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Versicherung

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Der Begriff Versicherung wird allgemein mehrdeutig verwendet. Man versteht darunter:

  1. Eine Gesellschaft, die Versicherungsverträge anbietet, also der "Versicherer".
  2. Eine bindende Zusage: Ich versichere = Ich sage die Wahrheit.
  3. Einen Versicherungsvertrag.
  4. Das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme: Viele zahlen einen Geldbetrag (= Prämie) in den Geldtopf "Versicherung" ein, um beim Eintreten des Versicherungsfalles abgesichert zu sein. Andererseits wird der Versicherungsfall in Wirklichkeit nur bei wenigen Versicherten eintreten, weshalb der Geldtopf bei bezahlbarer Prämie ausreicht. In diesem Sinne ist nach Karl Hax eine Versicherung die planmäßige Deckung eines im einzelnen ungewissen, im ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs.

Grundprinzip der Versicherung

Versicherung ist die nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip arbeitende wirtschaftliche Absicherung von Risiken gegen Prämienzahlung; sie wird entweder nach dem Assoziationsprinzip als Gegenseitigkeitsversicherung oder nach dem Spekulationsprinzip als Erwerbsversicherung betrieben. Die Rechtsordnung trennt das Versicherungsrecht in das immer umfangreicher werdende Sozialversicherungsrecht und das Privatversicherungsrecht, das wiederum Versicherungsunternehmensrecht, Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht umfasst. Das Versicherungsvertragsrecht ist besonderes Schuldvertragsrecht und als solches das den Besonderheiten des Versicherungsvertrages gerecht werdende Sonderprivatrecht.

Antike Vorformen der Gegenseitigkeitsversicherung begegnen in den ägyptischen, griechischen und römischen Begräbnisvereinen (collegia tenuiorum), die mittels regelmäßiger Beiträge für ein anständiges Begräbnis ihrer Mitglieder und für den Totenkult sorgten. Die bis in die Neuzeit fortwirkende Entwicklung der Gegenseitigkeitsversicherung beginnt jedoch erst im frühen Mittelalter in Nordeuropa mit der auf einem gegenseitigen Treueverhältnis beruhenden und sich zur gemeinsamen Erfüllung religiöser, politischer, wirtschaftlicher und geselliger Zwecke zusammenschließenden Gilden und Genossenschaften, die sich bevorzugt der gemeinschaftlichen Risikoübernahme und Hilfeleistung bei Tod, Brand, Viehsterben, Schiffbruch und Gefangennahme widmeten.

Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig, lassen sich aber auf wenige Risikogruppen reduzieren:

  • Biometrischen Risiken, darunter versteht man die das Leben und den Lebensunterhalt betreffenden individuellen Risiken, wie Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Langlebigkeit und vorzeitigen Tod. Sie werden durch Lebensversicherungsprodukte abgedeckt
  • Kostenrisiken (beispielsweise Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden beispielsweise durch die Rechtsschutzversicherung und die Krankenversicherung gedeckt
  • Schadensrisiken (beispielsweise Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch zahlreiche Schadensversicherungsarten gedeckt (beispielsweise Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung)
  • Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der Haftpflichtversicherung gedeckt

Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt zu den Versicherungen gezählt werden, da es sich um anlage- (Kapitaldeckungsverfahren) oder umlagefinanzierte (Umlageverfahren), staatlich organisierte Pflichtversicherungen handelt. Sie werden an dieser Stelle nicht weiter behandelt.

Deckungsprinzipien

Für die Deckung der Anwartschaften insbesondere bei Personenversicherung haben sich zwei grundlegende Deckungsprinzipien herauskristallisiert.

Besonders augenscheinlich wird dieser Unterschied bei der Gegenüberstellung von gesetzlicher und privater Rentenversicherung. Unabhängig vom Deckungsprinzip dienen aber beide zur Absicherung des Alters- z.T. auch des Invaliditätsrisikos.

Untypische Versicherungen

Eine Lotterie ist einer Versicherung in manchen Aspekten sehr ähnlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil Versicherungen ursprünglich vielfach Wett- oder Lotteriecharakter hatten. Allerdings dient das Glücksspiel weder der finanziellen Risikovorsorge noch dem kollektiven Ansparen!

Eine besondere Form der Lotterie ist die Tontinenversicherung, bei der eine Gesamtheit von Anlegern einen Betrag aufbringt, der nach dem Ablauf einer vereinbarten Laufzeit verzinst an die Überlebenden der Gesamtheit ausbezahlt wird. Hier steht die Beitragszahlung nicht unter Risiko. Für die Leistung wird das biometrische Risiko zur Erhöhung der Rendite für die Überlebenden genutzt. Allerdings ist die Tontinenversicherung als Vorläufer unserer heutigen Renteversicherungen anzusehen.

