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Internationaler Strafgerichtshof

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Internationaler Strafgerichtshof
IStGH
Logo
Emblem des Internationalen Strafgerichtshofs
 
 
Englische Bezeichnung International Criminal Court (ICC)
Französische Bezeichnung Cour pénale internationale (CPI)
Sitz der Organe Den Haag, Niederlande
Vorsitz Richterin Silvia Fernández de Gurmendi (Argentinien), Präsidentin des Internationalen Strafgerichtshofs
Amts- und Arbeitssprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch (Arbeitssprache), Französisch (Arbeitssprache), Russisch, Spanisch

www.icc-cpi.int

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; englisch International Criminal Court, ICC; französisch Cour pénale internationale, CPI) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Seine juristische Grundlage ist das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf.[1]

Seine Zuständigkeit umfasst Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden.[2] Das Verbrechen der Aggression, der Angriffskrieg, wurde durch die Änderungen des Römischen Statuts vom 11. Juni 2010 zwar definiert, aber die dafür notwendige Mehrheit der Vertragsstaaten kam bisher nicht zustande. Nur Staatsangehörige von Vertragsstaaten unterliegen seiner Gerichtsbarkeit. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zur Rechtsprechung nachrangig; er kann einen Fall nur an sich ziehen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist.

Der IStGH ist eine Internationale Organisation im völkerrechtlichen Sinn, aber kein Teil der Vereinten Nationen. Darin unterscheidet er sich von dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR). Deren Zuständigkeit betraf nur bestimmte Konflikte, der IStGH dagegen unterliegt keiner derartigen Beschränkung.

Die Beziehung des IStGH zu den Vereinten Nationen ist in einem Kooperationsabkommen geregelt. Er wird entweder aufgrund der Unterbreitung einer Situation an den Gerichtshof durch einen Vertragsstaat, einer Verweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder aufgrund eigener Initiative des Anklägers (proprio motu) tätig.

Präsidentin ist seit dem 11. März 2015 die argentinische Richterin Silvia Fernández de Gurmendi. Erste Vizepräsidentin ist Joyce Aluoch aus Kenia, Zweite Vizepräsidentin die Japanerin Kuniko Ozaki.[3] Chefanklägerin ist seit dem 15. Juni 2012 die gambische Juristin Fatou Bom Bensouda.

Der IStGH wird von von allen Staaten der Europäischen Union unterstützt. Politische Schwergewichte wie China, Indien, USA, Russland, Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.

Statut

Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Ausführliche Definitionen der Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts aufgeführt.

Bei einer Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten in Kampala (Uganda) wurde im Juni 2010 ein Entwurf der Definition des Verbrechens der Aggression (Artikel 8 bis) sowie die Umstände, unter denen das Gericht die entsprechende Zuständigkeit ausüben darf, beschlossen.[4][5] Bis dahin gab es im Römischen Statut keine Definition, was unter einer Aggression zu verstehen sei. In Kampala wurde nun auf die Definition zurückgegriffen, die in der Resolution 3314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1974[6]getroffen wurde. Die erforderliche Zustimmung der Vertragsstaaten zu dieser Definition des Angriffskriegs und zur Frage, unter welchen Bedingungen eine Zuständigkeit des IStGH für eine zwischenstaatliche Aggression entsteht, steht aber noch aus und kann frühestens 2017 geleistet werden.[7]

Der IStGH erhielt keine universelle Zuständigkeit. Vor das Gericht gestellt werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden, oder durch einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Opfer können nicht als Nebenkläger auftreten.[8]

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

  • die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die oben genannten „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze“ berühren;
  • der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH, nur „Ergänzung“);
  • die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;
  • die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und
  • die Konstituierung als ständige Einrichtung.

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Die Vertretung der Anklage kann aus eigener Initiative heraus in weitem Umfang, aber nicht unbeschränkt, Vorermittlungen anstellen. Bemerkenswert ist der Versuch einer Synthese zweier Rechtssysteme, nämlich des römisch-germanischen und des angelsächsischen Rechts.[8]

Entstehung

Frühere internationale Strafgerichtshöfe wie der für Jugoslawien oder der der für Ruanda wurden vom Sicherheitsrat der UN jeweils für die Rechtsprechung in einem bestimmten Konflikt ins Leben gerufen und werden deswegen auch als „Ad-Hoc-Tribunale“ bezeichnet. Der Internationale Gerichtshof dagegen ist durch einen völkerrechtlichen Vertrag als auf Dauer angelegte juristische Einrichtung geschaffen worden, ist nicht Teil der Vereinten Nationen, sondern eine eigenständige Internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit.

