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Folter

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Folter ist das gezielte Zufügen von Schmerzen.

Der Zweck der Folter kann unterschiedlich sein. Oft dient die Folter dazu, den Gefolterten oder eine ihm nahestehende Person zur Preisgabe von Informationen oder zum Ablegen eines Geständnisses zu bewegen. Daneben kann die Folter auch mit dem Ziel der Abschreckung eingesetzt werden.

Menschenrechte

Die Folter ist laut Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verboten:

"Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden."

Dasselbe Verbot wird in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention wiederholt:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es - anders als die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen - klagbare Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können.

Das Folterverbot wird durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozeßrechts abgesichert. So verbietet § 357 StGB es Vorgesetzten, ihnen untergebene Beamte zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpreßt werden, im Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO).

Folter in Deutschland

In Deutschland kam die Folter vermutlich erst mit den Inquisitions- und Hexenprozessen im späten Mittelalter auf. Zur Verurteilung eines Beschuldigten war ein Geständnis notwendig, das mittels Folter erzwungen werden konnte. Zu den wichtigsten Foltergeräten gehörten Daumenschrauben und "Spanische Stiefel", die die Daumen und Waden zusammenpressten. Durch die Folterleiter oder das "Aufziehen" wurden die Glieder gezerrt bis zum Ausrenken der Schltergelenke. Außerdem gehörten dazu u. a. der spanische Bock und der Schwitzkasten.

Alte Burg Penzlin - Folterkammer

Das Ende der Folter im Strafprozess wurde mit der strafrechtlichen Reform der Aufklärungszeit, insbesondere der Abschaffung der bis dahin weithin geltenden Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls des V. (Carolina) und der Zulassung des Indizienbeweises, zuerst im Preußen Friedrichs des Großen 1740 eingeleitet.

Im 20. Jahrhundert wurden erneut grausame Vernehmungsmethoden angewandt. In der BRD ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Schlafentzug u. a. verboten.

Folter durch US-Amerikaner

Gefangene der USA werden bis heute im international heftig kritisierten Häftlingslager Guantanamo verwahrt und dort auch gefoltert.

Als Ergebnis des Dritten Golfkrieges foltern amerikanische Soldaten mit zeitweiser Erlaubnis des US-Verteidigungsministers Donald Rumsfeld irakische Kriegegefangene, darunter durch Bedrohung der Gefangenen mit Hunden und Befragungen nackter Häftlinge.

  • Cofer Black, Ex-Anti-Terror-Chef der CIA und heute im Außenministerium: "Es gibt vor und nach dem 11. September, das ist alles, was ich dazu sagen werde" und "Wir haben die Samthandschuhe ausgezogen."
  • US-Präsident George W. Bush: "Folter ist nicht das Amerika, das ich kenne. Das Amerika, das ich kenne, ist ein mitfühlendes Land, das an die Freiheit glaubt."
  • US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld: "Jeder Amerikaner, der die Fotos sah, muss sich reumütig fühlen gegenüber dem irakischen Volk."
  • Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker um Verzeihung: "Es tut uns sehr Leid, was mit diesen Menschen geschehen ist."
  • Der Sprecher der US-Streitkräfte im Irak, General Mark Kimmitt, entschuldigte sich für die "beschämenden Vorfälle".

Aber: Die USA bestehen weiter auf einer Verlängerung der für US-Bürger geltenden Immunität gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof. Wenn die Sonderregelung für Amerikaner nicht verlängert werde, drohten die USA mit einem Abzug ihrer Soldaten von UN-Friedenseinsätzen, hieß es aus Diplomatenkreisen in Washington.

Aktuelle Diskussion

Gefahrenabwehr

In neuerer Zeit entwickelte sich eine lebhafte gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in bestimmten Situationen. Ausgelöst wurde diese in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler: Dem Verdächtigen Magnus G. waren im Frühjahr 2003 von dem Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner "Schmerzen" angedroht worden, sollte er den Aufenthaltsort des Entführten nicht preisgeben. Ein Frankfurter Polizei-Kampfsportlehrer stand bereit, die Folter auszuführen. Magnus G. gab dem Druck der Folterandrohung nach und sagte aus.

Dass die Anwendung der Folter in Deutschland rechtlich unzulässig ist, ist schon wegen des eindeutigen Folterverbots der Europäischen Menschenrechtskonvention unumstritten. Ob die Androhung von Folter in bestimmten Extremsituationen rechtlich zulässig sein kann, wird von einigen Politikern und Juristen diskutiert:

  • Die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei verletzte nach einer Auffassung die Menschenwürde des Verdächtigen und war somit grundgesetzwidrig. Der Schutz der Menschenwürde ist im GG absolut, d.h. er wird nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht Dritter auf Leben, abgewogen.
  • Nach anderer Auffassung handelte es sich um einen Fall von Gefahrenabwehr: In anderen Konstellationen sei es möglich, beispielsweise einen Geiselnehmer sogar mit einem so genannten finalen Rettungsschuss zu töten. Die Androhung von Schmerzen sei demgegenüber ein milderes Mittel, und müsse daher erst recht gestattet sein. Im übrigen verstoße die Schmerzandrohung, wie der finale Rettungsschuss, auch nicht gegen die Menschenwürde, weil es sich ebenfalls um Gefahrenabwehr handele.

Die Diskussion ist letztlich von geringer praktischer Bedeutung, da mit Drohungen, die nicht wahr gemacht werden können, der von den Befürwortern einer Folterdrohung angestrebte Rettungserfolg möglicherweise nicht erzielt werden kann. Andererseits liegen die negativen Auswirkungen für eine effektive Strafverfolgung auf der Hand. Im Strafprozess des Magnus G. konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde im Februar 2004 Anklage erhoben.

Die Problematik des unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Gefahrenabwehr beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum Fall Daschner insbesondere am Beispiel des (fiktiven) Terroristenfalls von Niklas Luhmann diskutiert.

Siehe auch: Sadismus, Gehirnwäsche