Kreis Gelnhausen
Wappen | Deutschlandkarte | |
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Basisdaten (Stand 1974) | ||
Koordinaten: | 50° 12′ N, 9° 12′ O | |
Bestandszeitraum: | 1822–1974 | |
Bundesland: | Hessen | |
Regierungsbezirk: | Darmstadt | |
Verwaltungssitz: | Gelnhausen | |
Fläche: | 640 km2 | |
Einwohner: | 95.600 (1973) | |
Bevölkerungsdichte: | 149 Einwohner je km2 | |
Kfz-Kennzeichen: | GN | |
Kreisgliederung: | 73 Gemeinden | |
Landrat: | Hans Rüger (CDU) |
Der Landkreis Gelnhausen ist ein ehemaliger Kreis in Hessen, der zu keiner Zeit die Bezeichnung Landkreis geführt hat. Er bestand von 1822 bis 1974; sein Gebiet gehört heute zum Main-Kinzig-Kreis. Der Name leitet sich von der früheren Kreisstadt Gelnhausen ab. Diese ist seit 2005 wieder Sitz der Kreisverwaltung, jetzt aber der des Main-Kinzig-Kreises.
Geographie
Lage, Grenzen, Größe
Der Kreis reichte vom Vogelsberg im Norden bis zur bayerischen Grenze im Süden im heutigen Hessen. Vor der Kreisgebietsreform in den alten Bundesländern in den 1970er Jahren lag im Norden der hessische Landkreis Lauterbach, im Osten der hessische Landkreis Schlüchtern und der bayerische Landkreis Gemünden am Main (Bayern), im Süden die bayerischen Landkreise Lohr am Main und Alzenau in Unterfranken und im Westen die hessischen Landkreise Hanau und Büdingen. Der Kreis umfasste 1949 ein Gebiet von 640 km² und 73 Gemeinden und 95.600 Einwohnern.[1]
Nachbarkreise
Der Landkreis grenzte Anfang 1972 im Uhrzeigersinn im Westen beginnend an die Landkreise Hanau, Büdingen, Lauterbach und Schlüchtern (alle in Hessen) sowie an die Landkreise Gemünden am Main, Lohr am Main und Alzenau in Unterfranken (alle in Bayern).
Geschichte
Gründung 1822
Der Kreis Gelnhausen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1822 nach einer kurfürstlichen Verordnung[2] (§ 137) nach der Trennung von Justiz (§§ 36 ff. der Verordnung) und Verwaltung (§§ 58 ff. der Verordnung) als territoriale Einheit des Kurfürstentums Hessen für die innere Verwaltung gegründet. Die Verordnung über die neue Organisation der Staatsverwaltung teilte das Staatsgebiet in vier Provinzen ein, jede Provinz wurde wieder in Kreise (§ 1) eingeteilt (Niederhessen in zehn, Oberhessen, Fulda und Hanau in jeweils vier). Damals gehörten nach der Gebietseinteilung[3] das Amt Altenhaßlau, das kurfürstliche Justizamt[4] Bieber, das Freigericht, (die ehemalige freie Reichsstadt) Gelnhausen und die standesherrlichen ysenburgischen Ämter Meerholz und Langenselbold zum Kreis Gelnhausen.
Altenhaßlau | Burg Gelnhausen | Gelnhausen (Stadt) | Haitz | Langenselbold | Meerholz | Niedermittlau | Roth |
Altenmittlau | Eidengesäß | Gettenbach | Horbach | Lanzingen | Mosborn | Niedergründau | Rothenbergen |
Bernbach | Flörsbach | Gondsroth | Hüttengesäß | Lieblos | Neuenhaßlau | Ravolzhausen | Rückingen |
Bieber | Gassen m. Büchelbach |
Großenhausen | Kempfenbrunn | Lohrhaupten | Neuses | Röhrig | Somborn |
Breitenborn A. B. | Geislitz | Hailer | Langendiebach | Lützelhausen | Neuwiedermus | Roßbach |
Sitz der Kreisverwaltung
Anfangs war der Sitz der Kreisverwaltung in Meerholz (im Gebäude der ehemaligen gräflich-ysenburgischen Rentkammer). Ein Landratsamt gab es noch nicht, es war das Kreisamt, einen Landrat gab es auch nicht, seine Funktionen erfüllte der Kreisrath (§ 87 ff. der Verordnung). Später zog die Kreisverwaltung nach Gelnhausen, in das Haus Stadtschreiberei Nr. 8 (ehemalige Niederlassung des Templerordens, später Franziskaner-Kloster). Dort blieb die Kreisverwaltung bis 1907, einzelne Stellen bis 1916. 1888–1897 befand sich die Kreissparkasse in dem unteren Stockwerk des Gebäudes.[5] Am 22. August 1907 wurde das neue Kreishaus in der Barbarossastraße 20 seiner Bestimmung übergeben. 1967 wurde ein fünfgeschossiger Verwaltungsneubau bezogen, der der erste Abschnitt einer größeren Anlage von Gebäuden sein sollte (u. a. ein elfgeschossiges Hochhaus).
