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Unbemanntes Luftfahrzeug

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RQ-4B Global Hawk im Flug
MQ-9A „Reaper“ der United States Air Force
AirRobot AR 100-B im Flug

Ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch unmanned aerial vehicle, UAV, bzw. neuer unmanned aircraft, UA, oder Unmanned Aircraft System, UAS)[1] ist ein Luftfahrzeug, das ohne eine an Bord befindliche Besatzung autark durch einen Computer oder vom Boden über eine Fernsteuerung betrieben und navigiert werden kann.

Die für die Organisation der weltweiten Luftfahrt zuständige ICAO rechnet bei ihrer Tätigkeit Flugmodelle nicht als UAVs,[2] die Deutsche Flugsicherung unterscheidet nach dem Einsatzzweck:[3] Flugmodelle zur Freizeitgestaltung oder für Luftsportaktivitäten sind keine „unbemannten Luftfahrzeuge“.[4]

In der deutschen Sprache werden unbemannte Luftfahrzeuge oft umgangssprachlich auch als Drohnen bezeichnet; der Begriff wird sowohl für militärisch oder kommerziell genutzte unbemannte Luftfahrzeuge als auch für per First Person View gesteuerte Flugmodelle wie Quadrocopter genutzt. In der Luftfahrt bezeichnet der Begriff „Drohne“ ursprünglich ein unbewaffnetes Übungsziel.

Nachfolgender Artikel beschreibt unbemannte Luftfahrzeuge gemäß der ICAO-Definition sowie der Definition in Deutschland; zu Quadrocoptern u. ä. für Freizeit- und Luftsportaktivitäten siehe den Artikel Flugmodell.

Geschichtliche Entwicklung

Unbemannte, ferngesteuerte Flugkörper werden für verschiedene Zwecke seit dem frühen 20. Jahrhundert eingesetzt. Während anfänglich experimentelle Ziele verfolgt wurden, kam es mit Beginn des Kalten Krieges bald zur Übernahme militärischer Aufgaben. Anfangs und auch weiterhin dienten die UAs als „Zieldrohnen“ zur Zielsimulation der Flugabwehr, dazu kam die militärische Aufklärung: Mit der Lockheed D-21 wurde 1966 einerseits ein überschallschnelles Aufklärungs-UA entwickelt. Mit der Westland Wisp flog andererseits 1976 ein Hubschrauber-System. Seit 1995 standen mit der General Atomics MQ-1 dem Militär mit Luft-Boden-Raketen bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge zur gezielten Bekämpfung von Bodenzielen zur Verfügung. Als bislang größtes Flugzeug wurde im Rahmen der Controlled Impact Demonstration 1984 ein Verkehrsflugzeug ferngesteuert und kontrolliert zum Absturz gebracht.

In jüngerer Zeit wurden UAs zunächst zum Gegenstand öffentlicher Debatten[5] wegen ihrer regelmäßigen Verwendung zur umstrittenen „gezielten Tötung“ von Terrorverdächtigen durch die Vereinigten Staaten, vor allem bei geheim gehaltenen Einsätzen in Pakistan. Mit der zunehmenden Verbreitung kleiner, preiswerter UAs bei gewerblichen und staatlichen Betreibern sowie von aufzeichnungsfähigen Flugmodellen bei Privatpersonen, die zur Überwachung eingesetzt werden können, gewannen die Themen informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz neues Gewicht.

Einsatzspektrum

Ein unbemanntes Luftfahrzeug kann abhängig von Leistungsfähigkeit, Einsatzzweck und Ausstattung Nutzlasten, zum Beispiel Kameras und Sensoren für Kontroll- und Überwachungsaufgaben und/oder Waffen für militärische Operationen tragen. Je nach Definition fallen auch sehr kleine Bauformen unter die UAS,[6] oder erst Nicht-Flugmodelle[2]. Daher können die Abmessungen von wenigen Zentimetern (Mikrodrohne) bis zur Größe eines Verkehrsflugzeuges mit etwa 60 m Spannweite (Boeing Condor) reichen. Unbemannte Luftfahrzeuge werden auch für geheimdienstliche, polizeiliche, zivile/kommerzielle oder für wissenschaftliche Zwecke wie in der Klimaforschung eingesetzt.

Klassifizierung und Terminologie

UAV/UA

Mit Unmanned Aerial Vehicle (UAV) oder neuer Unmanned Aircraft (UA) wird ausschließlich Bezug genommen auf das Flugobjekt.

UAS

Mit Unmanned Aircraft System (UAS) erfolgte gemäß ICAO eine neuere allgemeine Bezeichnung und löste die Bezeichnung UAV ab. Weithin verbreitet ist auch noch die Bedeutung Unmanned Aerial System.[7] Bezieht neben dem Fluggerät (UAV/UA) aber alle Teile des Gesamt-Systems (z. B. Steuerelemente, Bodenstationen etc.) mit ein.

Eine Klassifizierung und Kennzeichnung von unbemannten Luftfahrtsystemen in Deutschland liegt noch nicht vor. Das Deutsche Institut für Normung e. V. plant hierzu ein Projekt zur Neuentwicklung einer Taxonomie für Unmanned Aerial Systems (UAS).

Bis 2010 konnte eine weltweite UAS-Klassifikation noch nicht abschließend entwickelt werden. Innerhalb Europas hat die European Organization for Civil Aviation Equipment (EUROCAE1 Arbeitsgruppe 73) und die in den Vereinigten Staaten zuständige Radio Technical Commission for Aeronautics (RTCA2) den gemeinsamen Prozess noch nicht abgeschlossen und nur ein vorläufiges Gruppensystem präsentiert. Die britische Civil Aviation Authority übernahm das in der Arbeitsgruppe erarbeitete Klassifizierungssystem.[8]

Das US-Verteidigungsministerium hat 2011 die UAV nach dem Joint Concept of Operations for Unmanned Aircraft Systems u. a. nach dem Gewicht in fünf Gruppen eingeteilt.

Gewichts-
klasse
Gewicht Zivile Kategorie Militärisches Äquivalent Beispiele
1 bis 20 kg Small Unmanned Aircraft (SUA) oder Micro Air Vehicle (MAV) Nano-UAS, Micro-UAS (bis 5 kg),
Mini-UAS oder Miniature-UAS (bis 30 kg) und Close UAS (Nahbereich) (bis zu 1500 m Flughöhe und einer Reichweite von 10 km)
RQ-11 Raven, RQ-16 T-Hawk, Switchblade, Aladin, AR 100-B Mikado, Fancopter
2 20 bis 150 kg Light UAV einige NATO-UAS (bis zu 1100 m Flughöhe) ScanEagle, Harop
3 über 150 kg bis 600 kg UAV einige NATO-UAS (bis zu 5000 m Flughöhe und einer Reichweite von über 50 km) RQ-7 Shadow, RQ-14 Dragon Eye, Luna, KZO, CL-289
4 über 600 kg und Flughöhe unter 5500 m UAV Tactical UAS (Reichweite von 160 km) MQ-1 Predator, MQ-8 Fire Scout
5 über 600 kg und Flughöhe über 5500 m UAV Medium Altitude Long Endurance (MALE) (bis zu 9000 m Flughöhe und einer Reichweite von 200 km),
High Altitude Long Endurance (HALE) (über 9000 m Flughöhe),
sowie UAS mit Hyperschallgeschwindigkeit (bis zu 15000 m Flughöhe und einer Reichweite von über 200 km)
MQ-9 Reaper, RQ-4 Global Hawk, Avenger (Predator C), Heron, Taranis, MQ-5B Hunter

URAV

Als Unmanned Reconnaissance Aerial Vehicle (URAV) werden Aufklärungsdrohnen bzw. aufklärende UAV bezeichnet. Die Reichweite großer Drohnen ist vergleichbar mit der von Verkehrsflugzeugen. Je nach Konzeption entsprechen die Flugeigenschaften denen von Aufklärungsflugzeugen oder Luftschiffen. Sie können ein bis zwei Tage in der Luft bleiben.