Die insbesondere in Frankreich übliche Kapitalisierung ist ebenfalls im eigentlichen Sinn keine (Lebens-)versicherung, da hier ausschließlich ein Sparvorgang vorliegt.

Versicherung im Kontext des Risikomanagements

Bevor ein Risiko richtig versichert werden kann, muss es erkannt, bewertet und der Umgang mit dem Risiko festgelegt werden. Mit diesem Prozess, welcher als Vorstufe jedem Versicherungsabschluss vorausgehen sollte befasst sich das Risikomanagement. Risikomanagement oder Risk-Management (engl.) ist der gesamtheitliche Umgang mit Risiken. Eine generelle, einfache Definition von Risiko ist Unsicherheit. Die Komponenten eines Risikos sind:

  1. Ein Wert (Sache, Person, Prozess, System, Zustand)
  2. Die Gefahren, welchen die Werte ausgesetzt sind
  3. Die Auswirkungen, wenn sich die Gefahr am Wert verwirklicht (direkte und indirekte finanzielle und nicht-finanzielle Auswirkungen).

Weitere Dimensionen von Risiko sind Eintrittswahrscheinlichkeit und Häufigkeit. Die Versicherungswirtschaft oder der Versicherungsmarkt (als Begriff für alle, welche sich mit versicherbaren Risiken befassen) kümmert sich primär um die durch eine Versicherungsgesellschaft (den Versicherer) versicherbaren Risiken. Nur ein Teil aller Risiken ist durch eine Versicherungsgesellschaft versicherbar. Weitere Risiken sind in anderer Art und Weise absicherbar, wie zum Beispiel das Risiko von sinkenden Aktienkursen durch Optionen (Bsp. Put-Option). Außerdem gibt es die Versicherungswirtschaft konkurrenzierende oder ergänzende Techniken, wie die Securitization, welche den Kapitalmarkt zur finanziellen Absicherung von Risiken anzapft. Viele Risiken sind nicht oder nur teilweise auf andere überwälzbar, wie das Risiko des Unternehmers, dass ein neu lanciertes Produkt am Markt keinen Erfolg hat; könnte man dieses Risiko voll abwälzen, hätte man auch kein Recht auf einen Gewinn. Denn der Gewinn ist der Lohn für eingegangene Risiken.

Welches die richtigen Instrumente, die richtige Methoden im Umgang mit Risiken sind, ist eine Frage, welche das Risikomangement zu beantworten hilft. Vielfach ist die Antwort nicht ein Allerheilmittel, sondern ein Mix aus verschiedenen Maßnahmen (z.Bsp. Risikohäufigkeit reduzieren, planmäßiger Umgang mit der Situation, wenn sich Risiko verwirklicht, einen Teil der finanziellen Auswirkungen selber tragen, einen Teil versichern). Ein kritischer Schritt im Umgang mit Risiken ist die Erkennung von Risiken, denn mit nicht erkannten Risiken kann auch nicht planmäßig umgegangen werden.

Klassifikation von Versicherungsvertragsarten

Allgemein werden Versicherungsverträge an Hand von zwei Kriterien in Gruppen eingeteilt:

1. Personen- und Nichtpersonenversicherungen
2. Schadens- und Summenversicherungen
  • Die Schadensversicherung deckt im Versicherungsfall den konkreten Schadensbedarf. Eine vereinbarte Versicherungssumme beschreibt bei dieser Versicherungsart lediglich die maximale Versicherungsleistung. Typische Schadensversicherungen sind die Kranken-, die Hausrat-, die Haftpflicht- und die Rückversicherung sowie die Autoversicherung.
  • Die Summenversicherung leistet im Versicherungsfall eine vorbestimmte Versicherungssumme. Summenversicherungen sind immer Personenversicherungen, bekanntestes Beispiel ist die Lebensversicherung, daneben steht noch die Unfallversicherung.


Der Versicherungsvertrag in Deutschland

Definition des Versicherungsvertrages

Die deutschen Gesetze sehen keine Definition des Begriffs „Versicherungsvertrag“ vor. Vertragsrechtlich haben sich Kriterien entwickelt, die in der Rechtssprechung verwendet werden. Das VVG ist anzuwenden, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Aufsichtsrechtlich liegt der Hauptaugenmerk auf der Aufsichtspflicht von Unternehmen, die besteht, wenn die Unternehmen Versicherungsgeschäfte betreiben. Für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob Aufsichtspflicht vorliegt, haben sich verschiedene Merkmale als Beurteilungskriterien etabliert. Die Beurteilungskriterien des Vertragsrechtes und des Aufsichtsrechtes sind nicht unbedingt deckungsgleich. Die handelsrechtliche Beurteilung zur Anwendung der handelsrechtlichen Sonderregeln für Versicherungsunternehmen folgt der aufsichtsrechtlichen Beurteilung.

