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Italienische Regionen

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Die Regionen Italiens

Italien ist in 20 Regionen (italien. regioni, Sg. regione) untergliedert, von denen 5 autonome Regionen mit Sonderstatut sind.

Institutionelle Strukturen

Die Regionen haben jeweils eine eigene direkt gewählte Volksvertretung, den Regionalrat (consiglio regionale), der mit den Landtagen der deutschen Bundesländer vergleichbar ist.

Die Regionalregierung besteht aus dem Präsidenten der Region (presidente della regione), der seit 2000 vom Volk direkt gewählt werden kann (es sei denn, der Statut, d.h die regionale Verfassung, sieht die Wahl durch den Regionalrat vor), und aus dem vom Präsidenten geleiteten Regionalausschuss (giunta regionale, etwa: Kabinett), in dem die als assessori bezeichneten Regionalminister vertreten sind.

Wird dem Präsidenten das Vertrauen entzogen, tritt er zurück oder lebt er ab, so müssen neue Wahlen einberufen werden.

Regionale Gesetzgebung

Durch eine Verfassungsreform haben die italienischen Regionen im Jahr 2001 die allgemeine Gesetzgebung inne. Während vor dem Verfassungsgesetz 3/2001 die Kompetenzen der Regionen mit Normalstatut (siehe unten) sich auf die in Artikel 117 der Verfassung aufgelisteten Sachgebiete beschränkte, und nur in sofern ausgeübt werden konnten, dass ein Staatsgesetz die Grundzüge der Materie regelte (konkurrierende Gesetzgebung), so ist es heute der Staat, wessen ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis sich im Rahmen der ihm im neuen Artikel 117 zugesprochenen Gebiete bewegen muss.

Für alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu (ausschließliche Gesetzgebung der Regionen).

Weitere Bereiche gehören zur altbewährten konkurrierenden Gesetzgebung, z.B die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union.

Regionen mit Normalstatut

15 der 20 italienischen Regionen haben einen Normalstatut (statuto ordinario). Dieser wird vom Regionalrat verabschiedet, in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen, im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten. Das Statut kann einem Volksentscheid unterzogen werden.

Die finanzielle Autonomie dieser Regionen, wie von Art.119 der Verfassung vorgesehen, ist großteils noch nicht umgesetzt worden. Jedoch verfügen die Regionen über die IRAP (Steuer auf produktive Tätigkeiten) und über einen Anteil an der IVA (Mehrwertsteuer).

Die Regionen mit Normalstatut wurden erst im laufe der 70. Jahre errichtet.

Regionen mit Sonderstatut

Fünf Regionen haben einen Sonderstatut (statuto speciale). Dieser wird durch ein staatliches Verfassungsgesetz vom Parlament verabschiedet.

Das Sonderstatut gewährt eine größere, vor allem finanzielle Autonomie, als sie die übrigen Regionen mit Normalstatut (statuto ordinario) besitzen. Nur als Beispiel, verfügt Trentino-Südtirol, 900.000 Einwohner, über ein Budget, dass dem von Venetien, mit 4,5 Millionen Einwohner, entspricht. Das ist auch Grund dafür, dass viele Grenzgemeinden sich den reicheren Regionen mit Sonderstaut anschließen möchten, wie es die Verfassung vorsieht. Darüber hinaus, verfügen sie über größere Gesetztes- und Verwaltungskompetenzen, wie etwa (schon) bei Schule und Gesundheit.

4 Regionen mit Sonderstatut wurden noch von der Verfassungsgebenden Versammlung 1948 errichtet: Sizilien und Sardinien auf grund der starken Autonomiebewegungen (oder sogar Separatisten, vor allem in Sizilien), das Aostatal zum Schutz der frankophonen Minderheit, Trentino-Südtirol, damals Trentino-Tiroler Etschland, zum Schutz der germanischen Minderheit im Einklang mit dem Pariser Abkommen.

1963 wurde die Region Friaul-Julisch Venetien errichtet.

1972 trat das neue Statut für Trentino-Südtirol in Kraft.

Autonome Provinzen

Die Region Trentino-Südtirol besteht gemäß Artikel 116, Abs.2 der italienischen Verfassung aus den autonomen Provinzen Trient und Bozen. Diese sind mit Befugnissen ausgestattet, die derer von autonomen Regionen entspricht. Mancher spricht auch von Provinzen mit Sonderstatut.

