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Verzugszinssatz

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Der Verzugszinssatz ist der Zinssatz, der sich in Deutschland aus Rechtsgeschäften mit Verbrauchern bzw. Nichtverbrauchern ergibt.

Er ist Teil des möglicherweise zu ersetzenden Schadens während eines Schuldnerverzuges.

Rechtslage seit der Schuldrechtsreform

Die aktuelle Rechtslage wird hierbei durch § 288 des BGB, neue Fassung (Schuldrechtsreform 2002), für Verträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, bestimmt.

  • Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gilt: Basiszinssatz + 5,00 %-Punkte
  • Für Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern gilt: Basiszinssatz + 9,00 %-Punkte (seit 29. Juli 2014)
  • Für Rechtsgeschäfte, die grundpfandrechtgesicherte Verbraucherdarlehen betreffen, galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Sonderregelung des § 497 Abs. 1 S.2 BGB[1] in der bis dahin gültigen Fassung. Danach galt für diese Fälle: Basiszinssatz + 2,50 %-Punkte

Der Basiszinssatz wird hierbei von der Deutschen Bundesbank gem. § 247 BGB, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres - angepasst an die Kapitalmarktentwicklung - neu festgelegt.

Die Berechnung mit zugrundeliegenden Basiszinssätzen kann mit einem Verzugszinsrechner erfolgen.

Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform

Für Verträge vor diesem Datum gilt das „alte BGB“. Im alten BGB war der Verzugszinssatz mit 4,00 Prozent festgelegt. Dieses führte regelmäßig dazu, dass sowohl Verbraucher, insbesondere aber Gewerbetreibende statt teurem Bankkredit lieber den billigeren Lieferantenkredit in Anspruch genommen haben.

Für gekündigte Bankkredite ergab sich hingegen die - sowohl für die Kreditnehmer als auch für die Kreditinstitute - unbefriedigende Situation, dass einerseits das Kreditinstitut gem. § 609a BGB (alte Fassung) für Festzinskredite den ursprünglich vereinbarten Zins an Stelle des Verzugszinses weiterberechnen konnte, lag der ursprüngliche Zins jedoch über 6,00 %, so hatte der Kreditnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Frist von 6 Monaten.

Hieraus resultierten erheblich unterschiedliche Rechtsauffassungen - insbesondere in der Verzugsverzinsung von gekündigten Hypotheken -, die teilweise durch überhöhte Zinsberechnung zu einer regelgerechten Bereicherung der Kreditinstitute nach § 812 BGB führten, so dass der BGH in seinen Urteilen III ZR 128/84, III ZR 57/87, XI ZR 134/91, XI ZR 316/98, XI ZR 202/02, XI ZR 237/99, XI ZR 235/02 und XI ZR 254/02 für eine angemessene Rechtslage sorgen musste[2].

Quellen

  • BGB Kommentar von Palandt 66. Aufl. 2007, §§ 247, 288, 812
  • BGB Kommentar von Palandt 58. Aufl. 1999, § 609a

Einzelnachweise

  1. § 497 Abs. 1 S.2 BGB in der Fassung vom 1. August 2002 bis zum 11. Juni 2010
  2. Siehe: C.H. Beck, Urteilsdatenbank des BGH auf CD-ROM, Ausgabe 2/2006