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KPD-Verbot

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Das KPD-Verbot war das zweite Parteienverbot der Bundesrepublik Deutschland, nachdem der SRP. Es führte zur Zwangsauflösung der Partei, den Einzug ihrer politischen Mandate, dem Verbot der Gründung von Nachfolgeorganisationen und tausenden Gerichtsverfahren gegen einzelne Mitglieder.


Hintergrund

Die KPD hatte sich nach dem 12 jährigem Verbot im Nationalsozialismus als erste Partei neu gegründet und von allen Besatzungsmächten die damals notwendige Lizenz erhalten. Sie war mit zwei Abgeordneten im Parlamentarischen Rat vertreten und zog mit 5,7 (1 361 706 Wähler) 1949 in den ersten deutschen Bundestag ein. Sie war dort politisch isoliert, weil sie als der Sowjetunion hörig galt und ihr eine Mitschuld an dem Scheitern der Weimarer Republik gegeben wurde. Im Sommer 1951 wurde die Jugendorganisation der KPD, die FDJ in Westdeutschland verboten. Am 23.11.1951 stellte die Adenauerregierung Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht. Zuvor waren einige Abgeordnete der KPD wegen unparlamentarischen Verhaltens für 30 tage aus dem Bundestag verwiesen wurden. Damit begannen etliche Durchsuchungen von Parteibüros, um Beweise für das anstehende Verfahren zu sammeln.

Schon zeitig ergriff die KPD Maßnahmen gegen die Wiederbewaffnung (von ihr als Remilitarisierung bezeichnet), mit Demonstrationen und einer später verbotenen Volksbefragung. Sie pflegte auch enge Kontakte zur DDR und damit zur SED, die aus der Vereinigung der SPD und KPD im Osten hervor gegangen war. Sie warb deshalb für ein wiedervereinigtes, sozialistisches Deutschland. Ab 1953 war die KPD mit 2,2 % (607 860 Wähler) im Bundestag nicht mehr vertreten und konnte in der Folge nur noch in wenige Landtage einziehen. Sie hatte aber nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt ihres Verbots noch 85000 Mitglieder.


Das Urteil

Es dauerte 5 Jahre bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kam. Zuvor hatte die Regierung unter Konrad Adenauer, die Grundordnung des Gerichtes dahin gehend geändert, dass nach 6 Wochen nach Beendigung des mündlichen Verfahrens ohne Ergebnis, das Verfahren auf den 2. Senat übergeht, was von vielen Kritikern als indirekte Druckausübung und Beeinflussung gesehen wird.

Insgesamt wurde aus den Annahmen und Bekenntnissen des Marxismus-Leninismus geschlussfolgert, dass die KPD gegen die "freiheitliche demokratische Grundordnung" (GG) verstoßen würde. Sie strebe damit als Endziel die Diktatur und die Abschaffung des Grundgesetzes an, selbst wenn dies für sie nicht auf der Tagesordnung stehen würde. Als Beweis für diese Ablehnung wurden die Stimmen der KPD-Vertreter im Parlamentarischen Rat gegen das Grundgesetz gewertet. Als weiterer Grund wurde angeführt, dass die Kommunistische Partei Deutschlands sich in ihrer Programmatik für die Vergesellschaftung von einzelnen Wirtschaftszweigen aussprach, was auch gegen das Grundgesetz verstoße. Ebenfalls im Verbotsurteil, wurde kritisch auf das schon im Voraus von anderen Gerichten als Hochverrat bezeichnete „Programm zur nationalen Wiedervereinigung Deutschlands“ eingegangen. In diesem rief die Partei zu dem „Sturz des Adenauer-Regimes“ auf. Auf den Einwand, die KPD hätte dieses Programm schon längst verworfen, wurde seitens des Gerichts nicht eingegangen.

Die Vertreter der KPD hatten schon am Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Partei schon allein dadurch demokratisch sein müsse, weil sie in allen Besatzungszonen lizenziert wurden ist. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Besatzer hätten zu dieser Zeit nur nach antifaschistischem Grundsatz geurteilt und nicht nach dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die zu dieser Zeit noch gar nicht entwickelt wurden war. Ab 1956 versuchte die KPD erfolglos zurück in die mündliche Beweisaufnahme zu kommen, da sie meinte ihre Parteipolitik hätte sich durch die Entstalinisierung entscheidend verändert. Der 1. Senat verbot schließlich am 17.08.1956 die Kommunistische Deutsche Partei, verbot ebenfalls die Gründung von Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, zog außer auf der Kommunalebene all ihre Mandate und das Parteivermögen ein und setzte 6 Monate Mindeststrafe für ein Verstoß gegen die Verfügung fest.


Auswirkungen

Die KPD ging ein zweites Mal seit ihrem Bestehen in die Illegalität. Dies führte zu tausenden Verfahren und Verurteilungen. Der Rechtswissenschaftler Alexander von Brünneck schätzte die Zahl der eingeleitenden Ermittlungsverfahren von 19561968 auf 125000. Mehrere Wählergemeinschaften und Kandidaturen von einzelnen Kommunisten wurden verboten. Zeitweise wurden sogar Mitglieder für die Mitarbeit in der Partei, als sie noch legal war, verurteilt, was das Bundesverfassungsgericht dann aber aufhob.

1957 wurde ein Antrag der FDP auf politische Amnestie, was viele Kommunisten betroffen hätte, vom Bundestag abgelehnt. Das Zentralkomitee der KPD veröffentlichte trotzdem etliche Dokumente, darunter auch für jede Bundestagswahl ein Wahlprogramm, in denen sie ihren Ton deutlich verschärfte.

In den 60er Jahren entspannte sich die Lage und es wurde wieder breit über die Wiederzulassung der KPD diskutiert. Selbst Herbert Wehner und Willy Brandt sprachen sich öffentlich für neue Aktivitäten von Kommunisten aus, weil dies Innen und Außenpolitisch eine gute Wirkung haben würde. Sie betonten dabei aber, dass dies lediglich in einer Neugründung stattfinden könnte die sich auf den Boden des Grundgesetzes stellt, da eine schlichte Wiederzulassung nicht denkbar wäre. So kam es dann zur Gründung der DKP, die immer als Nachfolgeorganisation der KPD galt, aber im Zuge der Entspannungspolitik toleriert wurde.

Das Verbot wird bis heute kontrovers diskutiert. Während die einen die KPD als Opfer des Kalten Krieges sehen, ziehen andere den Kampf der KPD gegen Wiederbewaffnung und den Atomwaffen als wahren Grund heran. Das Verbot stellt bisher das einzige Verbot einer Kommunistischen Partei innerhalb Europas dar, dass in einer Demokratie stattfand.


Siehe auch

Literatur

Quellen

  • Wolfgang Abendroth, Helmut Ridder und Otto Schönfeldt: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? Roro Verlag 1968
  • Günther Judick, Josef Schleifenstein, Kurt Steinhaus: KPD 1945-1968 Dokumente Marxistische Blätter, Neuss 1989

Sekundärliteratur

  • Max Reimann: KPD-Verbot 1971