In der Versicherungswissenschaft werden oft folgende Merkmale eines Versicherungsvertrages als typisierend genannt:

Ein Versicherungsvertrag ist die

  • entgeltliche, rechtsverbindliche, selbständige
  • Zusage einer Leistung
  • für den Fall, dass ein Ereignis entritt, von dem noch ungewiß ist, ob oder wann es eintritt (Versicherungsfall),
  • wobei ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahlen erfolgt.

Es haben sich in der Versicherungswirtschaft verschiedene Theorien zur Natur der Versicherung entwickelt, z.B. die Bedarfsdeckungstheorie, die Geldleistungstheorie, die Gefahrtragungslehre und die Geschäftsbesorgung. Letztere wurde allerdings 2005 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.

Auch europäisches Recht setzt den Begriff der Versicherung voraus. Allerdings ist mit der Übernahme des International Financial Reporting Standards Nr. 4 „Versicherungsverträge“ in europäisches Recht erstmals eine Definition eines Versicherungsvertrages rechtsverbindlich geworden. Diese gilt allerdings nur bei der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift.

Für Konzerne, die nach der Verordnung (EG) 1606/2002 einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen, sind die besonderen Vorschriften für Versicherungsverträge von IFRS 4 aus solche Verträge anzuwenden, die der Definition eines Versicherungsvertrages in IFRS 4 erfüllen. Die Definition lautet in der für Deutschland maßgeblichen deutschen Fassung:

„Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer )ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer )übernimmt, indem sie vereinbart dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis )den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.“

Hierbei ist Versicherungsrisiko definiert als: „Ein Risiko, mit Ausnahme eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird.“ Die Definition eines Finanzrisikos schließt solche Risiken aus, die spezifisch für eine der Parteien des Vertrages sind. Nur solche Risiken können also Versicherungsrisiken sein.

Signifikanz wird definiert: „Ein Versicherungsrisiko ist dann und nur dann signifikant, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen signifikante zusätzliche Leistungen zu erbringen hat, ausgenommen der Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt (d.h. die keine wahrnehmbare Wirkung auf die wirtschaftliche Sicht des Geschäfts haben).“

Damit haben Versicherungsverträge nach IFRS folgende Merkmale:

  • Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien (also z.B. keine ohne Vertrag bestehende Pflichtversicherung, keine Selbstkontrahierung, kein Vertrag zwischen im Konzernabschluss konsolidierten Parteien)
  • Gegenstand ist ein für den Versicherten spezifisches Risiko, das nicht erst durch den Vertrag entsteht, sondern durch diesen vom Versicherten auf den Versicherer übertragen wird (also keine Risiken der Kapitalmärkte, keine Bezugnahme auf allgemeine Indices, wie Wetterindices oder andere allgemeine statistische Werte, keine Wetten oder Spiele).
  • Das den Leistungsanspruch auslösende Ereignis muss ungewiss, zukünftig und spezifiziert sein und den Versicherungsnehmer nachteilig betreffen.
  • Der Leistungsanspruch muss in einer wie auch immer gearteten Kompensation von nachteiligen Folgen bestehen.
  • Es muss irgendeine wirtschaftlich relevante Ereignisabfolge geben, bei der eine gegenüber den sonst fälligen vertraglichen Zahlungsströmen signifikante zusätzliche Entschädigungsleistung zu erbringen ist.

Rechtsquellen

Der Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem nur die allgemeingültigen Bestimmungen etwa zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich sind.

Neben dem BGB haben das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag.

Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung, die Seeversicherung und die Rückversicherung.

Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Vertragsbestimmungen von zentraler Bedeutung. Diese sind in der Vertragsurkunde (gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet) dokumentiert. Ggf. können auch Vertragsbestimmungen, insbesondere für vorvertragliche Verpflichtungen, auf dem Antrag von Bedeutung sein. Vertragsbestimmungen können Individualvereinbarungen oder AGB sein. Gesetzlich werden die Vertragsbestimmungen eines Versicherungsvertrages als „Versicherungsbedingungen“, dabei die AGB als „allgemeine Versicherungsbedingungen“ und die Individualvereinbarungen als „besondere Versicherungsbedingungen“ bezeichnet. Bei der Verwendung dieser Bezeichnungen ist aber besondere Vorsicht geboten, da diese in verschiedenen Bedeutungen verwendet werden.