Vergrößerung des Kreisgebietes 1830 und 1840
Gebietsreform
Bereits nach acht Jahren wurde zum 1. Januar 1830 der östliche Nachbarkreis Salmünster aufgelöst. Das standesherrliche isenburgische Amt Birstein und das standesherrliche ysenburgische Amt Wächtersbach kamen zum Kreis Gelnhausen, dafür wurde das standesherrliche isenburgische Amt Langenselbold abgetrennt und in den westlichen Nachbarkreis Hanau eingegliedert.[6] 1840 vergrößerte sich das Kreisgebiet nur geringfügig durch die Eingliederung eines Gutsbezirks im Süden des Kreisgebiets: Gutsbezirk Hüttelngesäß im Kahlgrund. Das Gebiet wurde in die Gemarkung des Dorfes Neuses (Freigericht) eingegliedert.
Birstein | Helfersdorf | Katholisch-Willenroth | Mauswinkel | Radmühl | Udenhain | Wächtersbach (Stadt) | Wittgenborn |
Bösgesäß | Hellstein | Kirchbracht | Neuenschmidten | Schlierbach | Unterreichenbach | Waldensberg | Wolferborn |
Breitenborn A. W. | Hesseldorf | Leisenwald | Oberreichenbach | Spielberg | Untersotzbach | Weilers | Wüstwillenroth |
Fischborn | Hettersroth | Lichenroth | Obersotzbach | Streitberg | Völzberg | Wettges |
Gleichzeitig wurden folgende sechs Gemeinden aus dem Kreis Gelnhausen aus- und in den Kreis Hanau eingegliedert: Hüttengesäß, Langendiebach, Langenselbold, Neuwiedermuß, Ravolzhausen, Rückingen.
Verfassung, Beamten- und Soldatengesetz und Gemeindeordnung
Die Juli-Revolution von 1830 brachte nicht nur neue Könige in Europa hervor (Frankreich, Belgien, Griechenland) sondern auch neue Verfassungen, auch in Kurhessen. Die Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831[7] gewährte viele Bürger-Rechte, ein Parlament, eine unabhängige Justiz und einen Verfassungseid. Beamte, Richter und Soldaten schworen nicht nur dem Kurfürst sondern auch der Verfassung die Treue (was vielen von ihnen 20 Jahre später im kurhessischen Verfassungskonflikt arge Gewissenskonflikte bringen sollte)[8] § 42 der Verfassungs-Urkunde garantierte eine Gemeinde-Ordnung[9], die freie Wahl der (Gemeinde-)Vorstände und (Gemeinde-)Vertreter (allerdings mit Zwei-Klassen-Wahlrecht), die selbstständige Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und der örtlichen Einrichtungen. Diese für seine Zeit sehr moderne Regelung mit der Magistratsverfassung erließ der mitregierende Kurprinz als Gesetz.[10]
Die Auflösung des Kreises 1848 und seine Wiederherstellung 1851
Am 31. Oktober 1848 wurde in Folge der Deutschen Revolution der Kreis Gelnhausen (durch ein Gesetz der Landstände und des Kurfürsten) aufgelöst und in den neugebildeten Bezirk Hanau eingegliedert. Für die innere Landesverwaltung waren in Kurhessen neun Bezirke gebildet worden. Einer der Bezirke war Hanau (bestehend aus dem Landgerichtsbezirke Hanau und den Ämtern Bergen, Bockenheim, Praunheim, Windecken, Langenselbold, Gelnhausen, Bieber, Birstein, Meerholz, Wächtersbach, Schlüchtern, Ramholz, Romsthal, Salmünster, Schwarzenfels und Steinau. Dies entsprach in etwa dem Gebiet des heutigen Main-Kinzig-Kreis, den Orten Gronau, Vilbel und Massenheim im heutigen Wetteraukreis und dem der heutigen nordwestlichen, nördlichen und nordöstlichen Frankfurter Stadtteile (Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Bornheim, Eckenheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Griesheim, Hausen, Praunheim, Nied und Seckbach)).[11]
Am 7. Juli 1851 wurde der Bezirk Hanau nach der Niederschlagung der Revolution in der Reaktionsära und dem Kurhessischen Verfassungskonflikt aufgelöst und der Kreis Gelnhausen in seinem alten Umfang wiederhergestellt. In der Verordnung des Kurfürsten heißt es: "Die bis zum 1. Februar 1849 bestandene Einteilung des Kurstaates in Kreise und Provinzen tritt für die innere Landesverwaltung wieder ein, ..."[12]
Der Untergang Kurhessens 1866 und der preußische Regierungsbezirk Kassel 1867
