Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und Übergabe an den Erben dient.
Es gliedert sich in das Vorverfahren, das mit der Todfallsaufnahme (der Erfassung der Daten des Verstorbenen, Vorhandensein erbberechtigter Verwandter, letztwilliger Verfügungen, Vermögenswerte, Schulden) beginnt.
Danach werden, wenn vorhanden, letztwillige Erklärungen eröffnet und kund gemacht. Die Erben haben die Möglichkeit, eine Erbserklärung abzugeben und ihr Erbrrecht auszuweisen (indem sie angeben, ob sie sich auf die gesetzliche Erbfolge, auf Testament oder Erbvertrag stützen). Geben mehrere Personen einander widersprechende Erklärungen ab, so wird einer von ihnen vom Gericht die Klägerrolle zugewiesen. Binnen einer ebenfalls vom Gericht zu bestimmenden Frist hat sie dann eine Erbrechtsklage einzubringen; tut sie das nicht, so wird die andere Erbe.
Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben, Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein.
Das Verlassenschaftsverfahren endet im Normalfall mit der Einantwortung, durch die der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers (allenfalls je nach Art der abgegebenen Erbserklärung nur im Umfang der Verlassenschaftsaktiva) eintritt.
Da es sich bei dem beschrieben Verfahren, das vom Gericht und einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissiär durchgeführt wird, um ein sehr aufwändiges Prozedere handelt, gibt es für den Fall, dass der Nachlass nur sehr gering und überschuldet ist, Sondervorschriften, nach denen er den Gläubigern an Zahlungs Statt überlassen wird (iure crediti-Einatwortung). Bei größerem Vermögen kommt es zu einem Nachlasskonkurs.
Gibt es überhaupt keine Aktiva (positive Vermögenswerte), so beschließt das Verlassenschaftsgericht, kein Verfahren durchzuführen, man spricht von der Abtuung armutshalber.
Das Verlassenschaftsverfahren ist im Außerstreitgesetz geregelt.