Insolvenzanfechtung (Deutschland)
Als Insolvenzanfechtung bezeichnet man das Herbeiführen der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung, die ein Insolvenzschuldner oder eine andere Person vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Diese Anfechtung dient dazu, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die einzelne Gläubiger des Schuldners zulasten der anderen Gläubiger begünstigten. Hierdurch wird das als Insolvenzmasse bezeichnete Vermögen, das im Rahmen des Insolvenzverfahrens an die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger ausgeschüttet wird, vor Schmälerungen geschützt.
Mit der Insolvenzanfechtung verwandt ist die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nach dem Anfechtungsgesetz. Antiker Vorfahre beider Verfahren ist die römisch-rechtliche Paulianische Anfechtungsklage, die actio Pauliana.
Grundlagen
Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners die Insolvenzmasse gebildet. Diese Vermögensmasse steht den Gläubigern des Schuldners zur Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Schuldner zur Verfügung. Dies bedeutet, dass Gegenstände, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung veräußert hat, keine Massebestandteile werden. Bei derartigen Verfügungen vor Verfahrenseröffnungen besteht die Gefahr, dass sich einzelne Gläubiger des Schuldners vorweg befriedigen, sodass den übrigen Gläubigern nach Verfahrenseröffnung eine geringere Masse zur Verfügung steht. Dies kollidiert mit dem in § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) normierten Prinzip der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. Dieser findet Niederschlag unter anderem im Verfügungsverbot des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung (§ 81 InsO) sowie dem Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für die Gläubiger (§ 89 InsO). Eine weitere Gefahr ist das Beiseiteschaffen eigenen Vermögens durch den Schuldner, um es vor dem Zugriff des Verwalters zu verbergen.[1][2][3]
Um die Durchsetzung dieses Gleichbehandlungsprinzips zu fördern, können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtshandlungen des Schuldners oder anderer Personen haftungsrechtlich für unwirksam erklärt werden, sodass der Insolvenzverwalter von den begünstigten Dritten hierdurch erlangte Vorteile herausverlangen und in die Insolvenzmasse überführen kann. Durch eine solche Insolvenzanfechtung können die Folgen einer Verschiebung von Vermögensteilen zu Lasten einzelner oder aller Gläubiger rückgängig gemacht werden. Zweck der Insolvenzanfechtung ist also die Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger.[1][2]
Funktion der Insolvenzanfechtung
Die Grundkonzeption der Insolvenzanfechtung ist, dass Gläubiger, die besonderes Wissen über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners ausnutzen, nicht besser behandelt werden sollen, als die restlichen Gläubiger. Besonders Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden, die selbst Vollstreckungstitel erlassen können, sind in einer guten Position, um den Schuldner unter Druck zu setzen. Zur Schonung der Staatsfinanzen war in der Diskussion, die Anfechtbarkeit von Druckzahlungen an öffentliche Kassen zu Lasten der anderen Gläubiger einzuschränken; dies ist jedoch auf vehemente Kritik gestoßen und letztlich im Bundestag abgelehnt worden. Was unter besonderem Wissen über die wirtschaftliche Situation zu verstehen ist, wird mit stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs laufend präzisiert.
Durch die Insolvenzanfechtung sollen bestimmte Vermögensverschiebungen vor dem Insolvenzantrag korrigiert werden, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung werden also quasi nach vorne verlegt. Die Insolvenzmasse wird mit ähnlichen Zielen durch die Rückschlagsperre (§ 88 InsO) vor Vollstreckungen im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag und durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) geschützt.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren war in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Gesetzesfassung nicht nur der Treuhänder (nur mit gesonderter Ermächtigung des Insolvenzgerichtes), sondern jeder Insolvenzgläubiger zur Anfechtung berechtigt (§ 313 InsO alter Fassung). Im Fall eines Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist gemäß § 280 InsO der Sachwalter mit der Insolvenzanfechtung beauftragt, da bei dieser Verfahrensart kein Insolvenzverwalter bestellt wird.
