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Lenk- und Ruhezeiten

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Die Lenk- und Ruhezeiten für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft regelt die EG-Verordnung 3820/85.

Danach muss der Fahrer eines Fahrzeugs (einschließlich Anhänger) über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse folgende Lenk- und Ruhezeiten einhalten:

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden täglich nicht überschreiten. 2 mal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

ununterbrochene Lenkzeit

Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch Pausen von mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Pausen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen.

Wochenlenkzeit

Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb einer Doppelwoche 90 Stunden nicht überschreiten.

Ruhezeit

Die Tagesruhezeit muss 11 zusammenhängende Stunden täglich betragen, darf jedoch 3 x die Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die wöchentliche Ruhezeit muss 45 zusammenhängende Stunden betragen, die jedoch unter bestimmten Umständen auf 36 bzw. 24 Stunden reduziert werden können.

Ausnahmen

  • Fahrzeuge unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger. In der Bundesrepublik Deutschland werden, durch nationales Recht mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV), Fahrzeuge bereits ab 2,8 t erfasst. Als Nachweis bei fehlendem EG-Kontrollgerät ist ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) vorgeschrieben. Generell gilt für Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit bis zu 10 Stunden täglicher Arbeitszeit.
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit maximal 9 Fahrgastplätze, einschließlich Fahrer.
  • Fahrzeuge der u.a. Armee, Polizei, Zivilschutz, Rettungsdienste, Schausteller und für private Zwecke.