Die Ratifizierung des Rom-Statuts durch eine große Anzahl von Staaten verleiht dem Gerichtshof eine hohe Legitimität. Dieser Vertrag wurde nach fünfwöchigen Verhandlungen, an denen rund 160 Staaten und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen,[1] am 17. Juli 1998 von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen: 120 Staaten stimmten mit Ja, sieben mit Nein und 21 enthielten sich.[1] Kurz nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Zuständig ist das Gericht für seither begangene Verbrechen. Einige Monate später, am 11. März 2003, wurden die ersten 18 Richter feierlich vereidigt.[1] Erster Chefankläger wurde Luis Moreno Ocampo.

Zur wissenschaftlich-methodischen Fundierung erarbeitet der IStGH unter dem Namen „Legal Tools-Projekt“ (LTP) unter anderem eine völkerstrafrechtliche Datenbank. Damit soll auf mittlere Sicht die Anwendung der Straftatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen international vergleichbarer werden. Bekannte Kooperationspartner dafür sind das Norwegian Center for Human Rights in Oslo, die britischen Universitäten Nottingham und Durham, das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse der Philipps-Universität Marburg und die Universität Graz sowie das niederländische Asser Institute.[9] Technisch beraten wird das LTP von dem Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Dort wird unter anderem auch die CaseMatrix, ein Expertensystem, für den IStGH technisch entwickelt.[10][11]

2012 umfasste der Haushalt des Internationalen Strafgerichtshofs rund 109 Millionen Euro.[12] Im Haushalt von 2010 war Deutschland nach Japan mit 12,7 Prozent (13,6 Millionen Euro von rund 103,6 Millionen Euro insgesamt) der zweitgrößte Beitragszahler.

Im Juni 2010 tagte in Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“).[13][14] Ziel der Konferenz war es, unter anderem, das bisher ausgesparte Verbrechen der Aggression in das Römische Statut zu integrieren. Es gelang eine Einigung sowohl über die Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut.[15][16]

Die USA schickten zur ersten Überprüfungskonferenz des IStGH eine Beobachterdelegation. Sie wollte vor allem „verhindern, dass die Anklagebehörde auf eigene Faust ermitteln kann, wenn sie ein Aggressionsverbrechen zu erkennen meint – also militärische Gewalt gegen einen Staat, die offensichtlich gegen die UN-Charta verstößt. Hinter dem Streit um den Straftatbestand des Angriffskrieges steckt […] immer auch die Debatte um die ‚Gleichheit vor dem Völkerrecht‘ und um die Frage, ob politisch einflussreiche Nationen sich dem Gerichtshof auf Dauer entziehen können“.[17] Deutschland wurde in Kampala durch Markus Löning, Beauftragter für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, vertreten.[18]

Im November 2011 wurde bekannt, dass sich die Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts auf die Nominierung von Fatou Bensouda als nächste Chefanklägerin des IStGH geeinigt haben. Ihre Ernennung wurde am 1. Dezember 2011 eingereicht. Die offizielle Wahl erfolgte am 12. Dezember 2011,[19] die offizielle Vereidigung am 15. Juni 2012.[20]

Zu den historischen Vorläufern des IStGH siehe: Geschichte des Völkerstrafrechts

Struktur

Vertragsparteien des Rom-Statuts

Bisher (März 2016) sind 124 Staaten dem Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) beigetreten:

Dunkelgrün: IStGH-Mitgliedstaaten
Hellgrün: Staaten, die vor kurzem beigetreten sind und für welche das Statut demnächst in Kraft tritt (El Salvador)
Orange: Staaten, die das Statut unterzeichnet haben, aber bisher noch kein Mitgliedstaat geworden sind

Die drei afrikanischen Staaten Südafrika, Burundi und Gambia kündigten ihre IStGH-Mitgliedschaft im Jahr 2016 wieder.[23]

31 andere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, ihre Unterschrift aber wieder zurückgezogen, oder ihn noch nicht ratifiziert:

Mit einem Sternchen (*) bezeichnete Staaten haben ihre Unterzeichnung zurückgezogen: Sie haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des Statuts mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, das Statut zu ratifizieren.

