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Offene Handelsgesellschaft

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Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Rechtsform.

Deutschland

Sie ist eine Handelsgesellschaft gemäss §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Die Abkürzung der offenen Handelsgesellschaft ist OHG oder oHG.

Die Gesellschafter haften neben der Gesellschaft unbeschränkt persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Wenn nicht anders vertraglich geregelt, besitzt jeder Gesellschafter gem. § 114 Abs. 1 HGB Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Zum Schutz Dritter, kann dies im Außenverhältnis nicht beschränkt werden.

Der Gewinn einer OHG wird gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 HGB mangels anderer vertraglicher Vereinbarung so unter den Gesellschaftern verteilt, dass jeder zunächst - gleichsam als Verzinsung - 4% auf seine jeweilige Einlage erhält und der Rest nach Köpfen verteilt wird. Der Verlust wird direkt nach Köpfen verteilt.

Bei Eintritt in eine vorhandene Gesellschaft, haftet der Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der OHG. Ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten ist nicht möglich (§ 130 Abs. 1 und 2 HGB). Tritt ein Gesellschafter aus, haftet er noch weitere fünf Jahre für die Verbindlichkeiten der OHG.