Erwerb vom Nichtberechtigten
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten den Erwerb eines Rechts von einer Person, die zur Übertragung dieses Rechts nicht berechtigt ist. Auf diese Weise kann Eigentum oder ein Grundpfandrecht von jemandem erworben werden, der weder Eigentümer ist noch zur Übertragung des Rechts berechtigt wurde - dem es also an der Befugnis fehlt, über das Recht zu verfügen.
Das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Geschützt wird der Rechtsverkehr in Fällen des Rechtsscheins einer Besitzlage, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist. Wenn also der Erwerber einer Sache den Veräußerer fälschlicherweise für den Inhaber des Eigentumsrechts hält, wird sein Vertrauen in den Rechtsschein in bestimmten Fällen geschützt.
Zweck des gutgläubigen Rechtserwerbs
Nach dem Rechtsprinzip nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet können nur solche Rechte übertragen werden, die einem auch tatsächlich zustehen. Im alltäglichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ist es für den Rechtserwerber jedoch nicht immer möglich, sicherzustellen, dass der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt ist. Insbesondere bei beweglichen Sachen ist es häufig nicht einfach beziehungsweise ausgeschlossen, zu prüfen, ob der Veräußerer der Sache beispielsweise deren Eigentümer ist. Dritte stehen daher bei jedem Erwerbsvorgang vor dem Risiko, dass sie mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers kein Eigentum erwerben. Um dieses Risiko zu verringern, sieht das Gesetz vor, dass Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl dem Veräußerer diese Positionen nicht zustehen. Diese Möglichkeit dient dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr sowie dessen Praktikabilität.[1][2][3]
Ein gutgläubiger Erwerb kommt daher nur bei Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens in Betracht. Grundlage dieses Vertrauens ist ein Rechtsschein, der den Veräußerer als Berechtigten erscheinen lässt. Bei beweglichen Sachen manifestiert sich dieser Schein durch den Besitz derselben. Für unbewegliche Sachen, insbesondere für Grundstücke, ist das Grundbuch entscheidender Rechtsscheinträger, denn dieses dient dazu, die bestehenden Rechte an Grundstücken zu benennen.[1][2]
Deutsches Recht
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen, §§ 932-936 BGB
Der Erwerb des Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten richtet sich nach den § 932 bis § 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Regelungen finden Anwendung auf den Erwerb von Veräußerern, die nicht zur Übertragung des Eigentumsrechts berechtigt sind. Dies trifft zum einen auf Nichteigentümer zu, also auf solche, die nicht Inhaber dieses Rechts sind. Zum anderen können auch Eigentümer nicht zur Veräußerung berechtigt sein, weil sie in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt sind. Dies trifft nach § 81 der Insolvenzordnung (InsO) etwa auf die Schuldner eines Insolvenzverfahrens zu.
Erwerb durch Verkehrsgeschäft
Die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs orientieren sich an den Voraussetzungen des regulären Eigentumserwerbs, des Erwerbs vom Berechtigten. Daher erfordert er eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Erwerber Eigentum an der Sache erwerben soll.
Da der Gutglaubensschutz den Schutz des Geschäftsverkehrs bezweckt, muss es sich beim Erwerb um ein Rechtsgeschäft handeln. Kein gutgläubiger Erwerb ist daher beispielsweise bei der Erbfolge möglich. Zudem muss es sich beim Erwerbsgeschäft um ein Verkehrsgeschäft handeln. Hieran fehlt es bei wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber. Dies ist etwa der Fall, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – im Rahmen der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbots – auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Bei juristischer Betrachtung handelt es sich zwar um verschiedene Personen, allerdings besteht bei dieser wirtschaftlichen Identität kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsverkehrs. Ähnlich verhält es sich bei Verfügungen innerhalb einer Erbengemeinschaft.[4]
Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands
Weiterhin muss der Veräußerer den Anschein erweckt haben, Eigentümer zu sein. Wie dieser Rechtsschein beschaffen sein muss, um einen gutgläubigen Erwerb zu rechtfertigen, ist in den § 932 bis § 934 BGB geregelt.
§ 932 Absatz 1 BGB
Erwerb durch Einigung und Übergabe
§ 932 Absatz 1 Satz 1 BGB verweist auf § 929 Satz 1 BGB. Letztgenannte Norm regelt dem Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe. Unter Übergabe wird die vollständige Aufgabe des Besitzes auf Seiten des Veräußerers verstanden sowie Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers. Die Übergabe fungiert im Fall des § 932 Absatz 1 Satz 1 BGB als Rechtsscheinträger, der den gutgläubigen Erwerb ermöglicht. Dies beruht darauf, dass sie die Fähigkeit des Veräußerers zum Ausdruck bringt, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen. Aufgrund dieser Bedeutung ist sie der entscheidende Zeitpunkt, zu dem der Erwerber gutgläubig sein muss.[5]
Geheißerwerb
§ 932 Absatz 1 Satz 1 BGB ist auch im Fall des Geheißerwerbs einschlägig. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise vor, wenn ein Händler von einem Lieferanten einen Rohstoff erwirbt, den er an einen Abnehmer weiterverkauft. Um die Abwicklung zu vereinfachen, weist der Händler den Lieferanten dazu an, direkt an seinen Abnehmer zu liefern. Sofern der Händler nicht wirksam Eigentum erwarb, konnte der Abnehmer dennoch gutgläubig Eigentum erwerben. Zwar war der Händler zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer der Sache, sodass er sie nicht übergeben konnte, er war allerdings in der Lage, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache zu verschaffen. Diese Besitzverschaffungsmacht stellt einen Rechtsschein dar, der mit der eigenhändigen Übergabe durch den Veräußerer vergleichbar ist.[6][7]
Erwerb einer Eigentumsanwartschaft
Gutgläubig erworben werden kann auch das sogenannte Anwartschaftsrecht, das rechtlich als Vorstufe zum Eigentumsrecht behandelt wird. Typischerweise entsteht dieses bei der Veräußerung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei vereinbaren Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum nicht bereits mit der Übergabe übergehen soll sondern erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung. Durch diese Abrede wird die dingliche Einigung unter eine aufschiebende Bedingung gestellt. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung wird der Erwerber über § 161 Absatz 1 Satz 1 BGB geschützt, der der Wirksamkeit weiterer Verfügungen des Veräußerers über die Sache entgegensteht.[8]
Während Einigkeit darüber herrscht, dass durch aufschiebend bedingte Einigung und Übergabe ein Anwartschaftsrecht entstehen kann, das der Erwerber durch Herbeiführen der Bedingung zum Vollrecht Eigentum erstarken lassen kann, ist umstritten, ob ein bereits bestehendes Anwartschaftsrecht von einem Nichtberechtigten an einen Dritten übertragen werden kann. Ein solcher Erwerb kommt in Betracht, wenn sich jemand zu Unrecht als Inhaber eines Anwartschaftsrechts ausgibt. Für die Möglichkeit dieses gutgläubigen Zweiterwerbs der Anwartschaft wird angeführt, dass das Anwartschaftsrecht andernfalls nur in deutlich geringerem Umfang vermarktungsfähig wäre, da der Erwerber stets mit dem Risiko leben müsse, dass das Anwartschaftsrecht in Wahrheit nicht dem Veräußerer gehört. Da der Gesetzgeber dieses Problem beim Eigentum durch den gutgläubigen Erwerb gelöst hat, müssen diese Regelungen auch auf das rechtlich dem Eigentum nahestehende Anwartschaftsrecht analog anwendbar sein.[9] Andere wenden ein, dass der Erwerber einer Anwartschaft weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache sondern bloß ein Anwartschaftsberechtigter ist, sodass er nicht gutgläubig im Sinne von § 932 Absatz 2 BGB sei.
Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb, wenn das Anwartschaftsrecht, das an den gutgläubigen Erwerber übertragen werden soll, tatsächlich nicht existiert, da der über die Rechtsfigur des gutgläubigen Erwerbs nicht das Bestehen eines solchen Rechts fingiert werden kann.[10]
Erwerb durch bloße Einigung
§ 932 Absatz 1 Satz 2 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb im Rahmen einer brevi manu traditio. Eine solche liegt vor, wenn der Erwerber vom Veräußerer bereits vor der Veräußerung den Besitz an der Sache erlangt hat. Da es eine umständliche Förmelei wäre, gäbe der Erwerber die Sache an den Veräußerer zurück, um diesem eine Übergabe an ihn selbst zu ermöglichen, verzichtet das Gesetz auf eine Übergabe. Daher genügt für einen Eigentumsübergang bereits die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen beiden.[11][12]
Der gutgläubige Erwerb ist im Rahmen einer brevi manu traditio möglich, wenn der Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Sache vom Veräußerer erlangt.[13]
§ 933 BGB
§ 933 verweist auf den Erwerbstatbestand des § 930 BGB. Dieser erfordert wie der Erwerb nach § 929 BGB, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einig sind, dass der Erwerber Eigentum an der Sache erwerben soll. Darüber hinaus erfordert § 930 BGB, dass die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren, kraft dessen der Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache behält. Diesen übt er jedoch für den Erwerber aus, der hierdurch zum mittelbaren Besitzer wird. Ein solches Besitzmittlungsverhältnis stellt beispielsweise die Leihe dar: Der Entleiher übt die unmittelbare Sachherrschaft über die entliehene Sache aus, allerdings tut er dies für den Verleiher, der deswegen mittelbarer Besitzer ist.[14]