Das Kurfürstentum unterliegt im Krieg Preußens gegen den Deutschen Bund (Deutscher Krieg, früher auch preußisch-österreichischer Krieg genannt). Mit Gesetz vom 20. September 1866 wurde das Kurfürstentum mit Preußen vereinigt (Annexion[13]); die In-Besitz-Nahme erfolgt am 3. Oktober 1866[14]. Da erst künftig eine neue preußische Provinz mit entsprechenden Regierungsbezirken entstehen soll, bestehen die vier kurhessischen Provinzen zunächst weiter. Am 22. Februar 1867 verordnete der König von Preußen: "Aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, den bisher Bayerischen Gebietstheilen, Bezirksamt Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura, aus dem bisherigen Großherzoglich Hessischen Kreise Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen, wird ein Verwaltungsbezirk unter dem Namen "Regierungsbezirk Kassel" gebildet."[15] Der neue Regierungsbezirk Kassel wurde in 23 Kreise eingeteilt, u. a. den Kreis Gelnhausen, er umfasste den früheren kurhessischen Kreis Gelnhausen mit dem vorher bayerischen Bezirk Orb.[16] Die bisherigen preußischen Zivilkommissare für Kurhessen und Nassau wurden damit Regierungspräsidenten in Kassel und Wiesbaden. Die Zusammenfassung beider Regierungsbezirke in der Provinz Hessen-Nassau wurde am 22. Dezember 1868 vollzogen; Oberpräsident mit dem Sitz in Kassel wurde Eduard von Möller.
Alsberg | Aufenau | Burgjoß | Höchst | Kassel | Lettgenbrunn | Mernes | Neudorf | Oberndorf | Pfaffenhausen | Wirtheim | Orb (Stadt) |
Das ebenfalls zum Bezirk Orb gehörende Dorf Aura verblieb in Bayern. Es war die letzte Gebietserweiterung des Kreises.[17]
Kreis-, Regierungsbezirks- und Provinzialrechtsreform 1885
Waren die Kreise in Kurhessen und in Preußen zunächst Gebietseinheiten für die innere Verwaltung (eine Selbstverwaltung gab es fast nur in den Städten und Gemeinden), so brachte die Kommunalrechtsreform in den 1880er Jahren in fast allen preußischen Provinzen höhere Kommunalverbände (Provinziallandtag der Provinz Hessen-Nassau und Kommunallandtag für den Regierungsbezirk Kassel) hervor, deren Beschlussorgane durch Abgeordnete aus den unteren Kommunalverbänden gebildet worden sind. In der Provinz Hessen-Nassau und dem Regierungsbezirk Kassel, dem der Kreis Gelnhausen angehörte, war die rechtliche Grundlage die Provinzialordnung[18]; reformiert wurde auch die Kreisordnung[19]. Aber erst 1920 [20] fanden allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlen der Abgeordneten statt.[21]
Kriegswirtschaft und Territorialreform 1944
"Um die Verwaltungsbezirke im Raum der Provinz Hessen-Nassau an die Reichsverteidigungskreise anzupassen" bestimmte der Führer durch Erlass die Auflösung der preußischen Provinz Hessen-Nassau mit Wirkung zum 1. Juli 1944.[22][23] Ihr Gebiet wurde auf die neu geschaffenen preußischen Provinzen Nassau und Kurhessen aufgeteilt. Gleichzeitig wurde der Kreis mit den Kreisen Hanau und Schlüchtern in den Regierungsbezirk Wiesbaden der neu gebildeten Provinz Nassau umgegliedert.[24]
Aufbau im neuen Land Hessen 1945
"Schon vor der Übernahme der öffentlichen Gewalt in Deutschland durch die Siegermächte in der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945[25] begann die Besatzungsmacht auch im Gebiet des heutigen Landes Hessen, nebeneinander eine Militärverwaltung und eine deutsche Zivilverwaltung mit von ihr ernannten Bürgermeistern und Landräten zu errichten. Ab der zweiten Aprilhälfte 1945 wurde der Aufbau einer Verwaltung auch auf die Ebene der Regierungsbezirke erstreckt."[26] Die amerikanischen Besatzungsbehörden griffen auf die alten Regierungsbezirke zurück und hatten bereits am 1. Mai 1945 Hans Bredow als Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Wiesbaden eingesetzt. Der oberste Befehlshaber der amerikanischen Streitkräfte in Europa proklamierte am 19. September 1945 für die amerikanische Zone u. a. den Staat Groß-Hessen[27], am 15. Oktober 1945 nahm die großhessische Landesregierung in Wiesbaden ihre Arbeit auf. Der Kreis Gelnhausen gehörte weiterhin zum Regierungsbezirk Wiesbaden und war Teil des neuen Landes, zunächst Groß-Hessen[28] und ab 1946 Hessen.
Kreis oder Landkreis?
