Zum Inhalt springen

Kulturgutschutz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 17. Dezember 2016 um 13:13 Uhr durch 178.191.235.248 (Diskussion) (International: http://www.kulturgutschutz.eu/downloads/Publikation_Der_Schutz_von_Kulturgut.pdf). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Kulturgutschutz oder Kulturgüterschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz von (beweglichem) Kulturgut vor Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigem Verlust. Bei unbeweglichem Kulturgut wird der Begriff „Denkmalschutz“ verwendet. Der rechtliche Kulturgutschutz umfasst eine Reihe von internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen. Das Internationale Komitee vom Blauen Schild ist eine internationale Organisation, die als Partnerorganisation der UNESCO nationalen und internationalen Kulturgüterschutz koordiniert.[1]

International

In der Geschichte der Menschheit waren kriegerische Auseinandersetzungen fast ausnahmslos auch stets von Plünderung, Beschlagnahme und Zerstörung von Kulturgut begleitet. Neben dem menschlichen Leid durch kriegerische und bewaffnete Konflikte sind auf diese Art und Weise rund drei Viertel aller jemals von Menschenhand geschaffenen Kulturgüter und somit die Zeugnisse und Nachweise menschlicher schöpferischer Schaffenskraft zerstört worden. Dagegen ist nur etwa ein Viertel aller Kulturgüter durch Naturkatastrophen zerstört worden oder durch normalen Verfall endgültig verschwunden.

In allen Epochen war neben der Bekämpfung des Gegners immer auch das Kulturgut potentielles Ziel der feindlichen Kriegsführung. Dieses Bestreben sollte dem Zweck dienen, dass durch erfolgreiche Beutezüge eine Refinanzierung der Kriegskosten erfolgte und gleichzeitig dem unterworfenen Gegner seine geistige und kulturelle Identität genommen wurde.

Am 29. Juli 1899 wurde in Den Haag das für den Schutz von Kulturgut grundlegende „Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ von den beteiligten Konferenzmächten ratifiziert. Die darin völkerrechtlich verbindlich festgeschriebenen Richtlinien zum Schutz von Kulturgut wurden fast wörtlich in das „Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18. Oktober 1907 und der dazugehörigen Anlage, der „Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ (Haager Landkriegsordnung) übernommen.

Das erste völkerrechtliche Abkommen, das ausschließlich Richtlinien zum Schutz der künstlerischen und wissenschaftlichen Institutionen sowie der geschichtlichen Denkmäler enthielt, war der am 15. April 1935 von den 21 Mitgliedern der Panamerikanischen Union in Washington geschlossene „Roerich-Pakt“.

Die UNESCO berief zum 21. April 1954 eine internationale Konferenz in Den Haag in den Niederlanden ein, in deren Abschlusssitzung 37 der 56 Teilnehmerstaaten die „Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ am 14. Mai 1954 unterzeichneten. Die noch junge Bundesrepublik Deutschland war bei dieser Konferenz einer der ersten Signatarstaaten der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (HK).

Im März 1999 wurde eine Konferenz der Signatarstaaten der Haager Konvention wiederum in Den Haag in den Niederlanden einberufen und vom niederländischen Außenminister van Artsen und dem UNESCO-Generaldirektor Mayor eröffnet. An der Konferenz nahmen über 80 Vertragsstaaten und viele Nicht-Vertragsstaaten, darunter auch die USA, teil. Zusätzlich anwesend waren auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und das „International Committee of the Blue Shield“, ein Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet des Kulturgutschutzes. Viele nationale Gesellschaften für den Kulturgutschutz arbeiten eng mit den Blue Shield-Organisationen der Vertragsstaaten zusammen und stimmen sich hinsichtlich der kulturpolitischen Zielsetzungen eng untereinander ab. Am 26. März 1999 wurde nach langen Beratungen ein Konsens über den von mehreren Arbeitsgruppen erarbeiteten Entwurf eines Zweiten Protokolls zur Haager Konvention erzielt und von den Konferenzteilnehmern angenommen.

Konventionen

Europäische Union

  • Europäische Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
  • Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gebrachten Kulturgütern

Nationale Gesetze

Deutschland

Andere Staaten

Literatur

  • Michael Kloepfer: Denkmalschutz und Umweltschutz. Rechtliche Verschränkungen und Konflikte zwischen dem raumgebundenen Kulturgüterschutz und dem Umwelt- und Planungsrecht (= Schriften zum Umweltrecht. Band 172). Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-83783-0 (unter Mitarbeit von Elke Ditscherlein und Frederic Kahrl).
  • Kerstin Odendahl (Hrsg.): Kulturgüterrecht.Baden-Baden 2006. ISBN 3-8329-1723-3
  • Jörn Radloff: Kulturgüterrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Außenhandelsbeschränkungen und Mitnahmeverbote von Kunst- und Kulturgut in Privateigentum (= Schriften zum Öffentlichen Recht. Band 1258). Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-13957-6.
  • Olaf Zimmermann und Theo Geißler (Hrsg.): Altes Zeug: Beiträge zur Diskussion zum nachhaltigen Kulturgutschutz (Aus Politik & Kultur, Band 14), ISBN 978-3-934868-38-0; kostenfreies E-Book: [1]

Einzelnachweise

  1. Isabelle-Constance v. Opalinski "Schüsse auf die Zivilisation" in FAZ vom 20. August 2014.
Wikisource: Kulturgutschutz – Quellen und Volltexte