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Volksbegehren (Deutschland)

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Volksbegehren sind in einer direkten Demokratie eine Form von Volksgesetzgebung.

Deutschland

Das Grundgesetz sieht kein Volksbegehren vor. Jedoch sehen die Länder Volksbegehren in ihren Verfassungen vor. Bei einem Volksbegehren muss innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte deutlich höhere Anzahl von Stimmbürgern ihre Unterstützung für das Anliegen des Volksbegehrens kundtun, damit es zum Volksentscheid kommt. Dies kann durch freie Unterschriftensammlung, durch Amtseintragung auf Listen oder als Kombination von beidem erfolgen. Einem Volksbegehren geht je nach Bundesland entweder eine Volksinitiative oder ein Antrag auf Volksbegehren voraus.

Österreich

Mit einem Volksbegehren kann in Österreich die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Parlament (Nationalrat) verlangt werden. Direkter Einfluss auf die Gesetzgebung ist dabei explizit nicht vorgesehen, d.h. nach der Diskussion darüber kann der Vorschlag des Volksbegehrens auch verworfen werden.

Um eine österreichweite Eintragungswoche für das Volksbegehren beantragen zu können, sind Unterstützungserklärungen nötig. Dabei werden 10.000 gültig unterschriebene Unterstützungserklärungen benötigt. Die Unterschrift muss auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor dem Beamten geleistet werden. Alternativ kann ein Volksbegehren auch von 8 Abgeordneten zum Nationalrat oder von je 4 Abgeordneten drei unterschiedlicher Landtage initiiert werden.

Ein Volksbegehren muss im Parlament behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht oder aber die Stimmen von je mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigen dreier Bundesländer.

Siehe auch: Volksbefragung Volksabstimmung

Externer Link: bisherige Volksbegehren in Österreich

Schweiz

siehe Initiative (Schweizer Politik)