Besonders bei den Aufklärungsdrohnen erfolgt zudem noch eine gesonderte Einteilung nach der Einsatzhöhe über 10.000 m:

MALE

  • Medium altitude long endurance (MALE) fliegen in einer Höhe von 10–15 km

HALE

  • High altitude long endurance (HALE) von mehr als 20 km.

UCAV

Unmanned Combat Aerial Vehicle (UCAV) oder Unmanned Combat Aerial System (UCAS) sind Bezeichnungen für unbemannte, bewaffnete Luftfahrzeuge. Allgemein werden diese Fluggeräte auch als Kampfdrohnen bezeichnet. Diese Waffensysteme werden zunehmend in militärischen Konflikten zur Bekämpfung von Zielen eingesetzt.[9]

Sonstige Bezeichnungen

  • Micro Air Vehicle (MAV) sind Kleindrohnen, die über genügend Tragkraft verfügen, um Bildaufzeichnungsgeräte oder andere Sensoren zu transportieren. Sie haben einen Aktionsradius von einigen Kilometern und können eine Flughöhe von mehreren hundert Metern erreichen.
  • Organic Aerial Vehicle (OAV): Organisches Fluggerät (im Sinne von die Sinne des Menschen erweiternd), zum Beispiel das Class I UAV
  • Remotely Piloted Vehicle (RPV): Ferngesteuertes Fluggerät
  • Tactical Unmanned Aerial Vehicle (TUAV) sind mittelgroße Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 300 kg und einer Reichweite von 200–300 km. Meist starten sie nicht autark, sondern mit Hilfe von Katapulten oder Booster-Raketen. Ein Beispiel ist die deutsche Drohne LUNA.
  • Vertical Take-Off and Landing Unmanned Aerial Vehicle (VTOL UAV, mitunter auch VTUAV[10]): Senkrecht startendes und landendes UAV, zum Beispiel Bell Eagle Eye oder Kaman K-MAX Unmanned Multi-Mission Helicopter. Durch die VTOL-Fähigkeit werden weder eine Start- bzw. Landebahn noch spezielle Start- oder Landevorrichtungen benötigt. Gleichzeitig ergibt sich oftmals die Möglichkeit zwischendurch zu schweben oder sogar zu landen um zu beobachten (hover and stare).
  • Vertical Take-off and Landing Tactical Unmanned Aerial Vehicle (VTUAV bzw. VTOL Tactical UAV): Senkrecht startendes und landendes UAV speziell für den taktischen (militärischen) Einsatz. Viele von den VTUAVs sollen aber auch außerhalb des Militärs z. B. bei der Küstenwache, der allgemeinen Grenzüberwachung oder dem Katastrophenschutz in einigen Ländern Anwendung finden.
  • Quadcruiser Airbus entwickelte 2013 in Zusammenarbeit mit der SFL-GmbH einen Quadrocopter mit fünf Rotoren, einer Abflugmasse von 12 kg und einer Stunde Flugzeit, um sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen zu beteiligen.

Militärischer Einsatz

Boden-Kontrollstation für Drohnen-Einsätze

Bereits 1931 rüstete die britische Royal Air Force drei Maschinen des Typs Fairey IIIF unter der Bezeichnung Fairey Queen mit Funksteuerung aus und setzt sie als Zieldrohnen und Übungsziele für Jagdpiloten ein.

Unbemannte Luftfahrzeuge werden zunehmend zu militärischen Zwecken eingesetzt, wobei sie zum einen als sogenannte englisch unmanned combat air vehicle (UCAV) mit Waffen ausgerüstet und zur Luftnahunterstützung eingesetzt werden können („Kampfdrohne“).[11] Zum anderen gibt es Experimentalflugzeuge zur Erprobung des unbemannten Einsatzes als Kampfflugzeuge zur Luftzielbekämpfung. Ein dritter militärischer Einsatzbereich ist die Aufklärung und Überwachung. Daneben dienen sie unter anderem Logistik- und Transport-Zwecken. Derzeit (Stand 2014) setzen zwischen 55 und 78 Staaten UAV für militärische Zwecke ein.[12]

Einsatz und Entwicklung

Verschiedene Stellen unter anderem in den USA betreiben Forschungs- und Entwicklungsprogramme, um UCAVs zu entwickeln, beispielsweise das Joint Unmanned Combat Air Systems Program der Defense Advanced Research Projects Agency (DARPA) der United States Air Force und der United States Navy.[13][14] Nach einem Bericht des britischen The Guardian planen die United States Air Force eine enorme Aufstockung ihrer UAV-Flotte bis 2047.[15]

Bereits heute bildet die United States Air Force mehr Soldaten in der Bedienung von UCAVs als Flugzeugpiloten aus, was sich auch mit dem stetigen Anstieg der Anzahl der maximal gleichzeitig lenkbaren UAs erklären lässt: 2006 konnten noch 12 Fluggeräte gleichzeitig gesteuert werden, im August 2009 bereits 50.

Das amerikanische Militär konstruiert auch bereits Drohnen, die sich anhand von Algorithmen in Kampfverbänden selbständig als „Schwarm“ organisieren (Low Cost Autonomous Attack Systems, Locaas).[16]

DARPA und NASA forschen und entwickeln darüber hinaus unbemannte Systeme mit Morphing Adaptable Structures (MAS), welche dank so genannter Intelligenter Werkstoffe (Smart Materials) ihre Form, Oberflächenstruktur und aerodynamischen Eigenschaften verändern und an verschiedene Flugphasen anpassen können, beispielsweise den Cormorant.[17][18]

Auch in Europa wird an UCAVs geforscht und entwickelt: siehe z. B. Dassault Neuron und im Rahmen der European Technology Acquisition Programme (ETAP).

Eine weitere Entwicklungsstufe ist der Bau so genannter Mikrodrohnen (Micro Air Vehicle bzw. Micro Aerial Vehicle (MAV)), die zur Aufklärung und Überwachung, aber auch gezielten individuellen Tötung eingesetzt werden können.[19][20] Eine weitere Minimierung auf Insektengröße hinunter scheint absehbar.

Bekannte Einsätze

1998/1999 setzte die Bundeswehr im Kosovokrieg Aufklärungsdrohnen vom Typ CL 289 ein. Ferner hat die Bundeswehr die Drohne LUNA seit dem Jahr 2000 im operativen Einsatz. Auch die Inspektionen der UN-Waffeninspektoren im Irak 2003 wurden von unbemannten Luftfahrzeugen unterstützt.[21] Bis 2008 wurden zudem sechs Gesamtsysteme der allwetterfähigen Aufklärungsdrohnen vom Typ KZO („Kleinfluggerät-Zielortung“)[22] eingeführt. Zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung (SIGINT) hat die Bundeswehr die fünf EuroHawks bestellt, deren Prototyp 2010 fliegen sollte.

2003 versuchte die Hamas im Gazastreifen in den Besitz einer israelischen Drohne zu kommen. Israel hatte diese mit Sprengstoff präpariert, zündete diesen während des Zusammenbaus am 16. Februar 2003 und tötete damit drei ranghohe Führer der Qassam-Brigaden.[23]

2004 wurde bekannt, dass die Schweizer Armee bei Trainingsflügen mit der Aufklärungsdrohne Ranger ADS 95 zufällig ausgewählte Privatautos und Zivilpersonen filmte.[24]

2006 lieferte der Iran UAVs vom Typ Ababil an die Hisbollah, welche diese unter der Bezeichnung Mirsad 1 zur Aufklärung oder wie Marschflugkörper einsetzt. Das UAV Ababil ist 83 kg schwer, hat einen Gefechtskopf von höchstens 40 kg und eine Maximalgeschwindigkeit von 290 km/h.[25][26] Am 7. August 2006 schoss ein israelisches Kampfflugzeug vom Typ F-16 10 Kilometer vor der Küste von Haifa mit einer Luft-Luft-Rakete vom Typ Python 5 ein UAV vom Typ Ababil der Hisbollah ab.