Als Landkreis bezeichnete sich die kurhessische/preußische Gebietseinheit nie. Obwohl es nach der hessischen Rechtslage seit 1946/52 Landkreise geben konnte, war die amtliche Bezeichnung von seiner Gründung 1821 bis zur Auflösung 1974 (wie in Kurhessen und Preußen bis 1945 üblich) Kreis. Nur bei denjenigen Kreisen, deren Kreisstadt kreisfrei war (einen eigenen Stadtkreis bildete, z. B. im westlichen Nachbarkreis Hanau) oder aus dem Kreisverband ausschied, wurde die Bezeichnung Landkreis üblich, das war aber beim Kreis Gelnhausen nicht der Fall. Die ab dem 1. Januar 1939 geltende Regelung für zahlreiche Gemeindeverbände im Deutschen Reich[29] galt nicht in Preußen (wozu der Kreis bis zum Kriegsende 1945 gehörte), dort hießen sie weiterhin Kreise. Im von der Besatzungsmacht 1945 geschaffenen Land Groß-Hessen und später Hessen wurde zwar eine Kreisordnung[30] (keine Landkreisordnung) erlassen, aber bereits im § 1 des Gesetzes ist von Landkreisen die Rede (was im weiteren Gesetzestext nicht durchgehalten wird). Erst das Gesetz vom 25. Februar 1952 bezeichnet sich als Hessische Landkreisordnung (HKO), spricht aber nicht durchgängig vom Landkreis, meist nur vom Kreis (mit späteren Gesetzesänderungen wird bis 1981 durchgängig der Landkreis daraus, die Mehrzahl der hessischen Kreise führt diese Bezeichnung aber nicht).
Neugliederung
Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde 1968 aufgelöst und der Landkreis Gelnhausen dem südhessischen Regierungsbezirk Darmstadt zugeordnet.[31] Im Rahmen der kommunalen Territorialreform in Hessen wurde der Landkreis am 1. Juli 1974 aufgelöst und mit der kreisfreien Stadt Hanau, dem Landkreis Hanau und dem Landkreis Schlüchtern in den Main-Kinzig-Kreis eingegliedert.[32]
Einwohnerentwicklung 1821 bis 1973
Einwohner | 1821 | 1830 | 1885 | 1890 | 1900 | 1910 | 1925 | 1939 | 1950 | 1960 | 1967 | 1973 |
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Landkreis Gelnhausen[33] | 18.168 | 28.885 | 41.057 | 41.773 | 43.818 | 47.731 | 51.223 | 54.051 | 79.978 | 81.400 | 89.207 | 95.600 |
Politik
Landräte
- 1821–1848: Ludwig Otto August Klingelhöfer (Kreisrat)
(ab 1. Dezember 1834 gemäß Ministerialbeschluss Landrat) - 1849–1851: Thomas Boch (Erster Verwaltungsbeamter des Verwaltungsamtes Gelnhausen)
(ab 1851 Landräte; die Kreisämter hießen jetzt Landratsämter[34]) - 1851–1854: Heinrich Wilhelm Emil Schmidt
- 1854–1875: Carl Theodor Giller, von 1872–1875 MdL (Konservative)
- 1875–1883: Friedrich Freiherr von Trott zu Solz
- 1878–1879: Guido Graf Matuschka Greiffenclau (Stellvertreter des Landrats)
- 1883–1894: Wilhelm Giesebert Freiherr Riedesel zu Eisenbach (danach Landeshauptmann)
- 1894–1902: Philipp von Baumbach
- 1902–1910: Albert Heinrich von Gröning
- 1910–1916: Alexander Graf von Wartensleben
- 1916: in Vertretung Carl von Savigny (MdR von 1900–1919)
- 1917–1919: in Vertretung Hugo Reichsfreiherr von Dörnberg
- 1919–1933: Conrad Delius (am 8. April 1933 abberufen)
- 1933–1940: Wilhelm Kausemann (NSDAP)
- 1940–1942: in Vertretung Adolf von und zu Gilsa
- 1943–1944: kommissarisch Georg Hinterwälder (NSDAP)
- 1944: in Vertretung Ernst Krause
- 1944–1945: kommissarisch Ferdinand Freiherr von Lüdinghausen-Wolff
- 1945–1946: Georg Stetefeld (FDP) Landrat auf Anordnung der amerikanischen Besatzungsbehörden
- 1946–1968: Heinrich Kreß (CDU)
- 1968–1974: Hans Rüger (CDU)
Wappen
Das Wappen wurde am 18. August 1937 durch das preußische Staatsministerium genehmigt.