Von den 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind damit 118 dem Statut beigetreten (die Cookinseln sind kein UN-Mitgliedstaat), 31 haben es unterzeichnet aber nicht ratifiziert, und 41 haben das Statut nicht unterzeichnet.

Gerichtsorganisation

Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus:

  • Präsidium (1 Präsident und 2 Vizepräsidenten)
  • Vorverfahrensabteilung (7 Richter; jeweils in Dreierbesetzung als Kammer tätig)
  • Hauptverfahrensabteilung (6 Richter; jeweils in Dreierbesetzung als Kammer tätig)
  • Rechtsmittelabteilung (5 Richter)
  • Anklagebehörde (1 Ankläger und 2 stellvertretende Ankläger)
    • Chefanklägerin des IStGH ist seit dem 15. Juni 2012 Fatou Bom Bensouda, eine gambische Juristin. Zuvor war sie stellvertretende Anklägerin beim IStGH. Sie ist Nachfolgerin von Luis Moreno Ocampo, der vom 16. Juni 2003 an neun Jahre lang Chefankläger des IStGH war.
  • Kanzlei (untersteht dem Präsidenten)
    • Für die Stelle des Registrars als oberster Verwaltungschef von 2013 bis 2018 wählte das Gericht den niederländischen Juristen Herman von Hebel.[24] Vorgänger waren Bruno Cathala (2003–2008) und Silvana Arbia (2008–2013).

Derzeitige Richter

Herkunftsstaat Name Amtszeit Präsident Vizepräsident
Brasilien Brasilien Sylvia Steiner 2003–2012*
Kenia Kenia Joyce Aluoch 2009–2018 2015–
Botswana Botswana Sanji Mmasenono Monageng 2009–2018 2012–2015
ItalienItalien Italien Cuno Tarfusser 2009–2018 2012–2015
Belgien Belgien Christine Van Den Wyngaert 2009–2018
Argentinien Argentinien Silvia Fernández de Gurmendi 2010–2018 2015–
JapanJapan Japan Kuniko Ozaki 2010–2018 2015–
Tschechien Tschechien Robert Fremr 2012–2021
Dominikanische Republik Dominikanische Republik Olga Venecia Herrera Carbuccia 2012–2021
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Howard Morrison 2012–2021
Nigeria Nigeria Chile Eboe-Osuji 2012–2021
Trinidad und Tobago Trinidad und Tobago George A. Henderson 2014–2021
FrankreichFrankreich Frankreich Marc Perrin de Brichambaut 2015–2024
Polen Polen Piotr Hofmański 2015–2024
Kongo Demokratische Republik Demokratische Republik Kongo Antoine Kesia-Mbe Mindua 2015–2024
Deutschland Deutschland Bertram Schmitt 2015–2024
Ungarn Ungarn Péter Kovács 2015–2024
Korea Sud Südkorea Chang-ho Chung 2015–2024
Philippinen Philippinen Raul Cano Pangalangan 2015–2024
  • Sylvia Steiner verblieb nach dem Ende ihrer Amtszeit 2012 als Ad-litem-Richter am Internationalen Strafgerichtshof.

Sitz

Der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs befand sich zunächst an der Ecke Maanweg/Regulusweg im Den Haager Stadtteil Laak in einem als De Arc bezeichneten Bürogebäude, das im Besitz der Firma ING Real Estate ist. Die entsprechenden Mietzahlungen wurden bis 2012 von den Niederlanden und anschließend von der Gemeinschaft der Vertragsstaaten geleistet. Da dieses Gebäude die Anforderungen, die durch die Aktivitäten des Gerichts entstehen, insbesondere hinsichtlich der Lage, der Sicherheit und der räumlichen Ausstattung nur unzureichend erfüllte, wurde ab Mitte 2012 auf dem Gelände der Alexanderkaserne im Stadtteil Scheveningen die Errichtung eines Neubaus geplant. Dieser sollte ab Ende 2015 als dauerhafter Sitz des Gerichts fungieren. Die Finanzierung erfolgte durch einen zinsgünstigen Kredit mit langer Laufzeit durch die Niederlande an die Gemeinschaft der Vertragsstaaten. Die Niederlande stellen darüber hinaus das Grundstück für den Neubau kostenfrei zur Verfügung. Im April 2016 wurde das neue Gerichtsgebäude durch den niederländischen König Willem-Alexander auf einer Zeremonie in Anwesenheit hochrangiger Gäste eröffnet.[25]

