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Filesharing

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Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets. Während darunter im weiteren Sinne auch ein Download von einem Server gemeint sein kann, versteht man darunter meist das Weitergeben von Dateien über ein Peer-to-Peer-Netzwerk. Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man eine spezielle Software.

Internetbasierende Dateitauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke)

Tauschbörsen-Computernetzwerke sind eine Anwendung des Internets als allgemeinem Kommunikationsnetz. Mit ihnen ist es möglich, Dateien über das Internet zum Kopieren anzubieten und herunterzuladen, vergleichbar der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks. Die Bezeichnung Kopierbörse wäre eigentlich statt des sehr stark durch die Medien geprägten Begriffes korrekter, weil die Daten über Netze weiterkopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt. Aus diesem Grund sind auch Verwertungsgesellschaften für Nutzungsrechte gegen diese Form der Weitergabe. Legal können Informationen und Daten weiter gegeben werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (z.B. bei Freeware, Public Domain) oder wenn für das entsprechende Werk die Schutzfristen abgelaufen sind.

Anbieter hierbei ist der Tauschbörsennutzer, was zur Folge hat, dass Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert sind, sondern dezentral auf die Benutzer verteilt sind. Die meisten Tauschbörsen arbeiten insofern mit dem Client-Server-Prinzip, als ein Indexserver die einzelnen Dateien und ihre Anbieter genau lokalisieren kann, wodurch das Suchen und Kopieren von Dateien überhaupt erst möglich wird. Bestimmte Tauschbörsen versuchen jedoch mit Hilfe bestimmter Techniken, z.B. dem Verzicht auf solche Server, anonymes Filesharing zu gewährleisten, sodass der Anbieter einer Datei nicht bestimmt werden kann.

Die meisten Tauschbörsen besitzen keinerlei Inhalts- bzw. Copyright-Kontrollen, sodass zusätzlich auch urheberrechtlich geschützte Inhalte (z.B. Musik, Filme, Bücher, Anwendungen) frei von Lizenzgebühren getauscht werden.

Gefahren des Filesharing

Da in Filesharing-Netzwerken Unmengen an Daten angeboten und kopiert werden, ist man als Nutzer solcher Netzwerke sehr durch Viren, Trojaner und andere Schadprogramme gefährdet. Diese Schadprogramme werden mitunter von anderen Nutzern gezielt in den verschiedensten Dateien versteckt, um nach erfolgreichem Herunterladen Schaden auf fremden Computern anzurichten. Dagegen helfen Antivirenprogramme und Online-Tests nur bedingt, man sollte stattdessen ausführbare Dateien aus nicht vertrauenswürdigen Quellen meiden.

Nutzer dieser Netzwerke, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke tauschen bzw. kopieren, laufen zudem Gefahr, von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt zu werden. Dass die Gefahr, entdeckt zu werden, im Moment angesichts der zunehmend hohen Zahl von Tauschbörsennutzern sehr gering ist, ändert nichts daran, dass es im besagten Fall für den Einzelnen zu äußerst unangenehmen Konsequenzen kommen kann. Bisher lief es immer auf aussergerichtliche Einigungen (Geldstrafe) hinaus.

Verschiedene Arten von Tauschbörsen

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Monatliche Mitteilungen zu verschiedenen Peer-to-Peer-Clients im Verlauf der Jahre 2000 bis 2005, fragwürdig, Quelle:?

Begonnen haben Tauschbörsen im Sinne von computergestützter Verbreitung von Information und kreativen Werken mit zentral organisierten Netzwerken (beispielsweise Napster).

Seit geraumer Zeit gibt es jedoch Peer-to-Peer-Netzwerke die ohne zentralen Server funktionieren. Hier ist prinzipiell jeder Teilnehmer Client und Server (Nutzer und Anbieter) zugleich. Damit wird eine völlige Dezentralisierung des Netzwerkes erreicht, was die Klärung der rechtlichen Verantwortung für illegalen Datenverkehr verkompliziert. Beispiele für diese Technik sind unter Anderem: Kademlia (Azureus, eMule), Gnutella (FrostWire) und FastTrack (Kazaa Lite K++).