Mit „allgemeine Versicherungsbedingungen“ werden bezeichnet:

  • die AGB des Versicherungsvertrages, gleich wo sie in der Vertragsurkunde angesiedelt sind,
  • die bis 1994 genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen, die nicht alle AGB umfassten,
  • die Sammlung eines Teils der AGB des Vertrages, die in geschlossener Form meist am Ende der Vertragsurkunde abgedruckt sind („AVB“) oder
  • die Vertragsbestimmungen, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksichtig auf individuelle Verschiedenheit der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt werden.

Mit „besondere Versicherungsbedingungen“ werden bezeichnet:

  • die Individualvereinbarungen des Versicherungsvertrages,
  • die bis 1994 nicht genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen, gleich ob sie AGB oder Individualvereinbarung sind oder
  • die Sammlung eines Teils der AGB des Vertrages, die in geschlossener Form meist am Ende der Vertragsurkunde abgedruckt sind, soweit sie besondere oder optional im Vertrag abgeschlossene Risiken oder Sachverhalte betreffen („BVB“), z.B. für Zusatzversicherungen.

Die Vertragsurkunde (gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet) umfasst in der Praxis ein Datenblatt mit den wesentlichen individuellen Angaben zum Versicherungsvertrag (in der Praxis als „Versicherungsschein“ bezeichnet) und danach die Vertragsbestimmungen (in der Praxis als „Anlagen zum Versicherungsschein“ bezeichnet). Innerhalb der Vertragsurkunde werden allerdings auch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Versicherungsvertrag abgedruckt, so dass nicht immer klar ist, was Vertragsbestimmung und was nur Information ist.

Die Vielfalt von unterschiedlich verwendeten, meist sogar überflüssigen, manchmal aber auch unvermeidlich technisch begründeten Fachausdrücken macht es dem Laien regelmäßig schwierig, Versicherungsverträge zu verstehen.

Alle AGB müssen sich an den Verbraucherschutzbestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305 ff BGB) messen lassen: Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Versicherers, überraschende oder übermäßig benachteiligende AGB sind unwirksam. Teilweise geben die Vertragsbestimmungen die gesetzlichen Regelungen wieder, teilweise weichen sie von diesen ab oder konkretisieren sie. Sie haben alle Vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beider Parteien zu bestimmen, soweit diese sich nicht direkt durch Gesetz ergeben.

Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert. Dies bedeutete, dass die „allgemeinen Versicherungsbedingungen“, in der Lebens- und Krankenversicherung auch die versicherungsmathematische Kalkulation von Beiträgen, Leistungen und der Deckungsrückstellung explizit durch die damals zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) genehmigt werden mussten. Um für das einzelne Versicherungsunternehmen das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, wurden daher die genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen einheitlich in den verschiedenen Versicherungssparten verwendet. So waren beispielsweise die privaten Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen identisch, der Wettbewerb bewegte sich fast ausschließlich auf der Preisebene. Aufgrund der mit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes für Versicherungen einhergehende Deregulierung der deutschen Versicherung im Jahr 1994 entfiel die Genehmigungspflicht für Vertragsbestimmungen und auch die Preiskalkulation, so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten (beispielsweise Berufsunfähigkeitsversicherung) ein heftiger Wettbewerb bei der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes entwickelte. Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen werden, ist ein Vergleich der Vertragsbestimmungen unverzichtbar.

Am Versicherungsvertrag Beteiligte

Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Als Versicherungsnehmer kommen natürliche wie juristische Personen in Frage. Auf beiden Vertragsseiten können auch mehrere Parteien beteiligt sein. So ist es beispielsweise möglich, dass es zwei Versicherungsnehmer gibt (beispielsweise Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer (Konsortium) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sind. Versicherer treten zumeist als Versicherungs[aktiengesellschaft] auf, daneben können sie als [Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit] (VVaG) oder als öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt organisiert sein. Ausländische Versicherer aus der [EU], dem [EWR] und der Schweiz sind im europäischen Binnenmarkt wie in ihrem Sitzland zugelassen, Versicherer aus anderen Ländern müssen eine Niederlassung in Deutschland begründen, bevor eine Zulassung möglich ist.

Bei Personenversicherungen gibt es neben dem Versicherungsnehmer noch eine oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko abgestellt ist. Die bezugsberechtigten Personen in der Lebensversicherung gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten, wenn sie auch gerade in der betrieblichen Altersversorgung Informations- und Gestaltungsrechte im Bezug auf den Versicherungsvertrag haben.