Blasonierung: „Geteilt von Gold und Rot; oben ein rot bewehrter schwarzer Adler mit silbernem Brustschild, darin ein schwarzer Balken, unten ein sechsspeichiges silbernes Rad.“
Die obere Schildhälfte entspricht dem heutigen Wappen der Kreisstadt. Die ehemalige freie Reichsstadt Gelnhausen führte üblicherweise den einköpfigen Reichsadler. Als das eigentliche städtische Zeichen ist aber das seit etwa 1400 nachweisbare Balkenschildchen anzusehen. Das Rad ist das Wappenbild des Erzstifts Mainz. Es erinnert im Kreiswappen an die wachsende Machtstellung des Kurstaats im Kreisgebiet, insbesondere im Orbtal und Joßgrund, später auch im Freigericht und in der Herrschaft Aufenau. Nach der Säkularisation wurden Kurhessen und Bayern seine Erben.
Das Wappen wurde vom Staatsarchivrat Otto Korn gestaltet.
Gemeinden
Gemeinden 1939 und 1949
Einwohner der Gemeinden des Kreises Gelnhausen (Stand 1939[33] und 1949[35])
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Evakuierte, Flüchtlinge und Vertriebene, Neubürger
Während des Zweiten Weltkriegs kamen Evakuierte (als Evakuierung wird das Räumen von Gebieten bezeichnet, meist im Zusammenhang mit bevorstehenden Gefahren wie zivilen Katastrophen, z. B. Überschwemmungen, Bränden oder Kriegshandlungen, z. B. Bombenalarm oder Folgen von Bombardierungen) vorwiegend aus den Großstädten des Rhein-Main-Gebietes in das Kreisgebiet.
Ab 1946 kamen Flüchtlinge und Vertriebene, vorwiegend aus Ostmitteleuropa und Südosteuropa in die vier Besatzungszonen Deutschlands. Bis Ende 1947 soll der Anteil der Flüchtlinge und Vertriebenen in der sowjetischen Besatzungszone 24,3 % (ca. 4,4 Millionen), in der amerikanischen 17,7 % (ca. 4 Millionen), in der britischen 14,5 (ca. 3,3 Millionen) und in der französischen 1 % (ca. 60.000) betragen haben.[36] Bis 1948 hatten die Gemeinden des Kreises ca. 16.000 Heimatvertriebene aufgenommen. Davon stammte der größte Teil (über 10.000) aus dem Sudetenland (insbes. aus Sternberg, Ellbogen und Falkenau, Asch und Graslitz), aus den Gebieten östlich der Oder und Neiße ca. 3000, aus Ungarn (insbes. aus Bonyhad und Alsonana) ca. 1600 Menschen (aus Polen, Rumänien, Jugoslawien, Österreich und sonstigen Gebieten ca. 650). In den folgenden Jahren kam es zu Umgruppierungen (die aus Städten stammende Bevölkerung strebte wieder in Städte, die aus ländlichen Gebieten stammende Bevölkerung ist im damals eher ländlich geprägten Kreis geblieben). Entscheidenden Anteil für die Verteilung in den Kreis hatte der Umstand, dass das Auffanglager Wegscheide in Bad Orb lag. Die Eingliederung in den Beruf und Arbeitsprozess tat ein Übriges: Bevorzugte Siedlungsgemeinden waren die Orte mit ausgebautem öffentlichen Nahverkehr durch Bahn und Bus. Schwerpunkte waren die an Bahnhöfen gelegenen Orte Gelnhausen, Altenhaßlau, Roth, Lieblos, Hailer, Meerholz, Niedermittlau und Rothenbergen (ca. 4000) oder Somborn und Neuenhaßlau (ca. 1100).[37]
Zweckverband für Wohnungsbau
Der Zweckverband war eine Eigenschöpfung des Kreises und hatte keine Parallele in der ganzen Bundesrepublik. Der Wohnungsnot sollte nicht nur durch Bundes- und Landesmittel begegnet werden, sondern auch durch die Eigenhilfe des Kreises. Am 27. April 1949 gründete der Kreis und 52 (von 79) kreisangehörige Gemeinden den Zweckverband gemeinnütziger Wohnungsbau Kreis Gelnhausen (später sind weitere 14 Gemeinden beigetreten), dessen Ziel es war, Wohnungen zu schaffen. Dies sollte einerseits durch eine Restfinanzierung geplanter Bauvorhaben (Preissteigerung während der Bauphase) und andererseits durch eigene Bauten (meist im Auftrag und für Bauinteressenten) realisiert werden.
Zur Finanzierung der Bauvorhaben sollten die Mitgliedsgemeinden jeweils 1 DM (0,51 Euro) pro Kopf ihrer Bevölkerung und der Kreis mindestens 20.000 DM (= 10.339 Euro) in den Verband einbringen; der Kreis hat jedoch über den vorgesehenen Betrag hinaus jeweils jährlich weitere erhebliche Mittel (bis zu 60.000 DM=30.677,51 Euro) in den Verband eingebracht. Bei den Einlagen handelte es sich um Darlehen, die nach Beendigung der Arbeit oder der Auflösung des Verbandes wieder an die Einleger zurück fließen sollten. Verwaltungskosten entstanden kaum, denn die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates waren ehrenamtlich tätig (keine Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung).