Napster war die erste populäre Tauschbörse. Millionen von Benutzern tauschten Musik, bis im Jahre 2000 einige Musikbands Klage gegen Napster einreichten und die Tauschbörse daraufhin aufgelöst wurde. Versuche, Napster in eine kostenpflichtige Tauschbörse umzuwandeln, schlugen lange Zeit fehl, da nur wenige Plattenfirmen bereit waren, ihre Musik zu lizenzieren - mittlerweile hat sich Napster jedoch zu einem kostenpflichtigen Musikdownload-Anbieter gewandelt, der seinen Kunden zu einem Pauschaltarif den legalen Download von Musikfiles anbietet. Nach Napster folgten noch für einige Zeit Audiogalaxy (neben den OpenNap-Netzen) welches im Juni 2002 von der Musikindustrie verklagt und daraufhin geschlossen wurde. Die heutigen Nachfolge-Netzwerke wie BitTorrent, eDonkey, Gnutella und FastTrack weisen mittlerweile jedoch deutlich mehr Nutzer auf, als Napster seiner Zeit hatte.

Darüber hinaus gibt es auch Netzwerke die nicht nur versuchen dezentralisiert zu arbeiten und dadurch von kontrollierenden Institutionen weitgehend unabhängig zu sein, sondern auch versuchen Anonymität ihrer Teilnehmer und Kontrolle der Authentizität des angebotenen Inhaltes zu bieten (z.B. ANts_P2P, Mute, GNUnet und Freenet).

Im Jahr 2004 betrug der Anteil von Filesharing-Clients am Datenübertragungsvolumen des gesamten Internets 24 Prozent (laut einer Studie, die auf Stichproben von 27 international tätigen Carriern beruhte).

Rechtliche Auseinandersetzungen um Tauschbörsen

In den Niederlanden ist die Software für die umstrittene Tauschbörse KaZaA im Dezember 2003 für legal erklärt worden (bzw. der Anbieter der KaZaA-Software kann laut diesem Urteil nicht für die Urheberrechts-Verletzungen der Software-Nutzer verantwortlich gemacht werden). Der Hoge Raad, der höchste Gerichtshof des Landes, hat es abgelehnt, eine Klage der niederländischen Verwertungsgesellschaft für Wort und Ton, Buma/Stemra, gegen die beiden KaZaA-Gründer neu zu verhandeln. Das bedeutet jedoch nur, dass in den Niederlanden die Software an sich nicht illegal ist und ihr Autor nicht für Dinge haftbar gemacht werden darf, die mit seiner Software ermöglicht werden, nicht, dass jegliche Benutzung der Software legal ist.

Seit April 2003 begann man sowohl in den USA als auch in Europa seitens der RIAA und IFPI gegen die Anbieter von Musik in Tauschbörsen zu klagen. Zudem wurden lizenzierte Downloadplattformen angeboten, um auf diese Weise den Nutzern als Konkurrenz zu den Tauschbörsen vollständig legale Alternativen anzubieten. Nachteil bei diesen Plattformen sind jedoch die Beschränkungen durch das eingesetze DRM.

Im Juni 2004 wurde in Deutschland ein Anbieter von urheberrechtlich geschützter Musik in Tauschbörsen zu einer Geldstrafe von 8.000 € verurteilt. Zu diesem Zweck wurde der Internet Service Provider des Anbieters gezwungen die Kundendaten herauszugeben - denn nach dem zum 19. August 2003 in Kraft getretenen „1. Korb“ des deutschen Urheberrechtsgesetzes machen sich Teilnehmer strafbar, wenn sie geschützte Inhalte im Internet anderen im Upload zur Verfügung stellen. In einem weiteren Urteil wurde bestätigt, dass die Provider nur dann gezwungen werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt wurde. Das Herunterladen geschützter Inhalte ist jedoch nur dann strafbar, wenn das Heruntergeladene aus offensichtlich illegaler Quelle stammt. Diese Offensichtlichkeit ist selten gegeben.