Für Gerichtsverfahren über Anfechtungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, auch soweit sich die Anfechtung gegen eine Finanzbehörde oder einen Sozialversicherungsträger richtet. Eine Ausnahme gilt bei einer Anfechtung gegenüber Arbeitnehmern des Schuldners; hier ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet.[4]
Voraussetzungen der Anfechtung
Rechtshandlung des Schuldners
Anders als bei der Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können im Insolvenzrecht nicht nur Willenserklärungen angefochten werden, sondern alle Rechtshandlungen. Hierzu zählt jedes willensgesteuerte Verhalten, an das eine Rechtswirkung geknüpft ist. Dies erfasst Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnliches Handeln sowie Realakte. Anfechtbar sind folglich beispielsweise die Übereignung von Sachen, die Abtretung von Forderungen oder anderen Rechten, die Verpfändung von Sachen oder Rechten oder die Belastung von Grundstücken. Anfechtbar sind ferner Maßnahmen von Gläubigern oder Dritten, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner.[5][6][7] Ebenfalls angegriffen werden können nach § 129 Absatz 2 InsO bewusste Unterlassungen des Schuldners.[8][9] Hierzu zählen etwa die Ablehnung eines Erwerbs und die Nichtunterbrechung einer Verjährungsfrist. Auch eine prozessrechtliche Unterlassung kann angefochten werden, etwa die Unterlassung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid (§ 694 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) oder gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO). Hierbei steht auch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 141 InsO nicht entgegen. Nicht anfechtbar sind hingegen fahrlässige oder unbewusste Unterlassungen des Schuldners, da es hierbei an der notwendigen Willensbetätigung fehlt.[7][9]
Die Möglichkeit der Anfechtung besteht auch bei Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, der nicht verfügungsbefugt ist („schwacher Insolvenzverwalter“).[10]
In zeitlicher Hinsicht muss die Handlung vor Verfahrenseröffnung erfolgt sein, da ab Verfahrenseröffnung andere Vorschriften, insbesondere § 81 und § 91 InsO, einschlägig sind. Nach § 140 Absatz 1 InsO ist eine Rechtshandlung vollendet, sobald ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um eine Rechtsposition zulasten der Masse zu ändern.[11] Bei zwei- und mehraktigen Geschäften kommt es daher auf die letzte erforderliche Handlung an, etwa die Annahme, die den Vertragsschluss herbeiführt.[12] Bei Geschäften, die für ihre Wirksamkeit der Genehmigung bedürfen, tritt die Rechtswirkung erst mit deren Erteilung ein.[13] Bei Globalzessionen kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderung an.[14]
Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung in einem besonderen Register erforderlich, beispielsweise dem Grundbuch für Rechte an einem Grundstück, gilt das Geschäft nach § 140 Absatz 2 InsO als vorgenommen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts vorliegen, die Willenserklärung für den Schuldner bindend geworden ist und der Gläubiger den Antrag auf Rechtsänderung gestellt hat. Wie die ähnliche Regelung des § 878 BGB soll diese Regelung verhindern, dass sich Verzögerungen im Arbeitsprozess des registerführenden Amts für den Erwerber nachteilig auswirken.[15]
Gläubigerbenachteiligung
Die anzufechtende Rechtshandlung muss zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners geführt haben. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Gläubiger in Folge der Handlung am Ende des Verfahrens weniger Vermögen erhalten, also sie es ohne die Handlung erhielten. So verhält es sich, wenn die Handlung die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Masse (Aktivmasse) verringert oder die Verbindlichkeiten des Schuldners (Passivmasse) erhöht werden. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn durch einen Vertragsschluss mit dem Schuldner weitere Insolvenzgläubiger hinzutreten oder wenn der Schuldner eine Sache unter Wert veräußert.[16] Ebenfalls genügen kann es, wenn die Handlung den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners erschwert.[17]
Vorliegen eines Anfechtungsgrunds