Die Mitgliedsgemeinden meldeten dem Kreis Bauwillige, der diesen aus den zusammengekommenen Mitteln Darlehen gewährte (Zinssatz 3%). Die Rückzahlungsraten sind individuell vereinbart worden, je nach der Einkommenslage des Bauherrn. Absicht war, den Rückfluss des Geldes in die Zweckverbandskasse so bald wie möglich herbeizuführen, um es immer wieder neuen Bauwilligen zur Verfügung zu stellen.
In den ersten zehn Jahren sind mit Hilfe dieser Gelder 1310 Wohnungen durch die Vergabe von 2.600.000 DM (=1.329.358 Euro) mit geschaffen worden. 131 Wohnungen (Reihenhäuser und Eigentumswohnungen) hat der Verband selbst errichtet, so dass insgesamt 1.422 Wohnungen geschaffen worden sind. Restfinanzierung bedeutete, kleinere Darlehensbeträge (Mikrokredite, zur heutigen Lage in Deutschland) auszugeben, die im Grundbuch an letzter Rangstelle eingetragen wurden (d. h. eine Forderung, die bei einer Zwangsversteigerung als letzte befriedigt wird (Lokusprinzip)). Die Bauherren konnten in der Regel „erstrangige“ Bankdarlehen und „zweitrangige“ Bauspardarlehen (Rangordnung) o. Ä. aufnehmen und hatten die Chance, Restbeträge zu erhalten, die nicht in banküblicher Weise zu sichern waren. Auf diese Weise sollte der Kapitalknappheit für Vorhaben im „sozialen Wohnungsbau“ begegnet werden.[38]
Am 19. März 1973 beschloss der Regierungspräsident in Darmstadt als Aufsichtsbehörde auf Grund eines einstimmig von der Verbandsversammlung des Zweckverbands gefassten Beschlusses vom 9. Mai 1963 die Auflösung des Zweckverbandes.[39]
Gebietsreform 1970 bis 1974
Die Verwaltungsreform der SPD/FDP-Koalition in Hessen brachte neben der Funktionalreform auch eine Gebietsreform der Gemeinden und Kreise mit sich. Bis zum 1. Januar 1970 gab es im Kreis Gelnhausen 74 Städte und Gemeinden (mit insgesamt 31 Standesämtern); die meisten davon wurden ehrenamtlich verwaltet (auch durch ehrenamtliche Bürgermeister). Nach Abschluss der Reform am 30. Juni 1974 waren es zwölf Städte und Gemeinden, von denen alle "hauptamtlich" verwaltet wurden.[40]
Nach der zeitlichen Reihenfolge der Zusammenschlüsse waren dies:
Freigericht aus Altenmittlau, Bernbach, Horbach, Neuses, Somborn;
Brachttal aus Hellstein, Neuenschmidten, Schlierbach, Spielberg, Streitberg, Udenhain;
Gelnhausen aus Gelnhausen, Hailer, Haitz, Höchst, Meerholz, Roth;
Biebergemünd aus Breitenborn A. B., Bieber, Kassel, Lanzingen, Roßbach, Wirtheim;
Linsengericht aus Altenhaßlau, Eidengesäß, Geislitz, Großenhausen, Lützelhausen;
Wächtersbach aus Aufenau, Hesseldorf, Leisenwald, Neudorf, Wächtersbach, Waldensberg, Weilers, Wittgenborn;
Birstein aus Böß-Gesäß, Bösgesäß, Birstein, Fischborn, Illnhausen, Hettersroth, Kirchbracht, Lichenroth, Mauswinkel, Oberreichenbach, Obersotzbach, Unterreichenbach, Untersotzbach, Völzberg, Wettges, Wüstwillenroth;
Hasselroth aus Gondsroth, Neuenhaßlau, Niedermittlau;
Joßgrund aus Burgjoß, Lettgenbrunn, Oberndorf, Pfaffenhausen;
Gründau aus Breitenborn A. W., Gettenbach, Hain-Gründau, Mittel-Gründau, Lieblos, Niedergründau, Rothenbergen;
Flörsbachtal aus Flörsbach, Kempfenbrunn, Lohrhaupten, Mosborn.
Folgende Gemeinden wurden in Gemeinden der Nachbarkreise eingegliedert: Alsberg (Stadtteil von Bad Soden-Salmünster), Helfersdorf (Ortsteil von Kefenrod), Katholisch-Willenroth (Stadtteil von Bad Soden-Salmünster), Mernes (Stadtteil von Bad Soden-Salmünster), Radmühl (Ortsteil von Freiensteinau), Wolferborn (Stadtteil von Büdingen).
Folgende Gemeinden wurden aus dem Nachbarkreis Büdingen in Gemeinden des Kreises Gelnhausen eingegliedert: Böß-Gesäß und Illnhausen (aus dem Kreis Büdingen zu Birstein), Hain-Gründau und Mittel-Gründau (aus dem Kreis Büdingen zu Gründau).
