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Unfallflucht

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Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, oft noch mit der älteren Überschrift als Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht bezeichnet, ist in Deutschland in § 142 Strafgesetzbuch geregelt.

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Wortlaut

§ 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Normgeschichte

Der Tatbestand der Fahrerflucht wurde in der umfangreichen Strafrechtsreform von 1942 (unter der Federführung von Freisler) in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Rechtsverständnis des Nationalsozialismus ist für das Verständnis dieser in der Rechtswelt einzigartigen Norm unabdingbar: Nicht die Beschädigung der Güter anderer Menschen ist Schutzzweck, sondern die Haltung des Schädigers: Ein Deutscher habe für seine Schuld(en) einzustehen und sich der zivil- und strafrechtlichen Verfolgung selbst zu stellen. Die Vorschrift wurde nach 1945 mehrfach geändert, Befürworter einer ersatzlosen Streichung konnten sich bei keiner der Reformen durchsetzen, obgleich die Verfassungsmäßigkeit wegen der von dem Unfallbeteiligten geforderten Selbstbelastung zweifelhaft ist (siehe unten). Zuletzt wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz die Regelung über tätige Reue (§ 142 Abs. 4) eingefügt, um dem Täter eine goldene Brücke zurück in die Legalität zu bauen, indem durch Nachtatverhalten Straflosigkeit erreicht werden kann. Der Umstand, dass in § 142 in erster Linie Gesinnung unter Strafe steht, wird auch durch die neueste Reform jedoch in keiner Weise verändert, sondern nach Ansicht zahlreicher Kritiker durch die straflose Besinnungszeit sogar noch verstärkt und verdeutlicht.

Verfassungskonformität

Die Vereinbarkeit von § 142 StGB mit dem Grundgesetz wurde und wird bestritten mit dem Argument, es liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG vor, da der Täter verpflichtet werde, durch eigenes Verhalten zur einer gegen ihn gerichteten ordnungs- oder strafrechtlichen Sanktion aus anderen Delikten (Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung, Körperverletzung) beizutragen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit der in BVerfGE 16, 191 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungskonformität bejaht, womit das Problem jedenfalls für die Rechtspraxis entschieden ist.

Kriminalpolitische Diskussion

Unter den Befürwortern der Norm wird die Schutzwürdigkeit der Rechtssicherheit im ohnehin gefährlichen Straßenverkehrs ins Feld geführt.

Wer die Abschaffung des § 142 StGB fordert gilt im politischen Diskurs schnell als Vertreter der Interessen rücksichtsloser Raser, obgleich die Normzwecke des Schutzes vor Unfallfolgen abschließend durch die Normen Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, ggf. mit Todesfolge oder auch (fahrlässige) Tötung vollständig abgedeckt sind.

Die Merkmale des objektiven Tatbestands

Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.

Weitere Beispiele:

  • Beifahrer, der eine leere Bierdose aus dem Fenster wirft und dadurch einen Unfall verursacht
  • Fahrzeughalter, der einem Betrunkenen das Auto überlässt, jedoch nur dann, wenn er selbst im Auto mitfährt

Kein Unfallbeteiligter ist der Zeuge, der den Unfall lediglich beobachtet hat. Wenn er sich entfernt, bevor die Polizei eintrifft, kann er nicht nach § 142 StGB bestraft werden.

Unfall

Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, bei dem ein nicht unerheblicher Schaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Schaden mit weniger als 40 - 50 €.

Straßenverkehr

Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Mit öffentlichem Straßenverkehr ist der Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gemeint. Eine Unterscheidung wird mitunter in tatsächlich öffentlich - für alle zugänglichen Wege wie beispielsweise Garagen, Tankstellen, Parkplätze - und rechtlich öffentlich (Widmung durch Verkehrsbehörde) vorgenommen. Bei der ersten Variante bedarf es unter Umständen der Zustimmung des Inhabers/Pächters. Reine Privatstraßen fallen nicht unter diese Regelung.

Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. Entfernt sich der Täter nach einer bloßen Verkehrsgefährdung ist er nicht nach § 142 StGB, wohl aber nach anderen Vorschriften, strafbars.

Unfallort

Sich entfernen

Die Tathandlung begeht, wer sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Dabei genügt schon eine geringe Bewegung zur Seite, zum Beispiel wenn der Unfallbeteiligte zur Seite tritt und sich unter die Schaulustigen mischt, um unerkannt zu bleiben. Auch kurzzeitiges Entfernen ist grundsätzlich mit Strafe bedroht, kann aber gerechtfertigt sein, wenn man zum Beispiel von einer Telefonzelle die Polizei verständigt oder Hilfe herbeiholt.

Nicht strafbar ist das Entfert werden wider den eigenen Willen, zum Beispiel wenn man vom Rettungsdienst in das Krankenhaus eingeliefert wird.

Feststellungen

Unter Feststellung versteht man die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall.

Wartefrist

Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten.

Nachträgliche Feststellungen

Die goldene Brücke zur nachträglichen Feststellung regelt § 142 (4) StGB. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung bei einem Schaden von über 1.200 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Einen Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit sechs Punkten bleibt davon unberührt.

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war.

Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten, wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen:

Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer steigt am Unfallort aus, besieht den (Fremd-)Schaden, fährt aber ohne seinen Pflichten nachzukommen weiter. Dies beobachtet ein Passant und zeigt den Flüchtigen bei der Polizei an.

Der Beweis über den Vorsatz kann gegebenenfalls durch den Nachweis der (taktilen) Bemerkbarkeit geführt. Dabei geht es um die Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalles durch einen Unfallbeteiligten.

Sonderfälle

Skifahren

In Bayern gilt auf Skipisten Art. 24 Abs. 6 Nr. 4 LStVG:

„Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer sich als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“

BayRS 2129-1-1-U

Luftfahrt

In der Luftfahrt gilt bei Unfällen mit Luftfahrzeugen im deutschen Luftraum bzw. deutschem Boden § 26 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz:

„(...) ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet.“