Am 5. August 2009 wurde durch den Angriff einer US-UCAVs der pakistanische Talibanführer Baitullah Mehsud getötet (→ siehe auch Hauptartikel Drohnenangriffe in Pakistan). Ende Januar 2012 hat US-Präsident Obama erstmals offiziell eingeräumt, dass das US-Militär über pakistanischem Gebiet Angriffe mit UCAVs durchführt.[27] Diese Angriffe wurden einige Zeit zuvor öffentlich bekannt und bis zu Obamas Äußerung vom Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten weder dementiert noch bestätigt. Obamas Darstellung, dass die Angriffe ein „minimales Risiko“ für Zivilisten darstellen würden, wird von Experten bezweifelt. Bis August 2011 kamen bei über 300 Angriffen über 2400 Menschen ums Leben, darunter über 400 Zivilisten.[28] Der ehemalige Drohnenpilot der US-Luftwaffe Brandon Bryant, der bei seiner Entlassung im April 2011 bescheinigt bekam, an 1626[29] gezielten Tötungen beteiligt gewesen zu sein, gab in einem im April 2014 erschienenen Interview an, dass bei allen Drohneneinsätzen des US-Militärs die Daten über den US-Militärstützpunkt Ramstein in Deutschland flössen.[30]

Im Juni 2012 starb Abu Yahya al-Libi, die „Nummer Zwei“ des Terrornetzwerks al-Qaida, bei einem UCAV-Angriff. Laut US-Berichten sei der Tod des Libyers der schwerste Schlag gegen al-Qaida seit der Tötung Osama bin Ladens im Mai 2011.[31]

Im Juni 2013 wurde bekannt, dass syrische Regierungstruppen und regimetreue Milizen vermehrt unbemannte Luftfahrzeuge iranischer Bauart im Syrischen Bürgerkrieg zur Aufklärung und zur Artilleriebeobachtung im Kampf gegen Rebellen benutzen.[32]

Abstürze

Die Zeitung Washington Post untersuchte ein Jahr lang 50.000 Seiten Unfallberichte der US-Militärs und berichtet über 418 Abstürze von UAs des US-Militärs seit 2001. Bei den Abstürzen kamen keine Menschen zu Schaden; die meisten – 67 – stürzten ab in Afghanistan, gefolgt von USA (47) – davon eine in Pennsylvania in unmittelbarer Nähe einer Grundschule – und im Irak (41). Weitere in der Nähe von Dschibuti, in Pakistan und Mali.[33]

Stress für Piloten

Piloten von militärischen UAs klagen über verschiedene Arten von Stress. Studien ermittelten bei Drohnenpiloten mitunter höhere Werte von Gefechtsstress als bei anderen Einheiten in Afghanistan. Hinzu kommen zudem hohe Ermüdungserscheinungen, emotionale Erschöpfung sowie Burnout. Trotz der großen Distanz zum eigentlichen Kriegsgeschehen werden auch bei Drohnenpiloten posttraumatische Belastungsstörungen festgestellt.[34] Ursachen dafür sind laut einem Bericht der New York Times die vom Kampfgeschehen isolierte Arbeitsumgebung und unflexible Schichtarbeitszeiten. Außerdem führe die fehlende räumliche und zeitliche Distanz zwischen Familienleben und Kampfeinsätzen zu psychischen Belastungen. Die Studie berichtet darüber hinaus von Stress aufgrund von Personalengpässen.[35] Auch haben Drohnenbediener über längere Zeiträume einen direkten Überblick über das Gefechtsgeschehen – teilweise mit hochauflösenden Kameras – ohne immer eingreifen zu können. Auch dieser Umstand wird als Ursache der psychischen Belastung von Drohnenbedienern angenommen.[36][37]

Der ehemalige US-Verteidigungsminister Leon Panetta hatte zu seinem Abschied 2013 eine neue Ehrenmedaille zur Auszeichnung von Soldaten für besondere Leistungen im Drohnen- und Computer-Krieg vorgeschlagen.[38] Sein Nachfolger im Amt, US-Verteidigungsminister Chuck Hagel, nahm jedoch bereits wenige Wochen nach seiner Amtseinführung Abstand von diesem Vorhaben.[39]

Militärischer Einsatz und das Völkerrecht

Die unbemannte Kriegsführung steht in der Kritik, da die Souveränität von Staaten und die Rechtsstaatlichkeit verletzt werden können und bei UCAV-Angriffen häufig auch unbeteiligte Zivilisten ums Leben kommen.[40] Bislang ist unbekannt, wie viele Zivilpersonen irrtümlich getötet wurden.[41][42][43]

Die Rechtslage ist umstritten, insbesondere die US-Regierung verweist – auch unter Präsident Obama – auf die Bush-Doktrin des Präemptivschlags.[44]

Jedoch ist nicht jeder Drohneneinsatz rechtlich problematisch.[45] Aus dem humanitären Völkerrecht lässt sich – ohne Verbotskonvention – nämlich in der Regel kein Verbot eines bestimmten Waffensystems herleiten.[46]

Völkerrechtlich ist zwischen Kampfeinsätzen innerhalb eines bewaffneten Konflikts und außerhalb eines bewaffneten Konflikts zu unterscheiden. Die Ersteren sind rechtlich am humanitären Völkerrecht zu messen und nicht am Menschenrechtspakt,[47] die Letzteren unterliegen dem Regime der allgemeinen Menschenrechte.[48]

Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen bewaffneten Konflikten zwischen Staaten, bei denen die Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll I von 1977 anzuwenden sind, und innerstaatlichen (bewaffneten) Konflikten, auf die nur der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 Anwendung finden.[48]

In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird Aufständischen generell das „Kombattantenprivileg“ versagt, d. h. eine strafrechtliche Verfolgung nach den nationalen Rechtsordnungen ist möglich. Solange diese unmittelbar an Kämpfen teilnehmen, dürfen im Umkehrschluss Angriffe auf diese rechtmäßig durchgeführt werden.[49] Terroristen, die an Kampfhandlungen teilnehmen – wie z. B. Al-Qaida-Terroristen in Afghanistan, verlieren trotz ihres Status als Zivilisten, für die Dauer der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten den Schutz des humanitären Völkerrechts.[49]

Sonderfall Pakistan Der Einsatz von US-amerikanischen unbemannten Luftfahrzeugen auf dem Gebiet von Pakistan stellt keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen dar, da diese mit Billigung des pakistanischen Staates erfolgten und die Drohnen dort teilweise sogar stationiert waren.[50] Die USA und Pakistan schlossen kurz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 einen Vertrag, dessen Inhalt aber nicht öffentlich bekannt ist (Stand 2012).

Allerdings wurden die US-amerikanischen UCAV-Angriffe in Pakistan von der CIA (d. h. von Zivilisten) durchgeführt, diese gelten jedoch nicht als Kombattanten und verfügen damit auch über kein „Kombattantenprivileg“. Ihre Handlungen können nach nationalem Recht (z. B. Recht Pakistans oder der USA) strafbar sein.[51]

Seitdem 2012 ein Memorandum der US-Regierung öffentlich wurde, wird in den USA über moralische Fragen beim Einsatz von UCAVs diskutiert. Ein Thema ist dabei, dass auch US-Bürger im Ausland Opfer (sei es als Kollateralschaden oder als Ziel) eines UCAV-Angriffs werden können. Als im Januar John O. Brennan als nominierter CIA-Direktor vor den Senat berufen wurde, musste er zu diesem Thema Stellung nehmen.[52]

Gemäß US-amerikanischem Recht (Stand 2012) ist die Tötung von Terroristen durch die CIA im Ausland weiterhin legal.[53]

Im Mai 2013 hat ein pakistanisches Gericht in Peschawar die UCAV-Angriffe der USA in den pakistanischen Stammesgebieten als Kriegsverbrechen bezeichnet. Es fordert eine Entschädigung der USA und ein UNO-Tribunal. Geklagt hatten Opfer von Luftschlägen.[54]

Trivia

Irakische Hacker fingen 2009 die unverschlüsselt übertragenen Videodaten einer US-Militär-Drohne ab und konnten so den Einsatz des UAs verfolgen.[55]

Ziviler Einsatz

Die zunehmende gewerbliche Nutzung von Drohnen sowie von aufzeichnungsfähigen Modellflugzeugen durch Privatpersonen wirft neue juristische Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraumes sowie dem Schutz und der Wahrung der Privatsphäre auf.[56][57][58]

Die große Mehrheit der Bundesbürger befürwortet laut einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom den Einsatz ziviler Drohnen etwa bei Katastrophen (90 Prozent), zur Versorgung entlegener Gebiete (87 Prozent) und zur Brandbekämpfung (86 Prozent).[59] Auch zu Polizei-Drohnen (82 Prozent), Drohnen in der Landwirtschaft (75 Prozent), zum Transport von eiligen Gütern wie Medikamenten (66 Prozent), zur Vermessung von Grundstücken (64 Prozent) sowie zur Überwachung von Staatsgrenzen (62 Prozent) mit Drohnen äußert sich die Mehrheit der Deutschen positiv.