Kfz-Kennzeichen
Am 1. Juli 1956 wurde dem Landkreis bei der Einführung der bis heute gültigen Kfz-Kennzeichen das Unterscheidungszeichen GN zugewiesen. Es wurde bis zum 30. Juni 1974 ausgegeben. Seit dem 2. Januar 2013 ist es im Main-Kinzig-Kreis mit Ausnahme der Sonderstatusstadt Hanau erhältlich.
Einzelnachweise
- ↑ Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland. Band 1975. Wiesbaden.
- ↑ Verordnung vom 29. Juni 1821 über die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend, in (Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1821, Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel) kurhess GS 1821, S. 29–62; auch in: Wilhelm Möller und Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg und Leipzig 1866, S. 311–351
- ↑ Verordnung vom 30. August 1821 über die neue Gebiets-Einteilung betreffend in kurhess GS 1821 S. 69–76
- ↑ Allgemeines zum Amtmann s. http://fhi.rg.mpg.de/articles/0201kroeschell/0201kroeschell.htm
- ↑ Georg Rösch Das alte Landratsamt in: Zwischen Vogelsberg und Spessart - 10 Jahre Heimat-Jahrbuch des Kreises Gelnhausen 1958; Gelnhausen 1957, S. 54
- ↑ Ausschreiben des Staatsministeriums vom 23. November 1829, wegen der Veränderung der Kreis-Eintheilung in der Provinz Hanau, Sammlung von Gesetzen etc. für Kurhessen (kurhess GS) 1829 S. 80
- ↑ kurhess GS 1831 S. 1–27; auch in Wilhelm Möller, Carl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im vormaligen Kurfürstenthume Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert, Marburg und Leipzig 1867, S. 818–845
- ↑ § 13 Staatsdienstgesetz vom 8. März 1831, kurhess GS 1831 S. 69–91; auch in Wilhelm Möller, Carl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im vormaligen Kurfürstenthume Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert, Marburg und Leipzig 1867, S. 856–878.
- ↑ Vom 23. Oktober 1834, kurhess GS 1834 S. 181–214; auch in Wilhelm Möller, Carl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im vormaligen Kurfürstenthume Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert, Marburg und Leipzig 1867, S. 1043–1081
- ↑ Zu den Einzelheiten dieser für alle Städte und Gemeinden geltenden Kommunalverfassung, Norbert Breunig: Die kurhessische Gemeindeordnung von 1834. In: Grindaha, Heft 22, Jahreshefte des Geschichtsvereins Gründau e. V., Gründau 2012, ISSN 2194-8631, S. 105–120
- ↑ § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, die Bildung neuer Verwaltungsbezirke und die Einführung von Bezirksräthen betreffend (Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen, 1848 S. 237-244).
- ↑ § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Juli 1851, die Umbildung der inneren Landesverwaltung betreffend (Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen, 1851 S. 27–31).
- ↑ Gesetz betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstentum Hessen, des Herzogtums Nassau und der Freien Stadt Frankfurt mit der Preußischen Monarchie vom 20. September 1866, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (preußGS) 1866 S. 555 f.
- ↑ Patent wegen Besitznahme des vormaligen Kurfürstentums Hessen vom 3. Oktober 1866, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (preußGS) 1866 S. 594 ff.
- ↑ § 1 Satz 1 der Verordnung, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Bayerischen und in den Großherzoglichen Hessischen Gebietsteilen. Vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (preußGS) 1867 S. 273)
- ↑ § 3 Nr. 19 der Verordnung, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Bayerischen und in den Großherzoglichen Hessischen Gebietsteilen. Vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (preußGS) 1867 S. 273)
- ↑ Paul Hupach Letzte Gebietserweiterung des Kreises Gelnhausen - Bismarck sah hierin ein politisches Bedürfnis In: Zwischen Vogelsberg und Spessart, Heimat-Jahrbuch für den Kreis Gelnhausen 1967. Gelnhausen 1966, S. 29 f.
- ↑ Provinzialordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (preuß GS) 1985 S. 242
- ↑ Kreisordnung vom 7. Juni 1885, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (preuß GS) 1885 S. 193
- ↑ Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920
- ↑ Jochen Lengemann, Historische Kommission für Hessen (Hrsg.): MdL Hessen - 1806–1996 biografischer Index. Elwert, Marburg 1996, ISBN 3-7708-1071-6, S. 35 f.