Im Spätsommer 2005 erregte das Geschäftsmodell der Logistep AG Aufsehen, die das Suchen nach Anbietern von rechtlich geschützten Werken über eine Software automatisiert hat und dies den Rechteinhabern als Dienstleistung anbietet. Die AccessProvider sind allerdings nicht verpflichtet und berechtigt, an Dritte Daten über ihre Kunden zu geben, so die OLGe Hamburg und Frankfurt. Die geplante Novelle des Urheberrechts soll hier allerdings eine Änderung bringen. Dann könnten Inhaber von Urheberrechten direkt Auskunft von den Providern verlangen. Es ist dabei noch unklar, ob dies nur nach richterlichem Beschluss geschieht. Das novellierte Gesetz wird dies aller Voraussicht auch nicht regeln. Erteilen die AccessProvider allerdings Auskunft, ohne es zu müssen, machen sie sich ihrerseits strafbar wegen Geheimnisverrats(Datenschutz), denn die Auskunft bedeutet einen Eingriff in die Sphäre des Nutzers. Es ist also höchste Zeit und im Interesse von Providern und Verdächtigten, dass entschieden wird, gerichtlich oder gesetzlich, ob eine richterliche Anordnung (wie etwa bei einer Hausdurchsuchung) nötig ist oder nicht. In Diskussion ist auch, ob zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer durch den Staat als auch durch die Verletzten, ein Rückgriff auf die geplanten verdachtsunabhängig gespeicherten Vorratsdaten (Vorratsdatenspeicherung) möglich ist. Noch (!) ist dies nicht geplant, aufgrund der Zweckbindung der Vorratsdaten für Verfolgung nur schwerer Straftaten. Doch Begehrlichkeiten auf diesen "Datenschatz" zuzugreifen werden naturgemäß schon jetzt laut.

Aus der Wissenschaft und aus Computer- und Bürgerrechtsaktivistenkreisen gibt es den Vorschlag, das Tauschen von Filmen und Musik zu legalisieren und die UrheberInnen über eine Kulturflatrate zu entschädigen.

Auch in Frankreich, der Schweiz und Österreich finden wie in Deutschland zur Zeit rege Debatten um geplante Urheberrechtsnovellen, die sich insbesondere um die Bewältigung des "Filesharingproblems" drehen, statt.

Betroffene (beider Seiten) sollten, wenn sie rechtlichen Rat suchen, bei dieser für den Allgemeinanwalt speziellen Materie darauf achten, dass sie an spezialisierte Anwälte geraten. Der Bereich des Urheberrechts wird als grüner Bereich bezeichnet, Mitglieder von DGRI, ZUM und GRUR etwa sollten hier firm sein. Der Bereich wird neben dem Urheberrecht auch zum weiten Begriff des IT-Rechts gezählt.

Literatur

  • Janko Röttgers: Mix, Burn & R.I.P. – Das Ende der Musikindustrie. Verlag Heinz Heise, Hannover 2003, ISBN 3-936931-08-9 (PDF-Version, frei herunterladbar) – enthält einiges zur Geschichte von Internet-Tauschbörsen ab Napster bis 2003,
  • Bruce Haring: MP3 – die digitale Revolution in der Musikindustrie. Verlag Orange Press, Freiburg 2002, ISBN 3-936086-02-8 – auch Geschichtliches, aber nur bis 2002,
  • Ralf Dietrich: Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien - 20.000 Verfahren gegen Filesharingnutzer. Fundstelle: NJW 2006, S. 809 - 811; ein Fachartikel (aber auch für juristischen Laien noch verständlich) der strafrechtlich und zivilrechtlich Filesharing einordnet und Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber Vorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft sowie der Urheber für Filesharingnutzer und deren Anwälte darlegt.

Weitere Arten von Tauschbörsen

Neben den populären Tauschbörsen für Dateien gibt es im Internet auch Tauschbörsen für den traditionellen Tausch von Waren , siehe Tauschkreis und Tauschbörse

Glossar verwendeter Begriffe

Für Spielfilme haben sich bestimmte Begriffe und Abkürzungen herausgebildet, die insbesondere als Teile von Dateinamen den vermeintlichen Inhalt (zum Beispiel im Kino abgefilmt) näher beschreiben sollen wie zum Beispiel LD, Screener, oder Telesync. Mehr zu diesem „Slang“ auf www.netzwelt.de.