Liegt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners vor Verfahrenseröffnung vor, sind die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 129 InsO erfüllt. Weiterhin muss einer der von der InsO normierten Gründe für die Anfechtung vorliegen. Diese Gründe fordern, dass die anzufechtende Handlung entweder in einer engen zeitlichen Nähe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht oder unter Umständen erfolgt ist, die eine Rückgewähr an die Insolvenzmasse und ein Zurückstehen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes als gerechtfertigt erscheinen lassen.[18] In der Regel sinken die Anforderungen an den einzelnen Anfechtungsgrund, je größer die zeitliche Nähe der anzufechtenden Handlung der Verfahrenseröffnung steht.[19]
Kongruente Deckung, § 130 InsO
- 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
- 2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.§ 130 InsO erlaubt die Anfechtung von Deckungshandlungen. Eine solche liegt vor, wenn ein Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners Befriedigung seiner Forderung erhält, etwa indem dieser einen Kaufpreis oder eine Vergütung bezahlt. Ebenfalls eine Deckungshandlung stellt es dar, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, seine Forderung leichter durchzusetzen, etwa durch Stellung einer Sicherheit.[20]
Eine derartige Deckung ist nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InsO anfechtbar, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und der Schulder bereits hierbei zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO gewesen ist. Zusätzlich muss der Gläubiger um diese Zahlungsunfähigkeit gewusst haben.[21] Ist bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden, kann der Insolvenzverwalter nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InsO ebenfalls anfechten, wenn die Deckung vom zahlungsunfähigen Schuldner nach Antragstellung vorgenommen worden ist und der Gläubiger um den Antrag wusste.
Nach § 130 Absatz 2 InsO steht es der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit gleich, wenn der Gläubiger um die Umstände wusste, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Nach § 17 Absatz 2 Satz 2 InsO ist es ein starkes Indiz hierfür, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
Inkongruente Deckung, § 131 InsO
Rechtslage
- 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
- 2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
- 3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
§ 131 InsO vereinfacht gegenüber § 130 InsO die Anfechtung solcher Deckungshandlungen, die inkongruent sind. Hierbei handelt es sich um Deckungen, auf die der Gläubiger in der gewährten Form keinen Anspruch hatte: sei es, dass sie überhaupt nicht geschuldet waren, nicht zu dem gewährten Zeitpunkt oder nicht in der gewährten Art.[22] Weil der Gläubiger die Deckung in der erbrachten Art und Weise nicht vom Gläubiger verlangen konnte, erachtet ihn das Gesetz als weniger schutzwürdig. Deswegen stellt § 131 InsO geringere Anforderungen an die Anfechtung der inkongruenten Deckungshandlung:[23] Ohne zusätzliche subjektive Voraussetzungen kann eine zu einer inkongruenten Deckung führende Rechtshandlung angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Monats vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Wurde sie bis zu zwei Monaten früher vorgenommen, also im zweiten oder dritten Monat vor Stellung des Antrags auf Verfahrenseröffnung, kann sie angefochten werden, wenn der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war oder der Begünstigte wusste, dass die Deckungshandlung die anderen Gläubiger des Schuldners benachteiligt.
Nach § 131 Absatz 2 Satz 1 InsO steht es der Kenntnis von der Benachteiligung gleich, wenn der Gläubiger Umstände kannte, die auf die Benachteiligung zwingend schließen lassen. § 131 Absatz 2 Satz 2 InsO enthält eine Vermutung zugunsten des Insolvenzverwalters dahingehend, dass die Kenntnis des begünstigten Gläubigers vermutet wird, wenn sie dem Schuldner nahestand. Den Kreis der hierfür infrage kommenden Personen definiert § 138 InsO: Als nahestehend gelten beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte des Schuldners.
Beispiele
Ein Beispiel für eine inkongruente Deckung ist die Bestellung einer Sicherheit, die nicht geschuldet ist, etwa durch nachträgliche Bestellung seitens des Schuldners zugunsten eines Gläubigers.[24][25][26] Konstellationen, bei denen im Vorfeld einer Insolvenz Vermögenswerte verlagert werden – zum Beispiel durch Bezahlung von Rechnungen, für die erkennbar keine adäquate Gegenleistung erfolgt – stellen ebenfalls einen klassischen Anwendungsfall für diese Form der Anfechtung dar.
