Polizei
Die Polizei ist ein Exekutivorgan eines Staates und untersteht üblicherweise einem Innenministerium.
Deutschland
Es gibt in Deutschland eine durch das Grundgesetz definierte, klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Polizei der Länder, Bundeswehr, Zoll und Bundesgrenzschutz. Im Grundsatz liegt die Zuständigkeit immer bei den Ländern. Bundesbefugnisse müssen durch das Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden.
Die Eingriffsbefugnisse der Polizei sind in Deutschland durch die Polizeigesetze der Länder (Gefahrenabwehr) und durch die Strafprozessordnung - StPO - (Strafverfolgung) geregelt.
Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, welches sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt ihr jedoch einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat. Denn, wie die Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen] bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.
Aufbau und Organisation in Deutschland
Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der allgemeinen Polizei fällt den Bundesländern zu, Art. 30, 70 Grundgesetz.
Daneben gibt es noch das Bundeskriminalamt in Wiesbaden als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Landespolizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG und im BKA-Gesetz geregelt.
Für den Bereich der Grenzsicherung besitzt dagegen der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 73 Nr. 5 Grundgesetz. Der Bundesgrenzschutz als Polizei des Bundes wurde auf dieser Grundlage eingerichtet, seine Kompetenzen sind im BGSG enthalten.
Der Zoll ist als sog. Finanzpolizei dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt und wird vor allem bei Rauschgiftkriminalität, Waffenschmuggel, Ein- und Ausfuhrdelikten, Geldwäsche und im Kampf gegen Schwarzarbeit tätig. BGS und Zoll arbeiten oft in grenzschutzpolizeilichen Gebieten zusammen.
Für politische Straftaten wie Terrorismus und Extremismus bestehen in jedem Bundesland bei den Länder-Polizeien Abteilungen für Staatsschutz-Sachen, sowie in jedem Bundesland jeweils ein Amt für Verfassungsschutz und ein Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln.
Siehe auch: Spezialeinsatzkommando
Trennung der Polizeiaufgaben
Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im so genannten Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es - vor allem in der amerikanischen Besatzungszone - auch noch kommunale Polizeien (Stadt-Polizei). Im Laufe der Jahre wurde die Polizei in Deutschland jedoch durchgängig verstaatlicht.
Polizeiverwaltungsbehörden sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen.
Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WaPo).
- Die Schutzpolizei übernimmt vor allem allgemeine Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, allgemeine Strafverfolgung und Straßenverkehrsüberwachung.
- Die Kriminalpolizei ist auf die Prävention und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen spezialisiert.
- Die Bereitschaftspolizei hingegen vor allem auf Großeinsätze (Naturkatastrophen, Fußballspiele, Konzerte, Demonstrationen, Objektschutz, usw.) und Spezialeinsatz- und Personenschutzkommandos.
- Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Kriminalitätsvorbeugung, Umweltschutz und Verkehrssicherheit im Wasser.
Aufgaben
Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die konkrete Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: "Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)." Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist teilweise in den Hintergrund getreten. Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende konkrete Gefahr abgewehrt werden.
Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig. In dieser Funktion können Anordnungen nach der Strafprozessordnung (StPO) wie z.B.: Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Blutentnahme, Vorläufige Festnahme u.a. durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter. Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben, sie so "Kopf ohne Hände" sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, von der Polizei ausgeführt.
Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei
- nach dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes, zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder
- an der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung,
beurteilt werden.
Polizeibegriff anderer Länder
Geschichte
Etymologisch leitet sich der Begriff Polizei vom griechischem Polis ab. Er bezeichnete zunächst die gesamte Verwaltung. Seit dem Mittelalter wurde gute Policey als Ausdruck für eine gute Verwaltung verwendet. In dieser Bedeutung wurde das Wort ursprünglich auch im Begriff "Polizeistaat" verwendet. Damit wurde eine auf alle Lebensbereiche sich erstreckende, sowohl fürsorgliche als auch repressive Tätigkeit eines "allzuständigen" Staates verstanden. Erst mit dem Aufkommen des Liberalismus wurde vor allem das repressive Element in den Vordergrund gerückt; seitdem wird unter "Polizeistaat" ein übermäßig repressiver Staat verstanden.
1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.
In den 50er Jahren wurden in Westdeutschland gesetzlich etwa 90 % der Nazi-Beamten wiedereingegliedert. Dies betraf vorwiegend den Polizeiapparat. Als ab 1956 Zehntausende KPD-Mitglieder verfolgt werden sollten, wurden diese teilweise von denselben Polizisten verhaftet oder verhört, die das auch schon in Hitlerdeutschland ab 1933 getan hatten.
Siehe auch: Asservat, Schleierfahndung, Rasterfahndung, Waffengebrauch der Polizei, Polizeipferd