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Diskussion:Pornografie/Archiv/1

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. Juni 2004 um 14:48 Uhr durch Nocturne (Diskussion | Beiträge) (Kinderpornografie). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Falls das hier so weitergeht mit den obszönen Einträgen, muss der seriöse Beitrag zum Thema "Pornographie" wohl oder übel gesperrt werden.

Ich bitte ernsthaft darum, den Beitrag "Pornographie" vom Müll, der laufend wieder neu eingetragen wird, zu befreien, und die IP des betreffenden Users endgültig zu sperren, damit Ruhe herrscht. Kindsköpfe haben hier nichts verloren.


Der Wachturm hier verlinkt ?Habt ihr sie noch alle ? Scheinbar nicht? woanders löscht man radikale Seiten!Oje Wachtturm

Hallo, ich habe den "Wachturm"-Link zwar nicht eingestellt, aber als solchen kennlich gemacht, da ich fand, dass man wissen sollte, von welcher Seite in entsprechenden Informationen stammen (wenn man die Seite aufruft, ist das auf den ersten Blick keineswegs ersichtlich). Ich habe erst auch überlegt, den Link zu löschen, weil er sicher nicht NPOV ist. Fand es dann aber, dass er mit der Kennzeichnung drin bleiben kann, da in einigen anderen Links ja auch klare Standpunkte vertreten werden. Falls jemand findet, dass die Zeugen Jehovas grundsätzlich zu radikal sind, um hier zitiert zu werden, kann er den Link aber gerne wieder raus nehmen. Darian 13:48, 22. Jun 2004 (CEST)

Wieviel IP´s willst du sperren laßen? schon mal was von anonymizer Software gehört?


Eine Sperrung ist eine drastische Maßnahme, die nur bei dauerhafter Störung durchgeführt wird. Lass doch das Kiddie sich austoben, setz den Artikel auf Deine Beobachtungsliste und ändere ihn dann in ein paar Stunden wieder auf die ursprüngliche Version. --Urbanus 16:36, 11. Jul 2003 (CEST)

genau. ausserdem wozu haben sysops den schicken rollback button.. ; ) wenn ers so nötig hat soll er doch, und irgendwann geht jedem die zeit für solche scherze aus... -- pit 16:41, 11. Jul 2003 (CEST)

Der gesamte Artikel versucht Pornographie als "obszön" darzustellen. Das mögen viele zwar so sehen, ist aber wertend. Vielmehr ist Pornographie eine Erotik, die sich auf Sex konzentriert. Das ist doch an sich nicht verwerflich? Vielleicht sollte ein Fachmann das mal versuchen zu glätten. 82.82.130.108 18:51, 21. Dez 2003 (CET)

Was soll der Link auf die Website "porno-frei"? Religiös verklärte Verteufelung von Erotik, die nichts in einer laizistischen Internet-Enzyklopädie zu suchen hat!

Ich dachte, Wikipedia wäre neutral. Dass sie laizistisch wäre, ist mir neu. --Benedikt 15:31, 23. Apr 2004 (CEST)

lazistisch hängt doch eng mit neutral zusammen, oder willst du, dass hier alles nach der bibel abläuft

Wikipedia ist vielleicht nicht laizistisch, aber sicher nicht kirchlich, da das dann ja einer Neutralität automatisch widerspricht. Wir sollten uns an der Wissenschaft orientieren, nicht an Weltanschauungen. Stern 08:24, 22. Jun 2004 (CEST)

Ausserdem sollte man mehr darauf aufmerksam machen das andere Länder andere gesetze bezüglich "Pornografie"haben als Deutschland. Manche laxere z.B. Niederlande und manche Härtere z.B. Iran.

In den Niederlanden z.B. ist die Zoophilie pornografie erlaubt! In Deutschland ist zwar Zoophilie(bei Beachtung des Tierschutzgesetzes, Zoosadismus ist z.B. richtigerweise verboten) erlaubt, aber nicht deren Verbreitung als Pornografie.


Kinderpornografie

Im Text werden zwar Paragrafen bemüht, aber es ist nicht die Rede davon, dass auch das Zeigen von Kindern in pornografischem Zusammenhang verboten ist. Ich würde mich sehr wundern, wenn es dafür kein eigenes Gesetz gibt. Kann da jemand etwas ergänzen? Stern 08:23, 22. Jun 2004 (CEST)

Kinderpornografie ist erst strafbar bei Kindern unter 14 jahren ? Bei pornografie mit 14jährigen aufwärts ist sie erlaubt ??Das wäre mir neu. Bitte um Aufklärung.

Versteh deine Bedenken. Aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist Kind, wer unter 14, Jugendlicher, wer unter 18 Jahren ist. Und im StGB ist das so übernommen, schau hier die entsprechenden Paragraphen

§ 184b StGB (verweist auf § 176 StGB) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) ...

Gruß Nocturne 12:00, 23. Jun 2004 (CEST)

Unter "Kinderpornografie" steht etwas von Europäischem Gesetz,Kinder unter 18 ? Kindliches Erscheinungsbild? Gilt das dann nicht auch in Deutschland ?


Also, wer Kindern unter 14 Pornos zeigt, kriegt bis 5 Jahre Haft. Jugendlichen Pornos zu zeigen ist natürlich auch verboten (aber wohl nach einem anderen Gestzt - Jugendschutzgesetz?). Mit Pornos drehen hat das wieder nichts zu tun, das ist auch erst ab 18 erlaubt. --Eike sauer 12:14, 23. Jun 2004 (CEST)

Nein, es ist schon so, wie ich sage, Kind = unter 14 Jahren. Vielleicht folgendes zur Ergänzung: Min dem Begriff sexueller Missbrauch von Kindern wird leicht der gewaltsame Übergriff assoziiert. Der steckt zwar mit drin, aber im Fall der Kinderpornographie ist auch erfasst, wenn es den unwiderlegbaren Anschein hat, das Kind mache aus freien Stücken mit. Im übrigen lassen sich in Schriften oder Filmen aufgezeichnete Missbrauchsfälle von Jugendlichen häufig erfassen, weil ein gewaltsamer Übergriff bzw. das Erzwingen von sexuellen Handlungen eindeutig sind. Wie die Polizei das Alter der Betroffenen ermittelt, ist mir nicht bekannt. Hier noch ein link zur Info Nocturne 12:27, 23. Jun 2004 (CEST)

http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/lka/aktuelles/kinderpornografie.htm

Zu Eike: Stimmt mit dem Jugenschutzgesetz. Denn wer nicht Erziehungsberechtigter ist, darf Pornographie Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich machen. Nocturne 12:33, 23. Jun 2004 (CEST)

> (184b -> 184c. Wie wär's mit http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/BJNR001270871BJNG005002307.html ?)

Naja der Sinn ist schon klar: statt 4 Links halt dann halt nur noch einer. Aber bei dem Link ist halt alles Mögliche mit dabei: Zuhälterei, Menschenhandel, Sexueller Mißbrauch,... und die eigentlich wichtigen Paragraphen zum Thema Pornografie stehen da ganz unten und sind so bezeichnet, dass man sie dem Them Pornografie nicht ohne weiteres zuordnen kann. Wenn die 3 gesparten Links wirklich sooo wichtig sind um deswegen die 4 Direktlinks zu ersetzen, dann sollte man imho ZUMINDESTENS den vorgeschlagenen allgemeinen Link zu den Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung erklärend (um-)benennen: "Paragraphen 184, 184 a-c StGB und weitere" oder sowas in der Art.

Ich hab das so gemacht. Ich weiss nicht, ob's da eine Richtlinie gibt, aber ich hab dunkel in Erinnerung, dass ein Artikel so eine Handvoll Links haben könnte. Da fand ich vier für vier Paragraphen viel. Alternativ könnte man bei der jeweiligen Erwähnung der Paragraphen im Artikel einen Link setzen. --Eike sauer 13:31, 26. Jun 2004 (CEST)

Zitat:

  • Kinderpornographie zum Inhalt haben. § 184b StGB verbietet über die Verbreitung hinaus auch den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie. Da Tatbestand der Kinderpornographie stets den sexuellen Missbrauch eines Kindes (= unter 14 Jahren) voraussetzt, hat der Gesetzgeber den Erwerb und Besitz zusätzlich unter Strafe gestellt, um professionellen Kinderpornographie-Händlern beizukommen. Denn zu der Zeit, als nur die "Verbreitung" von Kinderpornographie strafbar war, redeten sich die Händler stets damit heraus, ihre Video- oder ihre Magazinsammlung mit sexuellen Handlungen an und mit Kindern sei nicht zur Verbreitung bestimmt, sondern würde nur ihrem privaten Konsum dienen.

Woher weiß man, dass es Händler waren, die sich "herausredeten"? Bei professionellen Händlern müsste Geld fließen, und sie müssten auch Werbung machen. Es fehlt daher eine Erläuterung, warum der Handel so schwierig aufzudecken sein soll.
Zu "Da Tatbestand der Kinderpornographie stets den sexuellen Missbrauch eines Kindes (= unter 14 Jahren) voraussetzt, [...]": Kinderpornographie ist genausowenig ein Tatbestand wie Waffe. Ausserdem kann der Missbrauch auch rein virtuell sein. Auch die Darstellung eines realen Missbrauchs, kann beliebig verbreitet und besessen werden, ohne dass dadurch ein weiterer Missbrauch stattfindet. (Man könnte hier über die Persönlichkeitsrechte des Kindes argumentieren.) --Mondlichtschatten 13:42, 28. Jun 2004 (CEST)

richtig ist, dass auch Bildmanipulationen, die ein tatsächliches Geschehen vortäuschen, darunter fallen. Das hatte ich in der Eile nicht erwähnt. Woher man weiß, dass es Händler waren? Weil man ihnen auf die Spur gekommen ist. Nicht das Auf-die-Spur kommen war so schwierig, sondern das Überführen dieser Leute. Weil der Besitz nicht strafbar war. Hab ich doch oben alles schon im Detail erzählt. Gruß, Nocturne 14:29, 28. Jun 2004 (CEST)
Ich muss "Mondlichtschatten" da recht geben - entweder, man konnte sie verurteilen, dann gab es keine unlösbaren Probleme, oder man konnte sie nicht verurteilen, dann haben wir nicht das Recht, sie Händler zu nennen. --Eike sauer 14:45, 28. Jun 2004 (CEST)
Ehrlich gesagt, bin ich in dem Punkt sowieso leidenschaftslos. Jetzt hat man die Sache ja endlich im Griff. Und im übrigen: Warum darf man sie nicht Händler nennen, wenn es welche waren, man sie nur nicht strafrechtlich kriegte? Ist das Vermeiden des Begriffs nicht ein bisschen hochtheoretisch? Gruß Nocturne 14:48, 28. Jun 2004 (CEST)