Als Deckung, die nicht in ihrer Art beansprucht werden durften, gelten die Leistung erfüllungshalber[27], beispielsweise durch Abtretung einer Forderung anstelle einer ursprünglich geschuldeten Barzahlung[28]. Ebenfalls hierunter fallen die Befriedigung im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Krisenzeit des Schuldners das Interesse der Gläubiger an Einzelzwangsvollstreckung überwiege.[29][30] Die gleiche Wertung gilt für Druckzahlungen, also Zahlungen des Schuldners an einem Gläubiger, um eine von diesem angedrohte Zwangsvollstreckung abzuwenden.[31][32] Ferner erfasst § 131 InsO die Herbeiführung einer nicht geschuldeten Aufrechnungslage.[33]
Aus zeitlichen Gründen darf eine Deckung beispielsweise nicht mehr für eine Forderung beansprucht werden, die nicht fällig ist oder die verjährt ist.[34]
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung, § 132 InsO
- 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
- 2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Nach § 132 Absatz 1 InsO können Rechtshandlungen angefochten werden, die innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung oder hiernach vorgenommen worden sind und die Gläubiger im Insolvenzverfahren unmittelbar benachteiligen. Dies ist der Fall, wenn es eine direkte Folge der Rechtshandlung ist, dass sich die Aktivmasse verringert oder die Passivmasse erhöht. Ferner muss der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder von der Antragstellung gehabt haben. Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich beispielsweise, wenn der Schuldner durch ein Rechtsgeschäft einen Vermögensverlust erleidet, etwa durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises.
§ 132 Absatz 2 InsO erlaubt die Anfechtung von rechtserheblichem Unterlassen des Schuldners. Hierzu zählt beispielsweise das Nichterheben einer Einrede im Gerichtsprozess.[35][36]
Vorsätzliche benachteiligende Rechtshandlung, § 133 InsO
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.Absatz 1
§ 133 Absatz 1 Satz 1 InsO erlaubt die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners, die bis zu zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags oder hiernach vorgenommen wurden und die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine anderen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner es billigend in Kauf nimmt oder sogar beabsichtigt, dass als Folge seiner Handlung seine übrigen Gläubiger einen Nachteil erleiden. Auf dieses rechtlich besonders missbilligungswerte Verhalten des Schuldners ist der außerordentlich lange Anfechtungszeitraum des § 133 Absatz 1 InsO zurückzuführen.[37] Für eine Anfechtung ist weiterhin erforderlich, dass der durch die Rechtshandlung begünstigte Gläubiger um diesen Vorsatz des Schuldners weiß. Nicht erforderlich ist allerdings ein unlauteres Zusammenwirken beider Parteien.[38]
Aufgrund der in der Regel schwer zu beweisenden subjektiven Merkmale, die bei diesem Anfechtungsgrund eine zentrale Rolle einnehmen, enthält § 133 Absatz 1 Satz 2 InsO eine Beweislastumkehr zugunsten des anfechtungswilligen Insolvenzverwalters hinsichtlich des Wissens des begünstigten Gläubigers: Dieses wird widerleglich vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligte. Die vorherrschende Auffassung wendet diese Kenntnis analog auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Schuldners an. Dies wird damit begründet, dass wenn das Gesetz die Kenntnis des Gläubigers vom Schuldnervorsatz vermutet, erst Recht dieser Vorsatz selbst vermutet werden kann. Als bedeutendes Indiz sowohl für den Schuldnervorsatz als auch für das Wissen des Gläubigers hierum sieht die Rechtsprechung ferner das Vorliegen einer inkongruenten Deckung an.[39][40] Entkräftet werden die Vermutungen und Indizien, wenn die Beteiligten mit einer gewissen Sicherheit davon ausgehen, dass der Schuldner seine finanziellen Verhältnisse wieder stabilisiert.[41][42]
Absätze 2 und 3
Mit den am 5. April 2017 in die InsO einfügten Absätzen 2 und 3 wird für ausgewählte Rechtsgeschäfte die Anfechtungsfrist verkürzt und die Beweislast zugunsten des Anfechtungsgegners verschoben. Diese Privilegierung betrifft Sicherungen oder Befriedigungen von Ansprüchen des Anfechtungsgegners gegen den Insolvenzschuldner. NIcht unter die Privilegierung fallen sonstige Vermögensverschiebungen, die daher weiterhin über zehn Jahre hinweg angefochten werden können.[43]
