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Vor-GmbH

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Mit dem formgültigen Satzungsbeschluss der GmbH entsteht eine Vorgesellschaft: die Vor-GmbH. Diese besteht dann solange bis sie durch Eintragung ins Handelsregister von der eigentlichen GmbH abgelöst wird.

Einleitung

Angesichts der Vielfalt der von der GmbH einzuhaltenden Entstehungsvoraussetzungen ist es leicht einsichtig, dass sich die Gründung einer solchen Gesellschaft nicht in einem einzigen Akt erledigt. Sie gliedert sich vielmehr in unterschiedliche Phasen:

  1. Vorgründungsgesellschaft: GbR mit Zweck eine GmbH zu gründen
  2. Vorgesellschaft (Vor-GmbH): entsteht mit Satzungbeschluss und endet mit Eintragung ins Handelsregister
  3. GmbH


Rechtsnatur

Es ist nicht leicht die Vor-GmbH rechtlich einzuordnen. Denn einerseits ist sie noch keine juristische Person, andererseits weist sie jedoch bereits die unverkennbaren körperschaftlichen Strukturen einer juristischen Person auf.

Somit ist die Vor-GmbH als Organisation eigener Art zu qualifizieren. Sie wird nach den allgemeinen Regelungen des GmbH-Rechts behandelt. Grundsätzlich kann sie schon Träger von Rechten und Pflichten sein. Unanwendbar sind aber solche Regelungen des GmbH-Gesetzes, die auf eine Eintragung ins Handelsregister abstellen. Diese ist ja bei der Vor-GmbH gerade noch nicht erfolgt. Insbesondere ist die Vor-GmbH grundbuch- und firmenrechtsfähig.

Haftung

Zentrale Frage der Vor-GmbH ist die Haftung. Denn jemand, der eine GmbH gründet möchte gerade nicht persönlich für die Geschäftsverbindlichkeiten haften.

Die Haftungsbeschränkung der GmbH kann jedoch erst dann greifen, wenn diese tatsächlich entstanden ist, also mit Eintragung ins Handelsregister. Da aber die Geschäftstätigkeiten mit Hinblick auf die langen Wartezeiten auf diese meist schon vor Eintragung aufgenommen werden, stellt sich die juristische spannende Frage: Wer haftet für die Verbindlichkeiten einer Vor-GmbH?

Es ist heute fast allgemein anerkannt, dass die Gründungsgesellschafter nicht in vollem Unfang haften, wie in einer Personengesellschaft. Andererseits ist die Haftung auch nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen der Vor-GmbH beschränkt. Denn gerade im Gründungsstadium ist dieses meist noch nicht gut ausgestattet.

Im Ergebnis ist eine sog. Verlustdeckungshaftung anzunehmen: Die Gläubiger einer Vor-GmbH können sich nicht unmittelbar an die einzelnen Gesellschafter halten, sondern nur an die Vor-GmbH selbst. Diese hat aber ihrerseits gegen die Gründungsgesellschafter Ansprüche im Innenverhältnisa auf den Ausgleich der bereits eingetretenen Verluste.

Durch diese Lösung werden die Interessen aller Beteiligten ausreichend berücksichtigt: Die Gläubiger einerseits erhalten ausreichend Haftungsmasse. Andererseits werden die Gesellschafter nach außen keiner unbegrenzten Haftung unterworfen, sondern bloß einer anteiligen Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis.