Übereignung
Die Übereignung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums uns somit ein Verfügungsgeschäft.
Die Übereignung an beweglichen Sachen geschieht nach deutschem Recht durch die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll, und die Übergabe, § 929 BGB.
Bei unbeweglichen Sachen (=Grundstücke) wird die Übergabe durch die Eintragung im Grundbuch ersetzt, § 873 BGB, weil der Besitz an einem Grundstück nicht so offensichtlich ist wie bei einer beweglichen Sache. Die Einigung wird dann Auflassung genannt, § 925 BGB.
Eine Übereignung ist nur wirksam, wenn derjenige, der das Eigentum übertragen will, dazu berechtigt ist. Dies ist grundsätzlich der Eigentümer oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Es kann jedoch z.B. auch der Insolvenzverwalter sein, der über die Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, die alleinige Verfügungsbefugnis hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt im Falle des Gutglaubenserwerbs vor.