Nach Absatz 3 stellt eine kongruente Deckung nur dann ein Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist. Keine Indizwirkung hat es demnach, wenn die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht.[44] Hierdurch soll in stärkerem Maße berücksichtigt werden, dass der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens darin frei ist, auszuwählen, welchen Gläubiger er befriedigt.[45] Auch die Vereinbarung einer Zahlungserleichterungsvereinbarung, der die Rechtsprechung bislang unter bestimmten Umständen Indizwirkung zuschrieb[46], erleichtert die Anfechtung nicht mehr. Vielmehr wird nach § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO vermutet, dass er hinsichtlich der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners gutgläubig war. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast, sodass der Insolvenzverwalter nachweisen muss, dass der begünstigte Gläubiger den Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligten, kannte.[47]
Die Gesetzesänderung beschloss der Gesetzgeber aufgrund der erheblichen Belastung des Wirtschaftsverkehrs, die durch die frühere Fassung des § 133 InsO und deren weite Auslegung durch die Rechtsprechung verursacht wurde.[48] Da bereits verspätete Zahlungen und Mahnungen als Beleg dafür gewertet werden konnten, dass ein Unternehmen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gewusst habe und in der Folge andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt wurden, sahen sich insbesondere Kleinunternehmer großen Schwierigkeiten ausgesetzt, wenn ihre Schuldner nicht in der Weise leisteten, wie es ihrer Pflicht entsprochen hätte.[49]
Die Reform trat am 5. April 2017 in Kraft.[50] Nach Art. 103j des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist der geänderte § 133 InsO auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet wurden, nur teilweise anwendbar.
Absatz 4
Absatz 4 der Norm enthält ebenfalls eine Beweiserleichtung zugunsten des anfechtenden Insolvenzverwalters. Dieser betrifft entgeltliche Verträge des Schuldners mit einer nahestehenden Person, der die Gläubiger unmittelbar benachteiligt. Wurde ein solcher Vertrag innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags geschlossen, werden der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des begünstigten Gläubigers widerleglich vermutet.
Unentgeltliche Leistung, § 134 InsO
Nach § 134 InsO können unentgeltliche Leistungen bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag angefochten werden. Dies erfasst auch Zahlungen einer später insolvent werdenden Gesellschaft, die diese im Rahmen eines Cash-Pooling-Verfahrens auf die Verbindlichkeiten einer anderen, bereits zum Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähigen Gesellschaft leistet.[51] Dies ist vor allem deshalb beachtlich, weil diese Zahlungen auch dann vom Zahlungsempfänger zurückgewährt werden müssen, wenn dieser erst Monate später von der Insolvenz seines Geschäftspartners erfährt.[52][53]
Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO
- 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
- 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.Besicherung von Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag können nach § 135 InsO angefochten werden.
Bargeschäftsprivileg, § 142 InsO
§ 142 InsO schließt die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen aus, bei denen es zu einem gleichwertigen Leistungsaustausch zwischen Schuldner und Gläubiger kommt, der in zeitlicher Hinsicht unmittelbar vollzogen wird.[54][55] Bis zum 5. April 2017 konnte diese als Bargeschäftsprivileg bezeichnete Regelung einer Anfechtung nach § 133 InsO nicht entgegenstehen. Seit der Gesetzesänderung kann auch eine nach § 133 Absatz 1-3 InsO erfolgte Anfechtung nach § 142 InsO ausgeschlossen sein, wenn der Anfechtungsgegner das unlautere Verhalten des Schuldners nicht erkannt hat.[56]
§ 142 Absatz 2 Satz 1 InsO definiert den Begriff der Unmittelbarkeit als einen engen Zeitraum, bei dessen Beurteilung die Art der Leistung und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen sind. Diesen Zeitraum konkretisiert § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO für den Fall des Arbeitsentgelts auf drei Monate.
