Personenstandsgesetz (Deutschland)
Das Personenstandsgesetz (PStG, selten: PersStdG) ist ein vorkonstitutionelles Bundesgesetz, das am 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) in Kraft trat.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Personenstandsgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | PStG |
FNA: | 211-2 |
Verkündungstag: | 3. November 1937 (RGBl. I 1937, S. 1146) |
Aktuelle Fassung: | 1. Februar 2003 (BGBl. I 2002, S. 3322) |
Das Personenstandsgesetz löste das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung aus dem Jahre 1875 ab. Zum Personenstandsgesetz selbst ist eine Ausführungsverordnung (mit der Neubekanntmachung des PStG im Jahre 1957) aufgrund von § 70 PStG erlassen worden.
Das Personenstandsgesetz regelt im Kern die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des Personenstandes. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Zuständig ist das Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte. Jede Änderung des Personenstandes (auch die Geburt oder der Sterbefall) sind dem Standesamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden beim Standesamt nach § 2 PStG Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher (Personenstandsbücher) geführt.
Über die Streitfragen nach dem Personenstandsgesetz bestehen Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde zum Amtsgericht des jeweiligen Landgerichtsbezirkes (§ 50 PStG). Das Verfahren bestimmt sich nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 51 PStG auf die Gemeinden, die diese als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen. Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben (bis auf Vermerke zur Staatsangehörigkeit) Beweiskraft.
Versäumt der Bürger die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls unterlässt oder eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung vor dem Standesamt wahrnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch ein Zwangsgeld kann festgesetzt werden.
Die Fälschung des Personenstandes und die Doppelehe sind Straftaten, die nach §§ 169, 172 StGB bestraft werden können.