Psychisch-Kranken-Gesetz
Für Menschen mit Psychischen Krankheiten bestehen in Deutschland Gesetze (oft als PsychKG abgekürzt), welche die Rechtssicherheit des Kranken sicherstellen sollen.
In Deutschland haben die einzelnen Bundesländer Gesetze über Schutz und Hilfen für psychisch kranke Menschen erlassen.
Diese Gesetze regeln auch die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Unterbringungen, falls eine Gefährdung Dritter oder eine Selbstschädigung aufgrund psychsicher Krankheiten zu befürchten ist.
Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig. Das gerichtliche Verfahren für freiheitsentziehende Unterbringung ist in FGG, §§ 70 ff geregelt.
Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist auch bei dessen EinwilligungsUnfähigkeit in Nordrhein-Westfalen nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig, soweit kein Betreuer oder Bevollmächtiger in die Behandlung einwilligt. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter ist an eine Patientenverfügung gebunden. Der Betreuer darf nur zum Wohl des Betreuten handeln. Sein Wohl hat der Betreute vorrangig selbst zu bestimmen. Daher kann der Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten an seiner Stelle in die Behandlung einwilligen, wenn nicht die Gesundheit des Betreuten erheblich gefährdet ist.
Beispiele
- PsychKG Nordrhein-Westfalen: "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662).
- PsychKG Mecklenburg-Vorpommern: "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke" (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S.182), geändert durch Gesetz vom 21. März 2001 (GVOBL. M-V. S. 59).