Wirkungen der Anfechtung
Rückgewährsanspruch, § 143 InsO
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.Durch die Insolvenzanfechtung entsteht nach § 143 Absatz 1 Satz 1 InsO ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch: Der Anfechtungsgegner ist verpflichtet die Leistung, die er empfangen hat, an die Insolvenzmasse zurückgewähren.[57] Diesen Anspruch kann der Insolvenzverwalter einziehen. Er kann also vom Anfechtungsgegner dessen Erfüllung verlangen oder, wenn nicht freiwillig geleistet wird, den Anspruch durch Erhebung einer Leistungsklage geltend machen.[58] Der Anspruch entsteht bereits mit Eintritt seiner Voraussetzungen, also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daher bedarf er keiner Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter, um Fälligkeit zu erlangen.[59][60]
Nach der bis zum 5. April 2017 geltenden Rechtslage befand sich der Anfechtungsgegner ferner bereits mit der Verfahrenseröffnung in Verzug mit der Erfüllung des Anspruchs aus § 143 Absatz 1 Satz 1 InsO, da dieser Anspruch mit der Vornahme der anfechtbaren Handlung als rechtshängig galt. Daher schuldete der Anfechtungsgegner neben der Rückgewähr der Anfechtungssumme Verzugszinsen.[61] Durch die Einführung des § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO tritt diese Verzinsungspflicht erst ein, wenn die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die Herausgabe des durch die angefochtene Handlung betroffenen Vermögensgegenstands angemahnt wird.[62]
Ansprüche des Anfechtungsgegners, § 144 InsO
§ 144 InsO gewährt dem Anfechtungsgegner zwei Ansprüche. Hierdurch soll er so gestellt werden, als wäre die angefochtene Handlung nicht vorgenommen worden.[63]
Nach § 144 Absatz 1 InsO lebt die Forderung des Anfechtungsgegners, die durch die angefochtene Handlung erfüllt worden ist, rückwirkend wieder auf, wenn dieser die angefochtene Leistung zur Masse zurückgewährt. Von Bedeutung ist dieser Anspruch insbesondere bei der Deckungsanfechtung, da die der Deckung zugrundeliegenden Geschäfte oft selbst nicht anfechtbar ist; hiervon sind lediglich deren Erfüllungshandlungen betroffen.[64][65] Daher kann der befriedigte Anspruch als Forderung im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, indem er zur Insolvenztabelle angemeldet wird.
Nach § 144 Absatz 2 Satz 1 InsO kann der Anfechtungsgegner vom Insolvenzverwalter ferner verlangen, dass er die Gegenleistung, die er für die angefochtene Leistung erbracht hat, zurück erhält. Dieser Anspruch ist einschlägig, wenn kein Verfügungs- sondern ein Verpflichtungsgeschäft angefochten wurde. Da in diesem Fall kein Grund dafür besteht, dass der Insolvenzverwalter im Besitz von bereits erbrachten Leistungen des Anfechtungsgegners bleibt, kann dieser die Leistungen zurückfordern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der geleistete Gegenstand vermischt oder verarbeitet wurde. In einem solchen Fall kann die Leistung dennoch herausgefordert werden, wenn sie die Masse bereichert. Dieser Anspruch besitzt die Qualität einer Masseverbindlichkeit, muss also gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt befriedigt werden.[66]
Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
Auch außerhalb des Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anfechten.[67] Struktur und Zweck dieser Anfechtung ähneln denen der Insolvenzanfechtung: es sollen Rechtshandlungen eines Schuldners rückgängig gemacht werden, die dessen Gläubiger benachteiligt. Diese Anfechtung ist im Anfechtungsgesetzes (AnfG) geregelt. Sie bietet sich beispielsweise an, wenn abzusehen ist, dass sich ein Insolvenzverfahren für den Gläubiger nicht auszahlen würde, etwa weil der Schuldner über zu wenig Vermögen verfügt, damit ein Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Häufig ist dies der Fall, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person oder eine vermögenslose Kapitalgesellschaft handelt.