Ist der Veräußerer nicht zur Verfügung berechtigt, lässt § 933 BGB den Eigentumserwerb dennoch zu, wenn der Erwerber vom Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Der für den gutgläubigen Erwerb erforderliche Rechtsschein entspricht somit dem des § 932 Satz 1 BGB.[15] Ausgeschlossen ist somit in der Regel der gutgläubige Erwerb von Sicherungseigentum, da der Veräußerer hierbei meist den unmittelbaren Besitz an der veräußerten Sache behält.[16]
§ 934 BGB
§ 934 BGB bezieht sich auf den Eigentumserwerb nach § 931 BGB. Letztgenannte Norm ermöglicht den Übergang des Eigentums an einer Sache, an der nicht der Veräußerer sondern ein Dritter unmittelbaren Besitz hat. Der Eigentumsübergang vollzieht sich in diesem Fall durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber sowie durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs, der dem Veräußerer gegenüber dem Dritten als unmittelbaren Besitzer zusteht.[17] Die Regelung des § 934 BGB unterscheidet zwei Fallkonstellationen:
§ 934 Alternative 1 BGB
Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache, erwirbt der Erwerber Eigentum an ihr durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den unmittelbaren Besitzer der Sache. Anders als bei § 933 BGB ist die Verschaffung mittelbaren Besitzes also in diesem Fall hinreichender Rechtsscheinträger.[18]
Diese Rechtslage wird von einigen als widersprüchlich kritisiert, insbesondere mit Blick auf den gutgläubigen Erwerb von Sicherungseigentum, der mangels einer Übergabe regelmäßig scheitert. Veräußert nun im Anschluss an den gescheiterten Erwerbsvorgang der vermeintliche Sicherungseigentümer (Ersterwerber) die Sache wiederum an einen Anderen (Zweiterwerber), kann dieser hingegen über § 934 Alternative 1 BGB gutgläubig Eigentum erwerben: der abzutretende Anspruch resultiert aus der Sicherungsabrede, die als schuldrechtliches Geschäft der angestrebten Sicherungsübereignung zugrunde liegt und wegen desAbstraktionsprinzips von der Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung unberührt ist. Daher erwirbt zwar nicht der Ersterwerber, jedoch der Zweiterwerber Eigentum an der Sache, die sich noch immer im unmittelbaren Besitz des ersten Veräußerers befindet.[19] Dieses Ergebnis sei unsachgemäß, weil der Zweiterwerber anders als der Ersterwerber nicht auf den unmittelbaren Besitz des Veräußerers vertraue, obwohl dieser beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen zentraler Rechtsscheinträger ist. Zudem hätte der Ersterwerber anders als der Zweiterwerber kein Eigentum gutgläubig erwerben können, wenn er mit dem Veräußerer vereinbart hätte, dass dieser dem Erwerber den Besitz mitteln solle. Beim Erwerb des Zweiterwerbers genügt jedoch, dass ein Dritter Besitz mittelt. Wegen diesen Unstimmigkeiten im Vergleich mit § 933 BGB wird der Anwendungsbereich des § 934 Alternative 1 BGB durch unterschiedliche Argumentationen eingeschränkt.[20][21][22]
Der Bundesgerichtshof, der eine solche Konstellation im Fräsmaschinenfall zu entscheiden hatte, folgte den kritischen Stimmen nicht und ließ den Erwerb des Zweiterwerbers zu.[19] Ein Wertungswiderspruch bestehe nicht, da es bei § 933 BGB um die Schaffung neuen mittelbaren Besitzes gehe, während im Fall des § 934 Alternative 1 BGB bestehender mittelbarer Besitz auf den Erwerber übertragen wird.[23] Für dieses Ergebnis wird ferner vorgebracht, dass der Veräußerer im Fall des § 934 Alternative 1 BGB anders als im Fall des § 933 BGB im Rahmen der Veräußerung seine Besitzposition vollständig aufgibt.[18][24][25]
§ 934 Alternative 2 BGB
Die zweite Alternative des § 934 BGB ist einschlägig, wenn der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer ist. Dies ist bei Herausgabeansprüchen des Veräußerers der Fall, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, etwa Ansprüche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht. Ebenfalls einschlägig ist diese Variante, wenn der abgetretene Anspruch in Wirklichkeit nicht besteht.[26]
In solchen Fällen wird gutgläubig Eigentum erworben, wenn der Erwerber vom unmittelbaren Besitzer der Sache Besitz an dieser erlangt. Anders als bei § 932 BGB und § 933 BGB genügt hierfür der Erwerb mittelbaren Besitzes.[27] Ferner muss diese Übergabe in einem Sachzusammenhang mit der Verfügung des Veräußerers stehen.[28]
Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Absatz 2 BGB
Voraussetzungen des guten Glaubens
Ein gutgläubiger Erwerb erfordert schließlich, dass der Erwerber gutgläubig ist. Nach § 932 Absatz 2 BGB fehlt es hieran, wenn der Erwerber um die fehlende Eigentümerstelluntg des Veräußerers weiß oder diese grob fahrlässig verkennt.
