büchsenmacher, zu seiner Wohnung, in den Schießstand oder auf die Jagd.
Der Waffentragschein berechtigt zum dauernden Tragen einer Waffe in der ganzen Schweiz. Der Antragsteller muss eine besondere Gefährdung glaubhaft machen können. Er hat seine praktische und theoretische Fachkenntnis in einer Prüfung zu beweisen.
Eine Waffenhandelsbewilligung ist mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verknüpft. Ferner ist ein feuer- und einbruchsicherer Geschäftsraum vorgeschrieben.
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Kauf einer Waffe immer einen Waffenerwerbsschein, unabhängig ob im Handel oder bei Privaten gekauft wird. An Bürger bestimmter Länder dürfen keine Waffen verkauft werden.