Rechtslage in Österreich
Im österreichischen Insolvenzrecht ist die Anfechtungsklage in den §§ 27-43 der Insolvenzordnung geregelt. Außerhalb des Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger bestimmte Rechtshandlung des Schuldners nach der Anfechtungsordnung anfechten. Die Anfechtungstatbestände der §§ 2 und 3 Anfechtungsordnung decken sich mit den Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 Insolvenzordnung. § 8 Anfechtungsordnung setzt dabei voraus, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen den Schuldner besitzt und die Exekution nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder anzunehmen ist, dass eine Exekution voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird.
Literatur
- Wolfgang Zenker: Geltendmachung der Insolvenz- und der Gläubigeranfechtung. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2008, S. 1038–1042.
- Alexander Fridgen: Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung. Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4234-1.
- Robert Buchalik, Olaf Hiebert: Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – sachgerechte Beweiswürdigung als Baustein eines interessengerechten Insolvenzanfechtungsrechts, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2015, S. 538–542
- Olaf Hiebert: Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – zur bargeschäftsähnlichen Lage als Beweisanzeichen sowie dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2015, S. 621–624
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ a b Karsten Schmidt: Vor § 129, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406682506 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Heribert Hirte, Christine Ede: Vor § 129, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 129, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes: GmS OGB 1/09. In: Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 1211.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 98/03. In: Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 1660.
- ↑ BGHZ 170, 196.
- ↑ a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161531538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHZ 162, 143.
- ↑ a b Christine Ede, Heribert Hirte: § 129, Rn. 119. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161531538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 140, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rolf Leithaus: § 140, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406648144 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rolf Leithaus: § 140, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406648144 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 30/07. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2008, S. 89.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 140, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161531538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 129, Rn. 25. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: Vor § 129, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 129, Rn. 67. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 130, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161531538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161531538 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 131, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHZ 33, 389 (392).
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 57/09. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2010, S. 439.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 57/08. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2012, S. 81.
- ↑ BGHZ 123, 320 (324-325).
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 184/04. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2005, S. 671.
- ↑ BGHZ 136, 309 (313).
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 131, Rn. 60. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 211/01. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2002, S. 378.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 194/02. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2003, S. 433.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 195/03. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2004, S. 580 (582).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811493537 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811493537 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 132, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800646647 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811493537 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 272/02. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2003, S. 597.
- ↑ BGHZ 157, 242.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 156/09. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, S. 137.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 156/09. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2012, S. 142 (142-143).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811493537 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 133, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 133, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BT-Drs. 18/7054, S. 18.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 134/10. In: Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht 2011, S. 589.
- ↑ Peter de Bra: § 133, Rn. 30. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Begründung zur Änderung des § 133 InsO in BT-Drs. 18/7054
- ↑ Stefan Locke: Wie ein Blitz aus heiterem Himmel. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 4. August 2015, abgerufen am 4. April 2017.
- ↑ Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz - Text, Begründung und Änderungen
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811493537 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHZ 162, 276.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 84/05. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2006, S. 1136.
- ↑ BGHZ 174, 297, (311).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452262820 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ MRH Trowe; Graph von Westfalen: Reform zur Insolvenzanfechtung – schützen mittels der richtigen Insolvenzanfechtungsversicherung –. MRH Trowe, 28. März 2017, abgerufen am 4. Februar 2017.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 143, Rn. 1. In: Wilhelm Uhlenbruck, Heribert Hirte, Heinz Vallender (Hrsg.): . 14. Auflage. Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-4664-7.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 143, Rn. 13. In: Wilhelm Uhlenbruck, Heribert Hirte, Heinz Vallender (Hrsg.): . 14. Auflage. Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-4664-7.
- ↑ BGHZ 171, 38.
- ↑ Bundesgerichtshof: IX ZR 96/04. In: Zeitschrift für Insolvenzrecht 2007, S. 261.
- ↑ Christine Ede, Heribert Hirte: § 143, Rn. 34. In: Wilhelm Uhlenbruck, Heribert Hirte, Heinz Vallender (Hrsg.): . 14. Auflage. Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-4664-7.
- ↑ Peter de Bra: § 133, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rainer Riggert: § 144, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rainer Riggert: § 144, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rolf Leithaus: § 144, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406648144 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Rainer Riggert: § 144, Rn. 6, 12, 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter de Bra: § 129, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406696756 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.