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Wegzugsbesteuerung

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Ziel der Wegzugsbesteuerung ist, sicherzustellen, dass die im Inland gelegten stillen Reserven auch im Inland steuerlich erfasst werden. Dazu werden bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Land die stillen Reserven erfasst und besteuert (persönliche Steuerentstrickung). Es wird ein fiktiver Veräußerungsvorgang angenommen. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne dem Wohnsitzstaat zu. Damit besteht ohne besondere Regelungen die Gefahr, dass ein Steuerpflichtiger vor dem Verkauf eines im Wert gestiegenen Wirtschaftsguts seinen Wohnsitz in ein anderes Land verlagert.

Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland erwirbt im Jahr 1990 einen Anteil von 50 % (wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG) an einer deutschen GmbH für 1 Mio. Euro. Am 1. Januar 2005 sei dieser Anteil 11 Mio. Euro wert. Würde er diesen Anteil jetzt verkaufen, müsste er den Veräußerungsgewinn von 10 Mio. Euro versteuern. Dieser unterliegt zu 60 % dem persönlichen Einkommensteuersatz im Rahmen des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 lit. c) EStG)
Verlagert er jedoch vor dem Verkauf seinen Wohnsitz in ein anderes Land, so würde – ohne besondere Regelung – diese Wertsteigerung in Deutschland nicht mehr steuerlich erfasst. Zwar würde es zu einer beschränkten Steuerpflicht durch den Verkaufsvorgang kommen (s. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG), aber regelmäßig wird das Besteuerungsrecht Deutschlands durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

Deutschland

Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes geregelt. Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2006 inländische Anteile) an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war bzw. ist (s. § 17 EStG) besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält. Da kein Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Die Steuer kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen in fünf Jahresraten bezahlt werden. Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Wegzug nur vorübergehend war und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren, ohne Verkauf der Anteile wieder nach Deutschland zurückzieht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die vorübergehende Abwesenheit vor dem Wegzug bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Zieht der Steuerpflichtige in ein EU- oder EWR-Land, wird die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet. In diesen Fällen hat sich der Steuerpflichtige regelmäßig bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt zu melden (§ 6 Abs. 7 AStG).

Frankreich

Die französischen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung (Art. 167 bis CGI) wurden vom EuGH als EG-rechtswidrig eingestuft (siehe unten). Sofern ein französischer Steuerpflichtiger (Wohnsitz mindestens sechs der letzten zehn Jahre in Frankreich) seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sah Art. 167 bis CGI eine Besteuerung bestimmter stiller Reserven bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vor. Im Gegensatz zur deutschen Regelung galt die französische Wegzugsbesteuerung erst bei Beteiligungsquoten von mindestens 25 %, die Anteile nahestehender Personen (Ehegatten und nahe Verwandte) werden dabei zusammengerechnet. Allerdings sah die französische Regelung unter bestimmten Bedingungen eine Stundung der Steuer vor, bis die stillen Reserven tatsächlich realisiert werden (d. h. bis tatsächlich der Anteil verkauft wurde). Sofern fünf Jahre nach dem Wegzug noch kein Verkauf stattgefunden hat, wurde die Steuer erlassen.

Österreich

In Österreich wurde eine Wegzugsbesteuerung 1992 eingeführt (§ 27 (6) Z 1 lit b EStG). Besteuert wurde der Wertzuwachs von wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1 %) an Kapitalgesellschaften, wenn der Anteilseigner ins Ausland gezogen ist. Österreich hat seine Regelung in Reaktion auf das EuGH-Urteil zur französischen Wegzugsbesteuerung bereits 2004 angepasst. Bei einem Wegzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat wird auf Antrag die Steuer bis zur endgültigen Realisierung der stillen Reserven gestundet. Im Zeitpunkt des Wegzugs werden nur die bis dahin gelegten stillen Reserven erfasst, eine Steuer fällt aber erst beim tatsächlichen Verkauf der Beteiligung an.

Schweiz

Die Schweiz erhebt keine Wegzugssteuer.

Das EuGH-Urteil „Lasteyrie du Saillant“

Mit Urteil vom 11. März 2004 (Lasteyrie du Saillant) hat der EuGH entschieden, dass die französischen Regeln zur Wegzugsbesteuerung gemeinschaftsrechtswidrig sind. Da die deutschen Regeln den französischen sehr ähnlich sind, ging man davon aus, dass auch die deutschen Regeln mit EU-Recht unvereinbar waren. Die EU-Kommission hatte deshalb auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und Deutschland förmlich aufgefordert, seine Wegzugsbesteuerung aufzuheben oder gemeinschaftsrechtskonform auszugestalten.

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates aus diesem Grunde § 6 AStG durch das am 7. Dezember 2006 verabschiedete „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ geändert und bei Wegzug innerhalb der EU bzw. des EWR eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung oder einer Wohnsitzverlegung in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR eingeführt.

Siehe auch

Literatur

  • Jochen Ettinger, Tobias Eberl: Die deutsche Wegzugsbesteuerung nach der EuGH-Rechtsprechung und wesentliche Gestaltungsüberlegungen im Zusammenhang mit einem Wegzug ins Ausland. In: GmbHR, 2005, S. 152–159.
  • Siegfried Grotherr: Neuerungen bei der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) durch das SEStEG. In: IWB, 2007, Fach 3, Gruppe 1, S. 2153–2174.
  • Jens Kalbitzer: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Frankfurt a. M. 2012.
  • Annekathrin Keller: Die Fortentwicklung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Wiesbaden 2006.
  • Matthias Koller: Wegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht. Die Entstrickungsvorschriften nach alter und neuer Rechtslage sowie europarechtliche Wertung und Gestaltungsmöglichkeiten. Hamburg 2007.
  • Gerhard Kraft: Kommentierung zu § 6 AStG. In: Gerhard Kraft (Hrsg.): Außensteuergesetz. AStG. Kommentar, München 2009.
  • Martin Lausterer: Die Wegzugsbesteuerung nach dem Regierungsentwurf des SEStEG. In: BB-Special, 8, 2006, S. 80–87.
  • Dietrich Ostertun, Ekkehart Reimer (Hrsg.): Wegzugsbesteuerung. Wegzugsberatung. Zivilrecht. Steuerrecht. Soziale Sicherung. München 2007.
  • Günther Strunk, Bert Kaminski: Kommentierung zu § 6 AStG. In: Günther Strunk, Bert Kaminski, Stefan Köhler (Hrsg.): Außensteuergesetz. Doppelbesteuerungsabkommen. Kommentar, Loseblatt. Bonn/Berlin, Stand: 19. Ergänzungslieferung, Oktober 2009.
  • Franz Wassermeyer: Kommentierung zu § 6 AStG. In: Franz Wassermeyer, Hubertus Baumhoff, Jens Schönfeld (Hrsg.): Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht. Kommentar, Loseblatt, Köln, Stand: 60. Lieferung, Juni 2007.