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Liste lateinischer Rechtsbegriffe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Traditionell werden wesentliche Grundsätze des Rechts durch überlieferte lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt. Deren wichtigste sind:

aberratio ictus (Fehlgehen des Schlages (der Tat)): Derjenige, der eine Straftat begeht verletzt ein anderes Rechtssubjekt oder Rechtsgut, als er wollte. Beispiel: Jemand zielt mit der Pistole auf einen Menschen, trifft dann aber versehentlich den, der daneben steht.

audiatur et altera pars (Höre auch die andere Partei): Beschreibung des heutigen Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. Rechtliches Gehör.

da mihi factum, dabo tibi ius (Gib mir die Tatsachen und ich gebe Dir Recht): Grundsätzliche Beschreibung des Verhältnisses zwischen Partei und Gericht im Zivilprozess. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht, dieser ist vielmehr durch die Parteien vorzutragen. Von dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien hat das Gericht auszugehen und darf nur bei streitigem Vorbringen Beweis erheben. Umgekehrt ist das Gericht an die rechtliche Würdigung, welche die Partei mit ihrem Vorbringen verbindet, nicht gebunden.

in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heute Bestandteil der in Art. 6 MRK verbrieften Unschuldsvermutung, vgl. in dubio pro reo.

iura novit curia (Der Richter kennt das Recht): Grundsatz, daß ein Gericht jederzeit die gesamte Rechtsordnung in Bezug zu nehmen hat. Daraus folgt etwa, daß das Gericht nicht etwa ein Rechtsgutachten einholen kann. Eine Ausnahme gilt für ausländisches Recht.

lex specialis derogat legi generali (Das speziellere verdrängt das allgemeinere Gesetz): Auslegungsregel, die besagt, daß eine konkretere Regelung vor und anstatt der allgemeineren Regelung in Anwendung zu bringen ist.

ne bis in idem (Nicht zweimal für das Gleiche): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, beinhaltet das Verbot der doppelten Strafverfolgung, vgl. ne bis in idem.

qui tacet consentire non videtur (Wer schweigt scheint nicht zuzustimmen): Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt freilich Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein, vgl. Willenserklärung.