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Entsprechenserklärung

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Gemäß §161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft eine Erklärung abgeben, inwieweit sie den Deutschen Corporate Governance Kodex befolgen. Diese Erklärung wird als Entsprechenserklärung bezeichnet.

Entstehungsgeschichte

Diese Norm wurde durch das Transparenz und Publizitätsgesetzes (TransPuG) neu in das AktG eingefügt, das am 21. Juni 2002 vom Bundesrat verabschiedeten wurde und am 26. Juli 2002 in Kraft trat.

Die betroffenen Unternehmen hatten ihre erste Entsprechenserklärung bis zum Jahresende 2002 abzugeben.

Regelungsgehalt

Inwieweit die Unternehmen den Empfehlungen und Anregungen des DCGK folgen, steht gemäß §161 AktG grundsätzlich in ihrem Ermessen. Es ergeben sich drei Möglichkeiten der Entsprechenserklärung:

  • es wird erklärt, dass der Kodex als Ganzes angenommen wird ( sog. Einverständniserklärung oder Übernahmemodell)
  • es wird erklärt, dass der Kodex als Ganzes abgelehnt wird (sog. Ablehnungserklärung oder Ablehnungsmodell)
  • es wird erklärt, dass nur Teile des Kodex befolgt werden (sog. Qualifizierte Abweichungserklärung oder Selektionslösung)

In § 161 AktG heißt es: "entsprochen wurde und wird". Demnach ergibt sich in zeitlicher Hinsicht eine Zweiteilung der Entsprechenserklärung.

  • Wissenserklärung (Verhalten in der Vergangenheit)
  • Absichtserklärung (Verhalten in der Zukunft)

Hintergrund

Mit dieser Norm hat sich der Gesetzgeber auf Neuland begeben: Der DCGC ist für sich gesehen kein zwingendes Gesetz und wird somit häufig als „soft law“ bezeichnet. Es gibt keinen rechtlichen Zwang, sich an den Kodex selbst zu halten. Dies für sich würde jedoch dazu führen, dass nur wenige Unternehmen freiwillig diese Regeln einhalten würden.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zugleich zum Kodex §161 AktG geschaffen, die die Unternehmen zu einer Erklärung zwingt, ob der Kodex eingehalten wird oder nicht. Die Unternehmen werden hierdurch nicht gesetzgeberisch gezwungen sich an den Kodex zu halten, vielmehr soll durch den Druck des Kapitalmarkt die Einhaltung des Kodex überwacht und gegebenenfalls sanktioniert werden.

Leider gibt es nach derzeit geltendem Recht nahezu keine Sanktionen einer fehlerhaften oder unwahren Entsprechenserklärung. Deshalb wird vielfach §161 AktG als wirkungslos angesehen.