- ↑ Erlaß des Führers über die Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau vom 1. April 1944, (Reichsgesetzblatt) RGBl. 1944 I S. 109; http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1944&size=23&page=123
- ↑ § 10 des Erlasses des Führers über die Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau vom 1. April 1944, (Reichsgesetzblatt) RGBl. 1944 I S. 109; http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1944&size=23&page=123
- ↑ § 5 Abs. 1 des Erlasses des Führers über die Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau vom 1. April 1944, (Reichsgesetzblatt) RGBl. 1944 I S. 109; http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1944&size=23&page=123
- ↑ Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 5. Juni 1945, (Amtsblatt) ABl. des Kontrollrats in Deutschlands, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7
- ↑ Jochen Lengemann: Das Hessen-Parlament 1946–1986. Biographisches Handbuch des Beratenden Landesausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen und des Hessischen Landtags 1.–11. Wahlperiode, Frankfurt am Main (Insel) 1986, S. 15
- ↑ Art. 1 der Proklamation Nr. 2 vom 19. September 1945, auch: http://www.verfassungen.de/de/bw/proklamation2-45.htm
- ↑ Staatsgrundgesetz des Staates Groß-Hessen vom 22. November 1945, (Gesetz- und Verordnungsblatt) GVBl. S. 23, auch: http://www.verfassungen.de/de/he/hessen45.htm
- ↑ § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28. November 1938, (Reichsgesetzblatt) RGBl. 1938 I S. 1675; Die Regelung galt nur in Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig, im Volksstaat Hessen, in Oldenburg, Sachsen, Thüringen und Württemberg.
- ↑ Kreisordnung für das Land Groß-Hessen, Gesetz vom 24. Januar 1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt, GVBl. 1946 S. 101), in Kraft vom 13. Mai 1946 bis 4. Mai 1952
- ↑ Rolf Jehke: Territoriale Veränderungen in Deutschland. Abgerufen am 22. Mai 2009.
- ↑ Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Historisches Gemeindeverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland. Namens-, Grenz- und Schlüsselnummernänderungen bei Gemeinden, Kreisen und Regierungsbezirken vom 27.5.1970 bis 31.12.1982. W. Kohlhammer, Stuttgart / Mainz 1983, ISBN 3-17-003263-1, S. 363 (Statistische Bibliothek des Bundes und der Länder [PDF; 41,1 MB]).
- ↑ a b Michael Rademacher: Deutsche Verwaltungsgeschichte. Abgerufen am 22. Mai 2009. und Eckhart G. Franz: Geschichtliche Entwicklung des Kreises Gelnhausen. In: 150 Jahre Kreis Gelnhausen - Heimat-Jahrbuch des Kreises Gelnhausen 1971 - Jahreskalender für Familie und Heim in Stadt und Land zwischen Vogelsberg und Spessart. Gelnhausen 1970, S. 29–35
- ↑ § 1 Abs. 2: Für die Verwaltung der Kreise werden die Kreisämter unter der Bezeichnung "Landrathsämter" und für die Verwaltung der Provinzen die Regierungen wieder hergestellt, letzter jedoch mit der weiter folgenden Organisation. Es folgen die Bestimmungen über die Landrathsämter in den §§ 2–10 der Verordnung vom 7. Juli 1851, die Umbildung der inneren Landesverwaltung betreffend. In: Wilhelm Möller und Carl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im vormaligen Kurfürstenthume Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert, Marburg und Leipzig 1867, S. 1247
- ↑ Übersicht über die Gemeinde-Verwaltung des Kreises Gelnhausen in: Zwischen Vogelsberg und Spessart, Heimat-Jahrbuch für den Kreis Gelnhausen 1950, Gelnhausen 1949, S. 92–118
- ↑ de.wikipedia.org/wiki/Flucht_und_Vertreibung_Deutscher_aus_Mittel-_und_Osteuropa_1945_bis_1950#Zahlen zu Flucht und Vertreibung unter Berufung auf Johannes-Dieter Steinert: Die große Flucht und die Jahre danach. In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische Rückschau. Herausgegeben im Auftrag des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, München 1995, ISBN 3-492-12056-3, S. 561.
- ↑ Roman Hanke Die bei uns Heimat fanden - Etwas über die neuen Bürger unseres Kreises. in: Zwischen Vogelsberg und Spessart, Heimat-Jahrbuch des Kreises Gelnhausen – 1955 –, Gelnhausen 1954, S. 91–93.
- ↑ Heinrich Kreß (Landrat) 10 Jahre Zweckverband für den sozialen Wohnungsbau im Kreise Gelnhausen in: Zwischen Vogelsberg und Spessart, Heimat-Jahrbuch des Kreises Gelnhausen – 1959 –, Gelnhausen 1958, S. 131 f.
- ↑ Unter Berufung auf §§ 11, 7 und 21 des damaligen Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939; Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz. 15/1973 - S. 688
- ↑ Heinrich Amberg Die umstrittene Reform - Bis 1970 gab es 74 Städte und Gemeinden in: Zwischen Vogelsberg und Spessart – 1985 –, Gelnhäuser Heimat-Jahrbuch, Jahreskalender für Familie und Heim in Stadt und Land zwischen Vogelsberg und Spessart, Gelnhausen 1984, S. 97 f.