Überbrückungsgeld (Existenzgründung)
Das Überbrückungsgeld (im Folgenden ÜG) ist eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Weitere staatliche Subventionen zur Existenzgründung sind der Existenzgründungszuschuß und das Einstiegsgeld.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für das ÜG findet sich in § 57 SGB III. Das ÜG wird nur auf Antrag gewährt; der Antrag muß vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Der Antrag kann sowohl aus der Arbeitslosigkeit, als auch aus einer bestehenden Beschäftigung heraus gestellt werden.
Nach den Plänen der Bundesregierung vom Dezember 2005 wird es das ÜG, wie auch den Existenzgründungszuschuß EXGZ in bisheriger Form nur noch bis 30. Juni 2006 geben. Danach ist ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen geplant. Hintergrund sind u. a. die hohen Kosten, welche die Bundesagentur für Arbeit vor allem im Bereich akademischer Anspruchsnehmer zu tragen hatte: Nach dem Abschwung der IT-Branche lösten viele Informatiker ihre Angestelltenverträge per goldenen Handschlag, um in Selbständigkeit weiter für das Unternehmen tätig zu werden, welches dadurch Sozialabgaben sparte. Fachkräfte mit diesem Bildungstand benötigen jedoch keine teuren Maschinen oder andere Produktionsmittel, finden aber sofort Projektverträge und bedürfen also im Grunde keiner intensiven Förderung. Viele haben aber das ÜG als warmen Geldregen zusätzlich mitgenommen. Ein vorher gut bezahlter Dipl.-Informatiker konnte so rund € 15.000,- steuerfrei einstreichen und trotzdem arbeiten. Nach Angaben der BA sind allein in diesem Bereich jährlich Kosten in dreistelliger Millionenhöhe aufgelaufen.
Anspruchsberechtigte
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf ÜG. ÜG wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
- in engem zeitlichen Zusammenhang (maximal 30 Kalendertage nach Ende Leistungsbezug) mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, und
- eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Steuerberater.
Für das positive Votum der fachkundigen Stelle ist i.d.R. ein mehrseitiger Geschäftsplan einzureichen, der die Geschäftsidee, die Marktchancen und die Risiken beschreibt, sowie eine Umsatzvorschau für die kommenden 3 Jahre enthält.
Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch mehr auf ÜG.
Dauer der Förderung
Das ÜG wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. ÜG kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a SGB III vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III vor, mindert sich das ÜG um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit ÜG hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 SGB III vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten.
Ausschluß von der Förderung
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer früheren Existenzgründungsförderung nach SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von der Einhaltung dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Förderung, sofern der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis löst (bspw. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag), um nahtlos in die Selbständigkeit überzugehen.
Höhe der Förderung
Das ÜG setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrundezulegen ist. Der Zuschlag beträgt im Jahr 2005 70,8 % (ab dem Jahr 2006 69,5 %, ändert sich jährlich).
Steuerliche Behandlung
Das Überbrückungsgeld ist bei der Einkommensteuer eine steuerfreie Einnahme, die auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Beratung
Für eine Genehmigung des Antrages ist bei einigen Arbeitsagenturen die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar vorgeschrieben, in dem die Modalitäten des Antragsverlaufes, sowie Kriterien für die Erteilung der Förderung detailliert erläutert werden. Zudem bieten Steuerberater und die IHKs gezielte Beratungsdienste für Existenzgründer und Antragsteller an, die man in Anspruch nehmen sollte.