Den Begriff der groben Fahrlässigkeit definiert das Gesetz nicht; unter ihm versteht man das Missachten der verkehrsüblichen Sorgfalt in einem besonders schwerwiegenden Ausmaß. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Erwerber solche Umstände verkennt, die sich jedem hätten aufdrängen müssen.[29][30] Den Erwerber trifft zwar grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers nachzuforschen, allerdings muss er Zweifeln nachgehen, die sich aufdrängen. Solche Zweifel können beispielsweise aus der Übereignung an einem ungewöhnlichen Ort oder aus einem Verkauf deutlich unter Wert resultieren.[31] Grobe Fahrlässigkeit liegt ebenfalls nah, wenn jemand von einer völlig verschuldeten Person erwirbt, ohne sich zu vergewissern, dass die veräußerte Sache nicht an einen Dritten sicherungshalber übereignet wurde. Sich aufdrängende Zweifel, denen ein Erwerber nachgehen muss, können sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die Sache mutmaßlich unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht vollständig bezahlt worden ist.[32] Beim Erwerb von Gebrauchtwagen ist der Erwerber nach der Rechtsprechung regelmäßig bösgläubig, wenn er sich nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II vergewissert, dass der Veräußerer Eigentümer ist.[33] Bei Neuwagen kann sich eine solche Prüfpflicht ergeben, wenn Indizien hinzutreten, die ernsthafte Zweifel an der Rechtsstellung des Veräußerers aufkommen lassen.[30]
Gutgläubigkeit bei der Einschaltung von Hilfspersonen auf Erwerberseite
Handelt der Erwerber nicht selbst, sondern lässt sich vertreten, kommt es nach § 166 Absatz 1 BGB auf dessen Gutgläubigkeit, nicht auf die des Vertretenen an.[34] Ausnahmsweise kommt es nach § 166 Absatz 2 BGB auf das Wissen des Hintermanns an, wenn der rechtsgeschäftlich Vertretene, dem Vertreter Weisungen erteilt. Die Regelung soll verhindern, dass § 166 Absatz 1 BGB dahin missbraucht wird, dass sich ein Bösgläubiger durch einen Gutgläubigen vertreten lässt.[35]
Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit
Der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der, in dem der Rechtserwerb vollendet wird,[36] zumeist die Übergabe der Sache. Auf den Zeitpunkt der Einigung wird in den Fällen der §§ 929 Satz 2, 932 Absatz 1 Satz 1 BGB abgestellt. Bei Vereinbarung eines Übergabesurrogats wird auf die Abtretungshandlung beziehungsweise den Besitzerwerb abgestellt, §§ 931, 933 BGB.[37] Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Erwerber nach § 161 Absatz 1 Satz 1 BGB seine Anwartschaft auf das Eigentum erlangt. Daher steht es in diesem Fall dem Erwerb nicht entgegen, wenn der Erwerb vor Vollendung des Eigentumserwerbs bösgläubig wird.[38][39]
Handelsrechtliche Modifikation durch § 366 HGB
Unter Kaufleuten ist es gängig, Waren nicht als Eigentümer sondern lediglich als Verfügungsberechtigter zu veräußern. Dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, ist daher dem Erwerber oftmals bekannt oder drängt sich ihm zumindest auf. Daher liegen die Gutgläubigkeitsvoraussetzungen des § 932 Absatz 2 BGB meist nicht vor, weswegen ein gutgläubiger Erwerb im kaufmännischen Geschäftsverkehr oftmals ausgeschlossen ist.[40][41] Um den Schutz des Handelsverkehrs zu verbessern, senkt § 366 Absatz 1 HGB die Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers: Anstelle des Glaubens an das Eigentum des Veräußerers genügt bereits der guten Glauben an dessen Verfügungsbefugnis für einen Erwerb.[42]
Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, § 935 BGB
Grundsatz, § 935 Absatz 1 BGB
Der gutgläubige Erwerb einer Sache ist gemäß § 935 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, wenn diese dem Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist. Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer sein Eigentum unfreiwillig verloren hat, also entweder gegen oder ohne seinen Willen.[43][44] Abhandenkommen liegt vor, wenn jemand Besitz an einem Nachlassgegenstand begründet, der ihm nicht zusteht. Dies beruht auf der Fiktion des Erbenbesitzes durch § 857 BGB.[45] Kommt es zu einem solchen unfreiwilligen Besitzverlust, schließt dies einen gutgläubigen Erwerb dauerhaft aus, sodass niemand an ihr nach §§ 932–934 BGB Eigentum erwerben kann.[46]

Durch diese Regelung beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz hingegen unfreiwillig verloren, bewertet das Gesetz sein Interesse am Erhalt seines Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb.[47]
Für die Beurteilung eines Abhandenkommens ist der tatsächliche Willen des Besitzers maßgeblich, weswegen selbst bei einem durch arglistige Täuschung erschlichenen Einverständnis des Besitzers mit dem Besitzverlust kein Abhandenkommen vorliegt. Auch bei irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor.[48] Abhandengekommen ist eine Sache hingegen, wenn sie von einer Person weggegeben wurde, die nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Weggabe der Sache zu erkennen. Dies ist typischerweise bei Geschäftsunfähigen der Fall.[49] Besitzt jemand für den Eigentümer als mittelbarer Besitzer, kommt es für die Beurteilung der Unfreiwilligkeit eines Besitzverlusts nach § 935 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht auf den Willen des Eigentümers sondern auf den des mittelbaren Besitzers an.[50]
Umstritten ist, wie der in § 935 BGB nicht explizit geregelte Fall geregelt ist, dass sich die Sache im Gewahrsam einer Person befindet, die die Sachherrschaft nicht wie ein mittelbarer Besitzer für sich selbst sondern ausschließlich für einen Dritten als Besitzdiener ausübt. Nach vorherrschender Auffassung ist wegen der Bestimmung des § 855 BGB der Wille desjenigen maßgeblich, für den die Sachherrschaft ausgeübt wird, also den Besitzherren.[51][52] Eine andere Ansicht behandelt den Besitzdiener im Rahmen des § 935 BGB wie den Besitzmittler, da § 855 BGB ausschließlich Fragen des Besitzschutzes regele, jedoch keine Aussage über darüber mache, wer das Risiko einer Weitergabe der Sache trage.[53] Eine weitere Auffassung stellt darauf ab, ob der Besitzdiener nach außen hin als solcher erkennbar war.
Ausnahme des § 935 Absatz 2 BGB
Nach § 935 Absatz 2 BGB erstreckt sich der Ausschluss des § 935 Absatz 1 BGB nicht auf Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden. Dieser Ausschluss beruht darauf, dass es sich bei den genannten Gegenständen um solche handelt, an deren ungehinderter Zirkulationsfähigkeit der Rechtsverkehr ein besonders großes Interesse hat. Daher misst das Gesetz selbst im fall des unfreiwilligen Besitzverlusts an diesen Sachen dem Schutz des Verkehrs eine größere Bedeutung zu als dem Schutz des Eigentümers.[54][55]
Grundsätzlich nicht als Geld gelten Sammlermünzen, die nicht für den Umlauf bestimmt sind. Dies beruht darauf, dass der Verkehr diesen Münzen gegneüber kein besonderes Vertrauen in die Umlauffähigkeit erbringt. Dies gilt ebenfalls für Münzen, die zwar als Zahlungsmittel anerkannt sind, jedoch als solches üblicherweise nicht gebraucht werden.[56]
Ferner nicht von § 935 Absatz 1 BGB erfasst werden Gegenstände, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden. Der Gesetzgeber begründete diese Ausnahme damit, dass das Vertrauen in das unter hoheitlicher Aufsicht vorgenommene Verfahren nicht beeinträchtigt werden solle. Darüber hinaus sollte deren Funktionsfähigkeit nicht gestört werden.[57][58]
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.Durch gutgläubigen Erwerb kann nicht nur das Eigentum an einer beweglichen Sache verloren werden, sondern auch sonstige dingliche Rechte, beispielsweise Nießbrauchs- oder Pfandrechte. Der Gesetzgeber sah in der Norm die konsequente Fortsetzung der Möglichkeit des Eigentumsverlusts durch gutgläubigen Erwerb: es wäre widersprüchlich, wenn Eigentum gutgläubig wegerworben werden könnte, sonstige dingliche Rechte, die nur eine schwerere Rechtsmacht verleihen, jedoch nicht. Darüber hinaus sollte der gutgläubige Eigentumserwerb abgesichert werden, da der Erwerber beim Fortbestehen einer dinglichen Belastung der Gefahr ausgesetzt wäre, dass ihm die Sache von diesem weggenommen werden kann.[59][60]
Der gutgläubige lastenfreie Erwerb nach § 936 BGB erfordert wie der gutgläubige Erwerb nach §§ 932–934 BGB den Erwerb einer Besitzposition durch Rechts- und Verkehrsgeschäft. Als Erwerbstatbestand kommen sowohl diejenigen des gutgläubigen Eigentumserwerbs (§§ 932–934 BGB) als auch die des regulären Erwerbs vom Berechtigten (§§ 929–931 BGB) in Betracht. Erfolgt ein Eigentumserwerb nach diesen Vorschriften, muss der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Lastenfreiheit der Sache sein: er darf also weder Kenntnis von der Belastung der Sache mit einem Recht eines Dritten haben, noch darf er dessen Existenz in grob fahrlässiger Weise verkennen. Keine Gutgläubigkeit liegt nach vorherrschender Auffassung vor, wenn der Erwerber um die Belastung weiß, jedoch über deren Höhe irrt.[61] Beim Erwerb einer Sache, die mit einem Vermieterpfandrecht belastet ist, nimmt die vorherrschende Auffassung eine grob fahrlässige Kenntnis bereits dann an, wenn die Sache erkennbar in die Mieträumlichkeit eingebracht wurde und der Erwerber um das Mietverhältnis weiß.[62] Weitere Fälle der dinglichen Belastung von Eigentum stellen Nießbrauchs- und Pfandrechte dar.[63]