In der Schadenversicherung sind häufig weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt, sei es als versicherte Person bei der Versicherung für fremde Rechnung oder aufgrund sonstiger enger Beziehung zum versicherten Interesse. In der Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte im Schadensfall beteiligt, sei es über den Direktanspruch im Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, sei es über ihn schützende Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes wie § 156 Absatz 1 oder § 157 VVG.

Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter, da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vermittelt.

Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten

Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, die Versicherungsprämie zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren.

Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr- oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat nur eine Obliegenheit zu erfüllen. Bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung obliegt es dem Versicherer die eingereichten Unterlagen auch zu prüfen und bei Bedarf Rückfragen zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu leisten, eine verspätete Leistung kann den Versicherungsschutz für während des Verzugs eintretende Versicherungsfälle beeinträchtigen oder die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich ziehen.

Dauer des Versicherungsvertrages

Versicherungsschutz bedeutet, dass für zukünftig auftretende Versicherungsfälle (in seltenen Fällen besteht der Versicherungsfall in dem Bekannt werden eines vergangenen Ereignisses) Entschädigungen geleistet werden. Meistens ist der Zeitraum, in der auftretende Ereignisse zu einer Entschädigung führen, begrenzt. Dies ist die Versicherungsdauer, die Dauer des Versicherungsverhältnisses oder die Gefahrtragungsdauer. Die genaue Bestimmung von Beginn und Ende der Versicherungsdauer ist eine wesentliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Soweit die Leistung in Form von Renten gezahlt wird, bestimmt der Vertrag auch die Leistungsdauer. Soweit laufende Beiträge gezahlt werden, bestimmt der Vertrag auch die Beitragszahlungsdauer und die jeweiligen Fälligkeitstermine.

Der Versicherungsvertrag selbst hat als Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten keine bestimmte „Geltungsdauer“. Der Vertrag beginnt, wenn er nach den Vorschriften des BGB durch die Parteien geschlossen ist, gleichgültig wann z.B. die Versicherungsdauer beginnen soll. Der Vertrag „endet“, wenn alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag endgültig erfüllt oder aus anderen Gründen erloschen sind.

Zu Beginn des Vertrages stehen den Versicherungsnehmern besondere Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte zu.

Kündigungsrechte stehen beiden Vertragsparteien aus gesetzlich geregelten Fällen zu: Prämienverzug des Kunden, unberechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers und Leistungsfall sind die häufigsten; in der privaten Krankenversicherung verzichtet der Versicherer auf das außerordentliche Kündigungsrecht im Leistungsfall.

Nach bestimmten Fristen haben Versicherungsnehmer Kündigungsrechte, meistens zum Ende einer Beitragszahlungsperiode (also vor Fälligkeit des nächsten Beitrags). Bereits erworbene Ansprüche erlöschen durch Kündigung meistens nicht. Die Kündigung bewirkt nur ein Ende der Beitragszahlungspflicht und das Ende des Versicherungsschutzes, d.h. nach der Wirksamkeit der Kündigung auftretende Versicherungsfälle führen nicht mehr zu einem Leistungsanspruch. In der Lebensversicherung führen die erworbenen Ansprüche zu beitragsfreie Leistungen, wie sie im Vertrag vereinbart sind, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Beitragsfreistellung günstiger sind. In einigen Fällen sieht das Gesetz auch ein Recht des Versicherungsnehmers vor, dass der Versicherer die vom Versicherungsnehmer erworbenen Ansprüche zurück kaufen muss. Hierfür muss der Versicherer den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert zahlen, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Rückkauf günstiger sind. Der Wert der bei Kündigung bestehenden zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag beruht nicht auf den zuvor gezahlten Beiträge sondern auf dem Verhältnis der aufgrund des Vertrages zukünftig zu erbringenden Leistungen und der dafür noch zu zahlenden Beiträge. Da die Beiträge insgesamt so kalkuliert sein müssen, dass sie auch die möglichen Leistungen der Vergangenheit abdecken, vor allem aber auch die tatsächlichen oder möglichen Aufwendungen des Versicherers, insbesondere die Abschlussaufwendungen, sind in der Anfangszeit die Rückkaufswerte – oft sogar wesentlich – niedriger als die Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Daher sind vorzeitige Kündigungen meist nachteilig.

Versicherungsvertragsarten

Die Versicherungsvertragsarten werden je nach Land auch anders genannt, zum Beispiel "Branchen", "Versicherungszweige" oder "Sparten".


siehe auch: Abonnentenversicherung

Siehe auch