Begutachtung und Dokumentation

Im März 2011 wurden Global Hawks der USAF im Rahmen der Operation Tomodachi eingesetzt, um die Schäden des Tōhoku-Erdbebens und Tsunamis, insbesondere am Kernkraftwerk Fukushima Daiichi, einzuschätzen.[60] Im Juni 2011 kam es zu einer Notlandung einer T-Hawk, die für Strahlungsmessungen auf dem Reaktorgelände eingesetzt war, auf einem Reaktorgebäude.[61]

Bei der Begutachtung von Schäden durch Sturm, Brand oder Wasser werden Drohnen eingesetzt, da diese in geringer Höhe den Schadensort überfliegen können und deren eingebaute Kamera einen Überblick aus der Vogelperspektive liefern kann.[62][63] Die Technische Universität Dortmund, die Universitäten Paderborn und Siegen sowie verschiedene Unternehmen haben gemeinsam eine Drohne entwickelt, die mit Gasmessgeräten ausgestattet ist und die bei Katastrophen von Feuerwehren oder dem THW eingesetzt werden soll. Das vom BMBF geförderte Projekt trägt den Namen Airshield („Airborne Remote Sensing for Hazard Inspection by Network Enabled Lightweight Drones“-Deutsch:Luftgestütztes Ferngesteuertes Suchen nach giftigen Stoffen durch Netzwerk Gestützte leichtgewichtige Drohnen)[64]

Im Dezember 2011 setzte die Umweltschutzorganisation Sea Shepherd Conservation Society eine Drohne ein, um die Nisshin Maru, das Flaggschiff der japanischen Walfangflotte, auf hoher See zu lokalisieren.[65][66]

Auf den Salomonen-Inseln konnten im April 2014 mit Hilfe eines Multicopters die bei schweren Regenfällen entstandenen Verwüstungen als Erstes eruiert werden. Satellitenaufnahmen waren wegen der dichten Bewölkung nicht verwertbar.[67]

Landwirtschaft

Seit 2013 wurde im Regierungsbezirk Freiburg der Einsatz von Helikopterdrohnen zur biologischen Schädlingsbekämpfung getestet. In Maisstärkekapseln verpackte Schlupfwespeneier wurden dabei ferngesteuert über den Maisfeldern abgeworfen. Dort schlüpften die Wespenlarven und fressen dann die Eier des Maiszünslers. Dabei werden die Koordinaten des Feldes eingegeben und die Verteilung der Kapseln erfolgt GPS-gesteuert.[68][69]

In Feldversuchen stellte das International Water Management Institute 2015 fest, dass man mit Drohnen, die über entsprechende Kameras verfügen, die Temperaturschwankungen erkennen kann, die Pflanzen bei Wassermangel, Schädlingsbefall oder Düngermangel entwickeln, bis zu 10 Tage bevor die Probleme mit dem bloßen Auge zu sehen sind. Durch eine solche Kontrolle könnten Ernteausfälle auf ein Minimum beschränkt werden.[70]

Im Juli 2016 wurde in Österreich ein weiterer Verwendungszweck im Bereich der Schädlingsbekämpfung erprobt, bei dem der Winzerfalke, eine als Nurflügler ausgeformte Drohne, die in Kontur und Flugbewegungen einem Falken nachgebildet ist und auch Falkenschreie simuliert zum Schutz von Rebstöcken eingesetzt wird. Seine Aufgabe ist es Stare, die Weinkulturen befallen, zu vertreiben. Er soll bis zum Ende der Weinlese täglich 14 Stunden fliegen. Das Pilotprojekt wird von der Stadt Rust, der Winzergemeinschaft und dem Land Burgenland finanziert.[71]

Eine Studie eines Branchenverbandes ergab 2016, dass bislang 4 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland Drohnen einsetzen.[72]

Logistik

Am 2. Dezember 2013 (Cyber Monday) gab Amazon-Chef Jeff Bezos in einem CBS-Interview bekannt, dass Amazon unter dem Label Prime Air die Auslieferung von Bestellungen mit Rotor-Drohnen für 2014 plant. Die vorgesehenen Drohnen besitzen acht kleine Rotoren und können eine Nutzlast von maximal 2,5 Kilogramm transportieren. Die Reichweite beträgt 16 Kilometer. Ihr Einsatz zur Auslieferung im Internet bestellter Lebensmittel wird angesichts ihrer geringen Traglast vorerst nicht erwogen.[73]

Die Deutsche Post AG erforscht ebenfalls den Einsatz von Paketkoptern für besonders eilige Sendungen.[74]

Personentransport

Das Emirat Dubai hat 2017 eine Taxidrohne zum Transport einer Person mit bis zu 100 km/h Geschwindigkeit und bis zu 300 m Höhe getestet. Die Steuerung erfolgt auf Eingabe der Zielstation autonom durch den Drohnenprototyp des chinesischen Herstellers Ehang selbst – und mit Unterstützung durch eine Bodenstation.[75]

Medien

Drohnen finden als Foto- oder Videodrohnen zunehmend Verwendung zur Herstellung von Fotos und Videos aus der Luft.[56][76]

Die FAA genehmigte 2015 den Testeinsatz von Drohnen des Nachrichtensenders CNN.[77]

NGOs

Die österreichische Tierschützer-NGO Verein gegen Tierfabriken (VgT) setzte anlässlich einer Gatterjagd eine Filmdrohne ein. Diese wurde von Jägern beschossen.[78]

Werbung/Propaganda

Am 14. Oktober 2014 wurde bei einem Fußballspiel in Albanien eine Großalbanien-Flagge über das Spielfeld geflogen. Im Jahr 2015 wurde im Zusammenhang mit dieser Aktion ein Verdächtiger festgenommen.[79]

Sicherheit und Vorsorge

Polizei

Die deutschen Bundesländer Berlin, Niedersachsen und Sachsen nutzen Polizei-Drohnen der Typen MD4-200 und MD4-1000 testweise für die polizeiliche Aufklärung.[80] Die verwendeten Drohnen haben noch Schwierigkeiten im praktischen Einsatz (Stand 2010): Hohe Anlaufkosten und Kosten durch Abstürze sorgen dafür, dass deren Einsatz in den Parlamenten derzeit noch umstritten ist.[81] Zudem gibt es datenschutzrechtliche Bedenken.[82]

Seit 2009 wurde im Rahmen von INDECT, einem EU-Projekt zur Kriminalitätsprävention im öffentlichen Raum mittels Videoüberwachung, u. a. erforscht, wie Personen mit „auffälligem Verhalten“ automatisch identifiziert und von autonomen Kamera-Drohnen verfolgt werden können.

Bildungsministerien

Regierungsbehörden der Volksrepublik China setzten im Sommer 2015 erstmals Drohnen ein, um Schüler bei den Prüfungen für Universitätszulassungen zu überwachen. Ein Hexacopter kreiste dabei über dem Prüfungsort und suchte nach Signalen von verbotenen Kommunikationsgeräten.[83]

Gesundheitswesen

Im August 2013 wurde der Defikopter vorgestellt, eine Helikopterdrohne, die nach Aktivierung durch eine Handy-App vollautomatisch GPS-gesteuert einen mobilen automatisierten externen Defibrillator (AED) am Einsatzort landet oder per Fallschirm abwirft.