Kontrollen

Die Selbstverwaltungorgane (Regionalrat und Regionalregierung) der Regionen mit Normalstatut stehen nach dem Verf.G. 3/2001 nicht mehr unter der Aufsicht von Regierungskommissaren (commissari del governo) der Zentralregierung in Rom, die in den Hauptstädten der Regionen mit Sonderstatut aber weiter ihre Ämter ausüben. In den fünf schon genannten Regionen können sie noch Beschlüsse verwaltungsrechtlich anfechten und Regionalgesetze der Zentralregierung in Rom zur verfassungsrechtlichen Prüfung hinterlegen (in Sizilien können sie sogar direkt vor das Verfassungsgericht ziehen). Der Regierungskommissar in den anderen Regionen existiert als solcher nicht mehr. Einen Teil seiner Befugnisse, etwa die Überwachung der Tätigkeit der in der Region angesiedelten dezentralen Stellen und Behörden der Regierung in Rom, üben heute die Präfekten (prefetti) der jeweiligen Hauptstädte aus.

Was die Gesetzgebung der Regionen (und der Autonomen Provinzen Bozen und Trient) betrifft , sieht art. 127 der Verfassung vor: Überschreitet ein Regionalgesetz nach Ansicht der Regierung die Zuständigkeit der Region, so kann die Regierung innerhalb sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.

Reformen

Durch das von den Regierung Berlusconi 2005 verabschiedete Verfassungsgesetz soll die Autonomie aller Regionen weiter ausgebaut werden. Neue Gesetzeskompetenzen sind vorgesehen, wie etwa Schule und Gesundheit für alle Regionen, oder die Verwaltungspolizei. Dafür wird das nationale Interesse als Beschränkung wieder eingeführt. Im Gegenzug wird der Senat von den Regionen gebildet sein, und eben der Föderale Senat (Senato Federale) wird zusammen mit der staatlichen Abgeordnetenkammer die allfällige Verletzung des nationalen Interesses geltend machen. Das Inkrafttreten dieser Reform (sog. Devoluzione) hängt aber von einem Referendum (Volksentscheid) ab, welches am 25. und 26. Juni stattfinden wird.

Gliederung

Mit Ausnahme des Aostatals sind die Regionen in Provinzen (province) untergliedert, von denen es seit 2005 106 gibt.

Die unterste Ebene der Gebietskörperschaften unterhalb der Provinzen bilden die Gemeinden (comuni).

Die sogenannten Haupstadtgemeiden (Città Metropolitane) sind noch nicht errichtet worden: Sie sollen eine Art Superprovinz bilden, die alle Kompetenzen einer Provinz und einen Teil der Gemeindekompetenzen innehaben.

Siehe auch

Politisches System Italiens (unter Zentralismus vs. Föderalismus)

Liste

Region Hauptstadt Sonstiges
Abruzzen (Abruzzo) L'Aquila
Aostatal (Valle d'Aosta/Vallée d'Aoste) Aosta (Aoste) mit Sonderstatut
Apulien (Puglia) Bari
Basilikata (Basilicata) Potenza
Emilia-Romagna Bologna
Friaul-Julisch Venetien (Friuli Venezia Giulia) Triest (Trieste) mit Sonderstatut
Kalabrien (Calabria) Catanzaro
Kampanien (Campania) Neapel (Napoli)
Latium (Lazio) Rom (Roma)
Ligurien (Liguria) Genua (Genova)
Lombardei (Lombardia) Mailand (Milano)
Marken (Marche) Ancona
Molise Campobasso
Piemont (Piemonte) Turin (Torino)
Sardinien (Sardegna) Cagliari mit Sonderstatut
Sizilien (Sicilia) Palermo mit Sonderstatut
Toskana (Toscana) Florenz (Firenze)
Trentino-Südtirol (Trentino-Alto Adige) Trient (Trento)1 mit Sonderstatut
Umbrien (Umbria) Perugia
Venetien (Veneto) Venedig (Venezia)

1: Hauptort der Region ist laut Statut Trient, der Sitz von Regionalrat und Regionalausschuss ist abwechselnd in Trient und Bozen.