Sonderrechte (Straßenverkehrsordnung)
Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt.
Anwendung von Sonderrechten
Sonderrechte befreien von Vorschriften der StVO sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben dringend geboten ist. Es hat eine Abwägung zu erfolgen.
Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
In der Praxis kommt es häufig zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:
- Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Parken im Parkverbot
- Fahren bei Rot
Nicht zulässig ist z.B. die Erzwingung der Vorfahrt.
Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (StVO §35.1 + .1a) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden.
D.h. ein Polizist kann in seiner dienstfreien Zeit einen Straftäter mit seinem privaten PKW verfolgen, Feuerwehrleute können nach der Alarmierung mit ihrem privaten PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen. Manche Feuerwehrleute kennzeichnen ihren PKW während der Fahrt zur Feuerwache dann freiwillig mit einem unbeleuchteten Dachaufsetzer.
Berechtigte
Sonderrechte aufgrund hoheitlicher Aufgaben
Folgenden Organisationen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist:
Dies gilt ebenso für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
Fahrzeuge des Rettungsdienstes
Fahrzeuge des Rettungsdiensts dürfen sich über die Regeln der StVO hinwegsetzen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Sonderrechte aus anderen Gründen
- Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen. (§ 35 Abs. 5 StVO)
- Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert. (§ 35 Abs. 7 StVO)
- Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. (§ 35 Abs. 6 StVO)
Übermässige Strassennutzung und Verbände
Folgende Nutzungen bedürfen der Erlaubnis:
- Fahrt von mehr als 30 Fahrzeugen als Verband.
- Jede übermäßige Straßennutzung außer die Benutzung mit Fahrzeugen mit eingeschränktem Sichtfeld.
Diese Einschränkungen gelten nicht bei Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes (Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes) sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn
Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist die Anwendung der Sonderrechte - im Gegensatz zur Anwendung des Wegerechts - in keiner Weise an die Benutzung von blauem Blinklicht oder Einsatzhorn gebunden.
Literatur
- Andreas Wasielewski: Sonderrechte im Einsatz, 2. Aufl., Lehmanns Media - Berlin 2005, ISBN 3-86541-074-X
Die Seite zum Buch – mit aktueller Rechtsprechung
Weblinks
- FAQ von de.etc.notfallrettung zu Sonder- und Wegerecht im Straßenverkehr
Siehe auch:
Wegerecht, Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)