Wissenschaft

Atmosphären- und Weltraumforschung

Seit April 2010 betreiben NASA und National Oceanic and Atmospheric Administration ein Projekt zur Atmosphärenforschung, bei dem Global-Hawk-UAS mit zusätzlichen Sensoren für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden.[84][85][86] Im August und September 2010 sammelte eine Drohne Informationen über die Hurrikans Earl und Frank.[87][88] In der Luftbildarchäologie und Luftbildfotografie werden Drohnen für die Datensammlung verwendet, ebenso in Windparks um den Windpark-Effekt zu erforschen.[89][90]

Eine von der NASA seit Anfang der 2000er Jahre entwickelte Drohne mit dem Namen Aerial Regional-scale Environmental Survey (ARES) sollte ursprünglich 2008 den Planeten Mars erkunden.[91] Nachdem das Projekt auch 2013 nicht zum Zuge kam, ist beabsichtigt, ARES im Rahmen eines der nächsten Mars-Scout-Programme einzusetzen.[92]

Archäologie

Eine Drohne (dann auch Archäodrohne genannt) kann z. B. den Vermessungsaufwand im Zusammenhang mit archäologischen Fragestellungen erheblich verringern, und macht die entsprechende Erkundung effizienter.[93] Insbesondere die Luftbildarchäologie wird dadurch wesentlich billiger.

Vogelkunde

Australische Wissenschaftler zählen mit kleinen Drohnen Vogelkolonien genauer, einfacher und störungsfreier für die Vögel, bisher (2016) bei zwölf Kolonien von Pinguinen, Schwalben und Fregattvögeln.[94]

Nutzung durch Privatpersonen

Datei:Drohne mit kamera.jpg
Hexacopter-„Drohne“ mit Kamera zum Filmen von oben

Modellflugzeuge, insbesondere Quadrocopter-„Drohnen“, gelten nicht als „unbemannte Luftfahrzeuge“ gemäß ICAO-Definition sowie gemäß deutscher Rechtsprechung, solange sie privaten Freizeit- und/oder Luftsport-Aktivitäten dienen; diese werden auch im Artikel Flugmodell behandelt. Laut einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom ist für Privatpersonen vor allem der Drohneneinsatz für Fotografie- und Videoaufnahmen von Landschaft und Natur interessant. 88 Prozent derjenigen, die eine Drohne besitzen oder am Kauf interessiert sind, möchten ihre Drohne demnach für Fotografie- und Videoaufnahmen von Landschaft und Natur nutzen.[95] 58 Prozent wollen gerne Orte, die man sonst nicht zu sehen bekommt, mit ihrer Drohne überfliegen und fotografieren und 44 Prozent würden gerne ihre sportlichen Aktivitäten per Drohnenaufnahme festhalten. Einfach nur mit ihren Drohnen fliegen möchten 17 Prozent.

Rechtliche Situation

ICAO

Die „International Civil Aviation Organization“ koordiniert international die Einteilung und Spezifikation von Luftfahrzeugen; ausgenommen sind jedoch Flugmodelle für den Freizeitgebrauch („model aircraft, intended for recreational purposes only“).

Deutschland

Die relevanten rechtlichen Regelungen für den Einsatz unbenannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind überwiegend in den §§ 21a bis 21f der Luftverkehrs-Ordnung normiert.

Für das Anfertigen von Luftbildern/Videos aus solchen Luftfahrzeugen oder aus nicht-Freizeit-Anlässen ist eine Genehmigung des jeweiligen Bundeslandes erforderlich.

In Deutschland wird der Einsatz von Luftfahrzeugen mit Video- oder Fotomöglichkeit über privatem Gelände als Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre betrachtet und man benötigt daher die Erlaubnis des Besitzers – auch wenn die Aufnahmen nicht weitergegeben werden sollen. Wenn Personen auf Aufnahmen zu identifizieren sind, dürfen diese nur mit deren Zustimmung veröffentlicht oder weitergegeben werden; Aufnahmen, die nicht weitergegeben/veröffentlicht werden (und die Privatsphäre nicht beeinträchtigen), benötigen diesbezüglich keine Genehmigung. Weiterhin fallen Fotos und Videos, die aus Luftfahrzeugen von bestimmten Gebäuden angefertigt wurden, oft nicht unter die Panoramafreiheit und berühren zum Beispiel das bestehende Urheberrecht eines Architekten – sie dürfen dann nur mit dessen Genehmigung veröffentlicht werden.[96]

Im Dezember 2011 gab der Bundestag eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes ohne Diskussion in die Ausschüsse.[97][98] Es trat in Kraft und stellte „unbemannte Luftfahrtsysteme“ den anderen elf Klassen von Luftfahrzeugen gleich. Nur unbemannte Luftfahrtsysteme außerhalb von Freizeitaktivitäten wurden hier erfasst – Flugmodelle, die zur Freizeitgestaltung verwendet werden, sind hier nicht reglementiert worden und eine politische Debatte um diese Modelle, etwa bezüglich des Schutzes der Privatsphäre, blieb aus.[99]

In der öffentlichen Wahrnehmung stehen Drohneneinsätze oft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Strategie des targeted killing – der gezielten Tötung von hochrangigen Terroristen. Diesbezüglich vertrat der damalige Bundesminister für Verteidigung Thomas de Maizière 2012, als er für den Ankauf und Einsatz bewaffneter Drohnen warb,[100] die Meinung, dass Deutschland sich niemals an „extralegalen Tötungen“ beteiligen würde.[101]

Österreich

In Österreich wurde mit der Gesetzesnovelle des Luftfahrtgesetzes (LFG) vom 1. Januar 2014 die Nutzung von unbemannten Luftfahrzeugen per § 24c bis l reglementiert.[102] Es wird luftfahrtrechtlich zwischen folgenden Klassen unterschieden:[103][104]

  • Spielzeug – Für unbemannte Geräte (die fliegen können) „mit einer maximaler Bewegungsenergie“ bis zu 79 Joule, die maximal 30 m hoch über Grund verwendet werden, ist nach Luftfahrtgesetz einzig darauf zu achten, „dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden“. Es gilt also die allgemeine eigenverantwortliche Einschätzung von Gefährdungen wie bei jeder anderen Handlung des Alltags auch, einschließlich der Fahrlässigkeit oder groben Fahrlässigkeit bei Schadfolgen. Diese Spielzeuge sind bewilligungsfrei (müssen aber sonstigen Kriterien der Produktsicherheit entsprechen), und ohne konkretes Alterslimit bedienbar. Es herrscht noch keine Rechtssicherheit, ob das Energielimit auf Regelbetriebs- oder höchstmögliche Geschwindigkeit – eventuell sogar bei einem Absturz – anzuwenden ist.[105]
  • Flugmodelle – Ausschließlich privat und nur zum Zweck des Flugs selbst eingesetzte Modelle. Sie dürfen – außer auf ausgewiesenen Modellflugplätzen – nur bis zu einem Umkreis von 500 m um den Steuernden und einer maximalen Flughöhe von 150 m über Grund geflogen werden. Flugmodelle sind bis 25 kg genehmigungsfrei. Darüber benötigt man für den Betrieb eine Bewilligung durch den Österreichischen Aeroclub (ÖAeC) oder als Behörde, die eine Begutachtung bezüglich der Lufttüchtigkeitsanforderungen vornimmt, mit inkludierter Haftpflichtversicherung. Der First-Person-View-Flug (FPV, über eine Onboard-Kamera) ist gemäß Österreichischem Aero-Club gestattet, wenn ein zusätzlicher Beobachter ständigen Sichtkontakt zum Flugmodell hält und den FPV-Piloten auf etwaige Gefahren hinweist. Der FPV-Pilot bleibt jedoch verantwortlich.[106]
  • Unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) im Speziellen im Sinne des LFG – Für außerhalb des Privatbereichs genutzte Luftfahrzeuge (gewerblich genutzte), insbesondere für Arbeitsflüge, Fotoflüge, Überwachungsflüge, etc., ist eine Genehmigung der Austro Control verpflichtend.[107]
    • uLFZ der Klasse 1 (mit bestehender Sichtverbindung zum Piloten) werden je nach Einsatzort und Gewicht des Luftfahrzeugs in die Gefahrenklassen A–D eingeteilt, woraus sich verschiedene Anforderungen bezüglich Lufttüchtigkeit und technischer Ausstattung ergeben.
    • uLFZ Klasse 2 (ohne Sichtverbindung zum Piloten) benötigen ein Genehmigungsverfahren, das dem eines bemannten Luftfahrzeugs entspricht.