Erfolgt der Eigentumserwerb nach §§ 929 Satz 1, 931, 932 und 934 Alternative 1 BGB, treten keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzu, da die Übergabe der Sache einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt. In anderen Fällen, also dem Erwerb nach §§ 929 Satz 2, 929a, 930 und 933 BGB muss der Erwerber zusätzlich den Besitz an der Sache erlangen.[64]
Liegen die Voraussetzungen des § 936 BGB vor, erlöschen etwaige Rechte Dritter an der erworbenen Sache. Eine Ausnahme hiervon macht § 936 Absatz 3 BGB: Steht das dingliche Recht im Fall eines Erwerbs nach § 931 BGB dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer der Sache zu, wird es vom gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berührt. Durch diese Regelung wird vermieden, dass derjenige, der über den Rechtsschein des Besitzes verfügt, nicht durch einen gutgläubigen Erwerb benachteiligt wird.[65]
Analog § 935 BGB ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache abhandengekommen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Inhaber eines von § 936 BGB erfassten Rechts in vergleichbarer Weise schutzwürdig ist wie der Eigentümer.[66][67]
Rückerwerb vom Nichtberechtigten
Umstritten ist die Rechtslage, wenn es zur Rückabwicklung eines gutgläubigen Erwerbs kommt.[68] Dies ist etwa der Fall, wenn jemand eine Sache im Rahmen eines Kaufvertrags gutgläubig erwirbt, von diesem Vertrag jedoch später wegen eines Mangels zurücktritt. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB folgt aus diesem Rücktritt die Pflicht des Erwerbers, die erworbene Sache an den Veräußerer zurück zu übereignen. Dies bedeutet, dass der nichtberechtigte Veräußerer Eigentum an der Sache erwirbt. Dieses Ergebnis wird von einigen als fragwürdig abgelehnt, weswegen umstritten ist, an wen der gutgläubige Erwerber rücküberträgt:[69] Nach einer Auffassung erwirbt nicht der nichtberechtigte Veräußerer sondern der ursprüngliche Eigentümer durch die Rückabwicklung Eigentum an der Sache. Begründet wird dies zum einen damit, dass ein Eigentumserwerb des unter Umständen von vornherein bösgläubigen Nichtberechtigten ein unangemessenes Ergebnis wäre.[70][71] Zudem bezwecken die §§ 932-934 BGB nur den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, nicht den des nichtberechtigten Veräußerers.[72]
Nach einer anderen Ansicht erwirbt der Nichtberechtigte Eigentum von seinem Vertragspartner, selbst dann, wenn er einen derartigen Eigentumserwerb von vornherein bezweckt hat. Dies ergebe sich aus der Relativität der Schuldverhältnisse. Danach wirken Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis grundsätzlich nur zwischen den Parteien; nicht jedoch gegenüber jedermann. Der ehemalige Eigentümer der Sache ist in das Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht involviert, weswegen dieses seine Rechtsstellung nicht beeinflussen kann. Zudem sei die Gegenauffassung nicht mit dem Abstraktionsprinzip vereinbar, da der frühere Eigentümer an den Rückabwicklungsgeschäften nicht beteiligt ist. Dieser kann allerdings wegen der Eigentumsverletzung seitens des Veräußerers von diesem Rückübereignung verlangen, etwa mithilfe eines deliktischen Schadensersatzanspruchs.[73][74][75]
Gutgläubiger Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen
Allgemein
Neben dem Erwerb von beweglichen Sachen sieht das Sachenrecht in § 892 BGB eigene Rechtsgrundlagen für den gutgläubigen Erwerb von unbeweglichen Sachen und Rechten an diesen vor. Gegenstand dieser Gutglaubenstatbestände sind sämtliche Rechte, deren Wirksamkeit die Eintragung ins Grundbuch als öffentliches Register über die Rechte an Grundstücken erfordert. Hierzu zählen neben dem Eigentum an einem solchen beispielsweise ein Grundpfandrecht, eine Grunddienstbarkeit, ein Nießbrauch oder eine Vormerkung.[76][77]
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs, § 892 BGB
Der gutgläubige Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache erfordert im Ausgangspunkt wie der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache die Voraussetzungen eines Erwerbs vom Berechtigten. Daher müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Erwerbs eines Rechts an einem Grundstück vorliegen, die in § 873 und § 925 BGB genannt sind. Es bedarf folglich einer Einigung, die im Immobiliarsachenrecht als Auflassung bezeichnet wird, sowie einer Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch. Die fehlende Berechtigung des Veräußerers zur Verfügung über das veräußerte Recht ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 892 BGB entbehrlich.
Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands: Eintragung des Veräußerers ins Grundbuch
Der Rechtsschein, der einen gutgläubigen Erwerb zulässt, folgt aus dem Grundbuch: Zugunsten desjenigen, der im Grundbuch als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, wirkt gemäß § 891 BGB die Vermutung, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dieser starke Rechtsschein beruht auf den streng formalisierten Grundbuchverfahren, die in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt sind und eine fehlerfreie Eintragungspraxis für das Grundbuch gewährleisten sollen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb an einem Grundstück erfordert daher, dass der Veräußerer als Inhaber des veräußerten Rechts ins Grundbuch eingetragen ist.[78][79] Zu solchen unrichtigen Einträgen kann es beispielsweise kommen, wenn das Grundbuch ein Recht irrtümlich löscht oder mit falschen Inhalt einträgt.[80]
Der am 1. Oktober 2009 eingeführte § 899a BGB erstreckt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auf die dort eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die gemäß § 47 Absatz 2 GBO bei Rechten der GbR neben dieser ins Grundbuch einzutragen sind. Diese Norm stellt die Vermutung auf, dass die im Grundbuch angegebenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der eingetragenen GbR sind. Geschützt wird also der gute Glaube an eine Vertretungsmacht. Von Bedeutung ist dies, wenn nachträglich Gesellschafter aus der GbR aus- oder in diese eintreten, dies jedoch nicht ins Grundbuch eintragen wird. Schließt nun eine Person ein Geschäft für die GbR, die im Grundbuch fälschlicherweise als Gesellschafter eingetragen ist, kann gutgläubig von der GbR ein Recht erworben werden.[81][82]
Besonderheiten ergeben sich aus § 40 GBO für den Erbfall: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene Erblasser, tritt gemäß § 1922 Absatz 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Auch dieser ist dann Nichtberechtigter. Veräußert der Erbe das Grundstück an einen Dritten, so würde normalerweise gutgläubiger Erwerb ausscheiden, solange der Erbe nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist. § 40 GBO erklärt diese Eintragung allerdings für entbehrlich, sodass die fehlende Eintragung des Erben dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegensteht.
Gutgläubigkeit des Erwerbers
Weiterhin muss der Erwerber den Veräußerer für den Inhaber des veräußerten Rechts halten. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hatte. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen ist beim Grundbuchverkehr die Gutgläubigkeit nur bei Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers steht seinem Erwerb daher nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Diese im Vergleich zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen bessere Stellung des Erwerbers ist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.[83][84]
Die Gutgläubigkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zur Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts nicht zulasten des Antragstellers wirken sollen, erhebt § 892 Absatz 2 BGB für den Fall, dass zum Erwerb nur die Eintragung ins Grundbuch fehlt, anstelle dieser Eintragung die Antragstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Erwerber gutgläubig sein muss.[85][86]
Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch im Sinne von § 899 BGB ins Grundbuch eingetragen worden ist, der sich gegen die zurzeit im Grundbuch eingetragene Rechtslage wendet. Wurde ein solcher eingetragen, ist der Rechtsschein des Grundbuchs geschwächt, da der Erwerber nicht mehr auf die eingetragene Berechtigung des Nichtberechtigten vertrauen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich in das Grundbuch Einsicht genommen und so von dem eingetragenen Widerspruch positive Kenntnis erlangt hat; der gute Glauben ist bereits zerstört, wenn ein solcher Widerspruch eingetragen ist.[87]
Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner im Fall einer Doppelbuchung ausgeschlossen. Eine solche liegt vor, wenn mehrere ins Grundbuch als Inhaber eines Rechts eingetragen sind. Ist dies der Fall, bestehen widersprüchliche Rechtsscheintatbestände, auf die sich beide berufen können. Aus diesem Grund ist die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs ausnahmsweise widerlegt. Ebenfalls kein verlässlicher Rechtsschein besteht, wenn das Grundbuch eine Rechtslage beschreibt, die es nicht geben kann.[88]
Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008 können nach § 16 Absatz 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden.[89] Rechtsscheinträger ist die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste. Ein gutgläubiger Erwerb eines Anteils ist daher beispielsweise möglich, wenn jemand zu Unrecht als Gesellschafter in diese Liste eingetragen ist.[90]
Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber um die Unrichtigkeit der Liste weiß oder diese grob fahrlässig verkennt. Ebenfalls verhindert wird er durch einen Widerspruch. Schutz erfährt der wahre Inhaber des Anteils ferner dadurch, dass er sich die Unrichtigkeit der Liste zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechenbarkeit besteht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die Liste länger als drei Jahre unrichtig ist, da der Gesellschafter in diesem langen Zeitraum gegen die fehlerhafte Eintragung in der Gesellschafterliste hätte vorgehen können.[90]
Rechtslage in anderen Staaten
Österreich
Im österreichischen Sachenrecht sieht § 367 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vor. Dieser kommt in Betracht, wenn eine Sache auf Grundlage eines entgeltlichen Geschäfts erworben wird.