Bei einem Kameraflug – ob gewerblich oder privat – wird zusätzlich das Datenschutzrecht relevant: Aufnahmen im öffentlichen Raum sind erlaubt, solange keine Einzelpersonen identifizierbar sind (ohne deren Einwilligung); am eigenen Privatgrund ist jede Aufnahme erlaubt, auf fremdem Privatgrund aber gar keine.[104] Dasselbe gilt für Mikrofone und andere Sensoren analog.

Schweiz

In der Schweiz sind zivile Drohnenflüge erlaubt, sofern die Drohne nicht mehr als 30 Kilogramm wiegt und sich nicht größeren Menschenansammlungen (24 Personen auf engem Raum) näher als 100 Meter nähert. Für Drohnen über 500 Gramm ist zudem eine Haftpflichtdeckung über mindestens eine Million Schweizer Franken abzuschließen. Des Weiteren muss die Drohne jederzeit vom Piloten gesehen werden (Augenkontakt, keine Videobrillen!) und darf nicht in Umkreis von 5 km um militärische oder zivile Flughäfen fliegen. Allfällige Ausnahmen sind mit der Schweizer Flugsicherung (Skyguide) oder dem Platzwart zu vereinbaren.[108]

Eine Sonderregelung der Stadt Zürich, welche Drohnenflüge verbot, wurde am 1. April 2015 aufgehoben.[109][110]

Weitere Staaten

Erste Beschränkungen wurden in den Vereinigten Staaten durch die FAA im Juni 2014 mit einer Richtlinie erlassen. Demnach sind Flugmodelle für private Zwecke erlaubt, aber die Definition eines Flugmodells ist streng gefasst: Ein Model muss unter 25 kg wiegen und muss während der Benutzung, ohne die Verwendung von Hilfsmitteln, für den Piloten sichtbar sein. Eine Steuerung durch „First Person View“, etwa über eine Sichtbrille oder ein Mobiltelefon, ist demnach stark eingeschränkt, weil das Sichtfeld des Piloten bei solchen Geräten zu begrenzt und nach Einschätzung der Behörde das Unfallrisiko zu groß ist. Drohnen, die als Modelle gelten, dürfen keine kommerziellen Einsätze fliegen. Bei Annäherung an einen Flughafen auf weniger als 5 Meilen ist vom Piloten der betroffene Tower zu informieren.[111] Unter Druck durch die ständig steigende Zahl von Drohnen für Freizeitzwecke („Recreational Drones“), die im gesperrten Luftraum unterwegs sind, kündigten Regierungsvertreter im Oktober 2015 eine künftige Registrierungspflicht für sämtliche Drohnen dieser Art in den USA an.[112]

Im Vereinigten Königreich verlangt die CAA Flüge nur in Sichtweite des Piloten, jedoch nicht höher als 122 Meter oder weiter als in 500 Meter Entfernung. Mit Kameras ausgerüstete Drohnen sollen mindestens 50 Meter Abstand von Gebäuden, Fahrzeugen und Personen halten. Nur bei einem Gewicht über 20 kg oder bei einer kommerziellen Nutzung, müssen unbemannte Luftfahrzeuge registriert werden.[113]

Abwehrtechniken

Nachdem auch Kriminelle Logistikdrohnen zum Beispiel zum Drogenschmuggel in Justizvollzugsanstalten eingesetzt haben, erwägen die Länder Bremen und Niedersachsen den Einsatz von GPS-Jammern. Niedersachsen stellte eine weitere Technik zur Drohnen-Erkennung vor: die sogenannten „drone tracker“. Die Geräte überwachen den Luftraum mittels Schall, Wärmebild, Tag-Nacht-Kamera und in späteren Ausgaben auch via Radar. Nach erfolgreichem Abschluss der technischen Entwicklung wäre es möglich, Gefängnisse damit auszustatten, sagte das niedersächsische Justizministerium.[114] Systeme wie „Drone Tracker“ sollen die Signale der Fernsteuerung einer funkferngesteuerten Drohne über eine Datenbank dem Typ zuordnen können, sofern bekannt, und den Anwender des Systems vor dem Objekt warnen.[115]

Die niederländische Polizei erprobte 2016 erfolgreich Adler, die Drohnen als Beute sehen, diese in der Luft ergreifen und mit ihnen landen.[116]

Die Deutsche Telekom will demnächst Unternehmen und Behörden Drohnenabwehrsysteme anbieten.[117]

Hersteller

Wichtige Hersteller unbemannter militärischer Luftfahrzeuge sind die US-Firmen Northrop Grumman, Lockheed Martin und Boeing sowie kleinere Unternehmen wie General Atomics, Sikorsky und AAI. Auch nicht-amerikanische Hersteller wie Airbus Group (EADS), Elbit Systems, Dassault Aviation, TAI, IAI, Saab, Safran[118] und BAE Systems entwickeln und bauen unbemannte Luftfahrzeuge.

Weitere Hersteller unbemannter Luftfahrzeuge sind z. B.:

Siehe auch

Literatur

  • Reg Austin: Unmanned aircraft systems – UAVs design, development and deployment. Wiley, Oxford 2010, ISBN 978-0-470-05819-0.
  • Volker Eick: „Dieser Frieden ist uns Krieg genug…“. Drohnen als Pazifizierungsprojekt, in Rudolph Bauer Hrsg.: Kriege im 21. Jahrhundert. Neue Herausforderungen der Friedensbewegung. Friedenspolitische Reihe, 1. Sonnenberg, Annweiler 2015 ISBN 978-3-933264-77-0 S. 169–203. Zahlreiche Literaturangaben.
  • Ulrike Esther Franke: Verbreitung von unbemannten Flugzeugen für den militärischen Gebrauch. Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ 37, 2013 (online verfügbar)
  • Paul Gerin Fahlstrom, et al.: Introduction to UAV systems. Wiley, Chichester 2012, ISBN 978-1-119-97866-4.
  • Robert Frau (Hrsg.): Drohnen und das Recht. Völker- und verfassungsrechtliche Fragen automatisierter und autonomer Kriegführung. Mohr Siebeck, Tübingen 2014 ISBN 978-3-16-153140-8.
  • Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): High-Tech-Kriege. Frieden und Sicherheit in Zeiten von Drohnen, Kampfrobotern und digitaler Kriegsführung. Schriften zur Demokratie, 36. Heinrich Böll Stiftung, Berlin 2013, ISBN 978-3-86928-116-2.
  • Ian Kemp et al.: Unmanned Vehicles Handbook 2009. The Shephard Press, Slough 2008, ISBN 978-1-907454-04-2.
  • Rogelio Lozano: Unmanned aerial vehicles: embedded control. ISTE, London 2010, ISBN 978-1-84821-127-8.
  • Hans-Arthur Marsiske (Hrsg.): Kriegsmaschinen. Roboter im Einsatz. dpunkt, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-936931-73-0.
  • Reinhard Scholzen: Heeresaufklärung. Motorbuch-Verlag, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-613-03408-2.
  • P. W. Singer: Wired for War: The Robotics Revolution and Conflict in the Twenty-First Century. Penguin Press HC, The, New York 2009, ISBN 978-1-59420-198-1.
  • Peter Strutinsky (Hrsg.), et al.: Töten per Fernbedienung. Kampfdrohnen im weltweiten Schattenkrieg. Promedia, Wien 2013, ISBN 978-3-85371-366-2.
  • Kimon P. Valavanis: Advances in unmanned aerial vehicles – State of the art and the road to autonomy. Springer, Dordrecht 2007, ISBN 978-1-4020-6113-4.
Commons: Drohne (Flugzeug) – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. International Civil Aviation Organization: Cir 328 AN/190 Unmanned Aircraft Systems (UAS), S. 1, Absatz 1.4: Vorlage:"-en, Seite (vii): Vorlage:"-en
  2. a b International Civil Aviation Organization: Cir 328 AN/190 „Unmanned Aircraft Systems (UAS)“, S. 3, Absatz 2.4 „MODEL AIRCRAFT“.
  3. Abgrenzung „unbemanntes Luftfahrtsystem“ vs. Flugmodell, Deutsche Flugsicherung (22. April 2015)
  4. Abgrenzung „unbemanntes Luftfahrtsystem“ vs. Flugmodell: Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  5. Elsa Rassbach: Wie sich Europäer der Drohnenkriegsführung widersetzen. In: Peter Strutynski (Hrsg.): Töten per Fernbedienung. Kampfdrohnen im weltweiten Schattenkrieg. Promedia, Wien 2013, ISBN 978-3-85371-366-2, S. 199–219.
  6. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Definition „Unbemanntes Luftfahrtsystem“, Stand Januar 2014.
  7. Unmanned Aerial System in Konferenzankündigung für Dezember 2014
  8. http://publicapps.caa.co.uk/docs/33/CAP%20722%20Sixth%20Edition%20March%202015.pdf
  9. Norman Friedman: Unmanned combat air systems – a new kind of carrier aviation. Naval Institute Press, Annapolis 2010, ISBN 978-1-59114-285-0.
  10. vgl. US-Navy-Budget-Bericht, der ein „Vertical Take-Off and Landing Unmanned Aerial Vehicle“ mit der Abkürzung VTUAV bezeichnet.
  11. Colin Wills: Unmanned combat air systems in future warfare – gaining control of the air. Palgrave Macmillan, Basingstoke 2015, ISBN 978-1-137-49847-2.
  12. Ulrike Esther Franke: Verbreitung von Drohnen und unbemannten Flugzeugen. In: bpb.de. 2. September 2013.
  13. Killer Drones Converge on California, Ready to Take Off. In: wired.com. 21. Dezember 2010, abgerufen am 23. Dezember 2010 (englisch).
  14. Joint Unmanned Combat Air Systems. In: darpa.mil. Abgerufen am 23. Dezember 2010 (englisch).
  15. US now trains more drone operators than pilots. In: guardian.co.uk. The Guardian, 23. August 2009 (englisch).
  16. Christian Gruber: In: Rätsel der Evolution: Warum gibt es Schwärme? Der Schwarm als Waffe. In: badische-zeitung.de. Badische Zeitung, 5. Juli 2014.
  17. DARPA’s Morphing Program dnc.tamu.edu; Morphing UAVs change the shape of warfare aiaa.org.
  18. Morphing Aircraft Technology – New Shapes for Aircraft Design. (PDF) dtic.mil; Adaptive structures. (PDF) aiaa.org, abgerufen am 14. April 2011.
  19. heise.de: Vorsicht, die Kamikaze-Mikrodrohnen kommen. Telepolis, 20. Oktober 2011.
  20. heise.de: Minidrohnen: Ideale Waffen für Anschläge und Morde. heise.de, 1. November 2011.
  21. Iraq Denies Building Drone for Chem/Bio Drop. 12. März 2003.
  22. Reinhard Scholzen: Aufklärende Artillerie. In: Truppendienst. 2, 2014, S. 146–150.
  23. Inside Hamas: the untold story of militants, martyrs and spies von Zaki Chehab.
  24. Neue Zürcher Zeitung vom 23. Mai 2004 nzz.ch; Amtliches Bulletin – Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat, Drohnen und Datenschutz. 7. Juni 2004 parlament.ch, abgerufen am 17. Februar 2011.
  25. Hizbullah UAV shot down off Acre coast, Jerusalem Post, 8. Juli 2006.
  26. Warplanes: Iranian UAVs Over Israel. (Memento vom 13. August 2006 im Internet Archive)
  27. indirekt, in seiner Antwort auf eine Publikumsfrage: Your Interview with the President – 2012 auf YouTube
  28. Obamas Illusion vom sauberen Drohnenkrieg. SpOn, 31. Januar 2012.
  29. Vgl. Matthew Power: Confessions of a Drone Warrior. Artikel vom 23. Oktober 2013 im Portal gq.com, abgerufen am 4. April 2014.
  30. John Goetz, Frederik Obermaier: „Immer fließen die Daten über Ramstein“. Interview vom 4. April 2014 im Portal sueddeutsche.de, abgerufen am 4. April 2014.
  31. El Kaidas Nummer Zwei bei US-Drohnenangriff getötet.
  32. Joby Warrick: Russian, Iranian technology is boosting Assad’s assault on Syrian rebels. Washington Post vom 2. Juni 2013, gesichtet am 2. Juni 2013
  33. http://orf.at/#/stories/2234914/ Seit 2001 über 400 US-Drohnen abgestürzt. ORF.at vom 21. Juni 2014.
  34. DIE ZEIT: Drohnenpiloten – Die Qualen der Schreibtischtöter. abgerufen am 25. März 2013.
  35. New York Times: Drone Pilots Are Found to Get Stress Disorders Much as Those in Combat Do. abgerufen am 25. März 2013.
  36. Vgl. Marcel Bohnert: Wächter aus der Luft. Drohnen als Schutzpatrone deutscher Bodentruppen in Afghanistan. In: Uwe Hartmann und Claus von Rosen (Hrsg.): Jahrbuch Innere Führung 2014. Drohnen, Roboter und Cyborgs. Der Soldat im Angesicht neuer Militärtechnologien. Carola Hartmann Miles-Verlag, Berlin 2014, S. 29.
  37. spiegel.de 11. März 2010: Interview mit dem US-Politologen P.W. Singer.
  38. zeit.de: USA belobigen Drohnenkrieger mit eigener Medaille.
  39. Statement by Secretary of Defense Chuck Hagel on the Distinguished Warfare Medal.
  40. Warum bei US-Drohnenangriffen kaum Zivilisten sterben. derstandard.at, abgerufen am 8. Juni 2012.
  41. Britische Drohne tötet vier Zivilisten in Afghanistan. derstandard.at, abgerufen am 6. Juli 2011.
  42. Drone strikes are police work, not an act of war? reuters.com, abgerufen am 6. Juli 2011.
  43. Frank Sauer, Niklas Schoernig, 2012: Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare? In: Security Dialogue 43. (4): 363–380, Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare? Letzter Zugriff am 1. September 2012.
  44. Drone Pilots Could Be Tried for ‘War Crimes,’ Law Prof Says. wired.com, abgerufen am 11. Mai 2012.
  45. Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 97.