Hinzutreten muss ferner ein Umstand, der ein in besonderer Weise schutzwürdiges Vertrauen begründet. Ein solches kann sich aus einem Erwerb im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung ergeben. Die Schutzwürdigkeit des Erwerbers erklärt sich hier dadurch, dass staatlich ermächtigte Stellen zur Versteigerung das Vertrauen des Erwerbers nicht erschüttern sollen. Vertrauen kann ebenfalls darauf beruhen, dass die Sache von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens erworben wird. Schließlich kann ein gutgläubiger Erwerb von einem Vertrauensmann des Eigentümers erfolgen, beispielsweise einem Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist oder Eigentumsvorbehaltskäufer. Der Eigentümer ist in diesem Fall weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.
Anders als im deutschen Zivilrecht ist ein gutgläubiger Erwerb gestohlener Sachen nicht von vornherein ausgeschlossen.
Niederlande
Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vollzieht sich nach niederländischem Recht wie im deutschen Recht durch Einigung und Übergabe. Ausgeschlossen ist der Erwerb, wenn der Erwerb unentgeltlich erfolgt, wobei auch geringwertige Gegenleistungen nicht genügen. Die Schwelle wird bei etwa 50 % des Sachwerts angesetzt.
Literatur
Bewegliche Sachen
- Caroline Meller-Hannich: §§ 932-936. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Jürgen Oechsler: §§ 932-936. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Wolfgang Wiegand: §§ 932-936. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805912150 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
Unbewegliche Sachen
- Karl-Heinz Gursky: § 892. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805911566 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Jürgen Kohler: § 892. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Ulrich Krause: § 892. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706556 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
Einzelnachweise
- ↑ a b Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 1-5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: IV ZR 161/14. In: Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 1881.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, 490 (491).
- ↑ Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 19. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 39-42. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Caroline Meller-Hannich: § 932, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Caroline Meller-Hannich: § 931, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Jürgen Oechsler: § 934, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b BGHZ 50, 45.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Dieter Medicus: Gedanken zum Nebenbesitz. In: Gottfried Baumgärtel, Ernst Klingmüller, Hans-Jürgen Becker, Andreas Wacke (Hrsg.): Festschrift für Heinz Hübner zum 70. Geburtstag am 7. November 1984. De Gruyter, Berlin 1984, ISBN 978-3-11-009741-2, S. 611.
- ↑ Lutz Michalski: Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von § 933 und § 934 BGB. In: Archiv für civilistische Praxis 1981, S. 384 (402).
- ↑ BGHZ 50, 45 (49, 52).
- ↑ Hans Schulte-Nölke: § 934, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: VIII ZR 66/76. In: Neue Juristische Wochenschrift 1978, S. 696.
- ↑ Caroline Meller-Hannich: § 934, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 934, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Klaus Röhl: Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlässigkeit. In: Juristenzeitung 1974, S. 521.
- ↑ a b Bundesgerichtshof: VIII ZR 82/03. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365.
- ↑ Peter Bassenge: § 932, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter Bassenge: § 932, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: VIII ZR 184/05. In: Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 3488.
- ↑ Bundesgerichtshof: VIII ZR 235/80. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, 38 (39).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848716449 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGHZ 10, 69 (73).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848705580 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, S. 490 (492).
- ↑ Klaus Hopt: § 366, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406679858 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Caroline Meller-Hannich: § 935, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
- ↑ Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: V ZR 108/12. In: Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 2888.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In. Juristische Schulung 2007, S. 401 (402).
- ↑ Jürgen Oechsler: § 936, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jochen Werner: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb beweglicher Sachen. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 411 (412).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter Bassenge: § 936, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Oechsler: § 936, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Caroline Meller-Hannich: § 936, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung 2010, S. 377.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540374035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544798 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110461398 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Bundesgerichtshof: II ZR 118/02. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Übersicht 2003, S. 170 (171).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Peter Bassenge: § 932, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Kohler: § 892, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Ulrich Krause: § 892, Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711031 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406680250 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Ansgar Staudinger: § 892, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Alexander Weiss: § 899 a BGB – Gutgläubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz? In: Juristische Schulung 2016, S. 494.
- ↑ Marina Wellenhofer: Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft. In. Juristische Schulung 2010, S. 1048.
- ↑ Dieter Medicus: Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger. In: Jura 2001, S. 494 (497).
- ↑ Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen. In: Jura 1999, S. 491 (493).
- ↑ Jürgen Kohler: § 892, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Ansgar Staudinger: § 892, Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Jürgen Kohler: § 899, Rn. 1, 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665462 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Oberlandesgericht Rostock: 3 W 76/11. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2015, S. 77.
- ↑ Sebastian Omlor: Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
- ↑ a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406626876 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.