  46. [J.-M. Heneckers/L. doswald-Beck (Hrsg.): IRC-Studie Customary International Humaitarian Law. 2009, Rule 70, S. 240 f. (m.w.N.)]
  47. IGH: Advisory Opinion of 8 July 1996. Leaglity of Threat or Use of Nuclear Weapons. ICJ Rep. 1996, S. 226, Rn. 24 f.
  48. a b Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 100.
  49. a b Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 101.
  50. CBS News vom 19. Februar 2009 und ABC News vom 23. Februar 2009.
  51. Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 103.
  52. faz.net (Print-Ausgabe 8. Februar 2013 S. 3): Gummi-Lizenz zum Töten. (Matthias Rüb)
  53. spiegel.de 20. Januar 2013: CIA darf in Pakistan weiter mit Drohnen töten.
  54. spiegel.de: Pakistan: Gericht verurteilt US-Drohnenangriffe als Kriegsverbrechen.
  55. Irakische Hacker blamieren US-Militär. sueddeutsche.de vom 17. Dezember 2009 (abgerufen am 26. Mai 2015)
  56. a b Rainer Ruther: badische-zeitung.de: Zahl der Fotodrohnen steigt rasant – Was ist zu beachten? Badische Zeitung, 9. Mai 2014.
  57. Franz Schmider: badische-zeitung.de: UNTERM STRICH: Rechtsfreie Lufträume. Badische Zeitung, Kommentar, 13. September 2014.
  58. Julia Littmann: badische-zeitung.de: Drohnen überm Lorettobad: Wurden Besucherinnen fotografiert? Badische Zeitung, 22. August 2014.
  59. Teresa Tropf: Drohneneinsatz trifft auf Zustimmung. In: www.bitkom.org. Bitkom, abgerufen am 11. April 2017.
  60. US-Drohne soll Einblick in Reaktoren bringen. (Memento vom 19. März 2011 im Internet Archive) welt.de; U.S. drone overflies nuclear plant. japantimes.co.jp; Air Force officials use Global Hawk to support Japan relief efforts. af.mil, abgerufen am 18. März 2011.
  61. Drohne muss auf AKW Fukushima notlanden. diepresse.com, abgerufen am 24. Juni 2011.
  62. Drohne im Einsatz über dem ehemaligen Kölner Stadtarchiv (Memento vom 3. Juli 2009 im Internet Archive)
  63. Das fliegende Auge von Sprint. (PDF; 185 kB)
  64. Das Projekt AirShield in der Übersicht. (PDF)
  65. Tierschützer spürten Walfänger mit Drohne auf. derstandard.at, abgerufen am 25. Dezember 2011.
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  69. Thilo Bergmann: badische-zeitung.de: Herbolzheimer Bauer bekämpft Schädlinge per Drohne. Badische Zeitung, 4. Juli 2014.
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  80. Monroy, Matthias, Hunko, Adrej (2013): Immer mehr und größere Drohnen. Die Polizei rüstet auf. In: Peter Strutynski (Hrsg.), 2013: Töten per Fernbedienung. Kampfdrohnen im weltweiten Schattenkrieg. Wien: Promedia. S. 187–198, ISBN 978-3-85371-366-2.
  81. Axel Schröder: Überwachung von oben: Polizei setzt immer stärker auf Microdrohnen. (MP3) Deutschlandradio Kultur, 1. Juni 2010, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 1. Juni 2010.@1@2Vorlage:Toter Link/ondemand-mp3.dradio.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  82. „Polizei legt bei Castor-Kritik nach“ vom 17. November 2010 (Memento vom 19. November 2010 im Internet Archive), abgerufen am 13. Januar 2013 von archive.org da auf tagesschau.de gem. Rundfunkstaatsvertrag depubliziert.
  83. „China deploys drones to stamp out cheating in college entrance exams“The Guardian vom 8. Juni 2015, gesichtet am 8. Juni 2015.
  84. Atmosphärenforschung Spiegel 14. April 2010.
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  86. GloPac; Science Overview. espo.nasa.gov, (zugriff=16. April 2010)
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  89. M. Sauerbier, et al.: UAVS FOR THE DOCUMENTATION OF ARCHAEOLOGICAL EXCAVATIONS. isprs.org, (PDF; 664 kB); Drohnen sollen bei Ausgrabungen helfen. science.orf.at, abgerufen am 15. März 2011.
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  91. NASA LANGLEY PLANE CHOSEN AS MARS CANDIDATE. Am 6. Dezember 2002 auf nasa.gov.
  92. ARES nasa.gov; abgerufen am 19. November 2010.
  93. Bettina Wieselmann: badische-zeitung.de: Die Archäodrohne als Standortfaktor. Badische Zeitung, 13. September 2014.
  94. Vogelzählen mit Drohnen, ORF.at, 17. März 2016
  95. Teresa Tropf: Großes Interesse an Drohnen-Fotografie. In: www.bitkom.org. Bitkom, abgerufen am 4. November 2017.
  96. Spiegel-online: Rechtsfragen im Überblick: Darf meine Drohne in Nachbars Garten fliegen?
  97. zeit.de 6. März 2012: Die Drohnen kommen. – Drohnen, wie sie bislang nur die Armee zur Aufklärung nutzte, werden nun von TV-Sendern und Polizei eingesetzt. Zeit für eine Debatte über diese Überwachungstechnik.
  98. bundestag.de: Plenarprotokoll 17/149 Seite 172 (PDF; 2,2 MB)
  99. Patrick Beuth: Höchste Zeit, über zivile Drohnen zu diskutieren. Zeit Online, vom 13. Juli 2012, gesichtet am 4. August 2013
  100. Torsten Jungholt: De Maizière wirbt für Einsatz bewaffneter Drohnen. Welt Online, 3. August 2012, abgerufen am 20. August 2012.
  101. Vgl. Marcel Bohnert: Wächter aus der Luft. Drohnen als Schutzpatrone deutscher Bodentruppen in Afghanistan. In: Uwe Hartmann und Claus von Rosen (Hrsg.): Jahrbuch Innere Führung 2014. Drohnen, Roboter und Cyborgs. Der Soldat im Angesicht neuer Militärtechnologien. Carola Hartmann Miles-Verlag, Berlin 2014, S. 22 ff.
  102. LFG – Luftfahrtgesetz Österreich. (i.d.g.F. online, ris.bka).
  103. Darauf sollten Sie beim Drohnenflug achten. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bmvit.gv.at.
  104. a b Österreich bekommt 2014 ein Drohnen-Gesetz. der Standard online, 24. April 2013.
  105. Die Energie eines Absturzes, insbesondere nach unkontrolliert hohem Aufstieg, könnte noch höher sein: mit Ekin = mv2/2 < 79 J ergäbe sich maximal 10 m/s Tempo bei 1,58 kg bzw. 100 m/s bei 15,8 g Flugmasse. Epot = m·g·h < 79 J ist erfüllt, wenn ein Flugkörper in 30 m Höhe nicht mehr als etwa ein 14 kg Masse aufweist; berücksichtigt man den beim Absturz wirkenden Luftwiderstand, wäre unter Umständen mehr Masse möglich. Rechnung nach 79 Joule Spielzeug – Welche Drohne darf man fliegen? Marcus Irsigler, auf losmuchachos.at. Abgerufen am 22. Juli 2014.
  106. LFG Information Information – Modellflug. Österreichischer Aero Club. Wien, 30. Juli 2013 (PDF, abgerufen am 22. Juli 2014).
  107. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen. Austro Control GmbH. Abgerufen am 22. Juli 2014.
  108. Bundesamt für Zivilluftfahrt: Drohnen und Flugmodelle: Anpassung der Verordnung. In: www.news.admin.ch. Abgerufen am 19. Januar 2016.
  109. Stadtrat setzt beim Betrieb von Modellluftfahrzeugen auf Eigenverantwortung. In: www.stadt-zuerich.ch. 25. Februar 2015, abgerufen am 19. Januar 2016.
  110. Polizeidepartement, Erlass eines Reglements über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund. (PDF; 125 kB) Polizeidepartement, 25. Februar 2015, abgerufen am 19. Januar 2016.
  111. „US aviation authority clarifies model aircraft laws“ BBC vom 30. Juni 2014, gesichtet am 30. Juni 2014
  112. Craig Whitlock:„Federal regulators to require registration of recreational drones“ Washington Post vom 19. Oktober 2015.
  113. David Hastings Dunn: „Unregulated drones are accidents – and worse – waiting to happen“ The Guardian vom 7. März 2016
  114. http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/Experte-fordert-Fuehrerschein-fuer-Inhaber-von-Drohnen
  115. „Abwehr der Bedrohnung“ vdi-nachrichten.com vom 15. Mai 2015.
  116. Niederlande setzen Adler gegen Drohnen ein. In: orf.at. 12. September, abgerufen 13. September 2016.
  117. Deutsche Telekom will Drohnenabwehrsystem anbieten. In: orf.at. Welt am Sonntag, 6. November 2016, abgerufen 6. November 2016.
  118. Website des UAV-Systems Patroller von Safran, abgerufen am 1. Mai 2013.
  119. Website der EagleLive Systems GmbH