Situationen und Fälle des IStGH

Anhängige Strafverfahren

Derzeit (November 2016) sind 10 Verfahren anhängig, in denen die Anklagevertretung (Office of the Prosecutor) Ermittlungen führt, um Hinweise auf Schuld oder Unschuld von Verdächtigen zu finden. Fünf davon wurden durch die betroffenen afrikanischen Regierungen (Zentralafrikanische Republik 2004, 2014; Mali 2012; Uganda 2004; Demokratische Republik Kongo 2004)) an den IStGH überwiesen, zwei (Libyen 2011; Darfur, Sudan 2005)) wurden durch den Sicherheitsrat der UN initiiert. Drei Verfahren, das wegen Verbrechen im internationalen bewaffneten Konflikt in Georgien zwischen Juli und Oktober 2008[26], das wegen der gewaltsamen Unruhen in der Elfenbeinküste und das wegen der Nachwahlunruhen in Kenia, hat der IStGH auf eigene Initiative hin begonnen. Nur eines dieser offiziellen Verfahren, die Untersuchung in Georgien, betrifft einen Staat außerhalb des afrikanischen Kontinents.

Situationen Überweisung von Datum Ermittlung ab Fälle Fall-Nr.
Demokratische Republik Kongo Demokratische Republik Kongo 16. April 2004 23. Juni 2004 Thomas Lubanga DyiloGermain KatangaMathieu Ngudjolo ChuiCallixte MbarushimanaSylvestre MudacumuraBosco Ntaganda ICC-01/04
Uganda Uganda 16. Dezember 2003 29. Juli 2004 Joseph KonyVincent OttiRaska Lukwiya (†) • Okot OdhiamboDominic Ongwen ICC-02/04
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik 7. Januar 2005 22. Mai 2007 Jean-Pierre Bemba ICC-01/05
Sudan (Darfur) UN-Sicherheitsrat 31. März 2005 6. Juni 2005 Ahmad Muhammad HarunAli Muhammad Ali Abd-Al-RahmanUmar Hasan Ahmad al-BaschirBahr Idriss Abu GardaAbdel Rahim Mohammed HusseinAbdallah Banda Saleh Jerbo (†) ICC-02/05
Kenia Proprio motu 31. März 2010 31. März 2010 William RutoHenry KosgeyJoshua SangFrancis MuthauraUhuru KenyattaMohammed Hussein Ali Walter Osapiri Barasa ICC-01/09
Libyen UN-Sicherheitsrat 26. Februar 2011 3. März 2011 Muammar al-Gaddafi (†) • Abdullah as-SanusiSaif al-Islam al-Gaddafi ICC-01/11
Elfenbeinküste Proprio motu 3. Oktober 2011 3. Oktober 2011 Laurent GbagboCharles Blé GoudéSimone Gbagbo ICC-02/11
Mali Mali 13. Juli 2012 16. Januar 2013 Ahmad al-Faqi al-Mahdi ICC-01/12
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik 30. Mai 2014 24. September 2014 bisher keine Fälle ICC-01/14

Strafverfahren des IStGH (Auswahl)

Die erste Verhandlung fand im Januar 2009 im Verfahren der Anklage gegen Thomas Lubanga statt.[27] Ihm wird zur Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffneten Miliz Union des Patriotes Congolais in der Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben. Ende 2009 wurde auch in der Sache Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo Chui verhandelt.[28]

Am 14. Juli 2008 hat Luis Moreno Ocampo, der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt, den sudanesischen Staatschef Umar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beantragt.[29] Das Gericht gab diesem Antrag am 4. März 2009 nur teilweise statt und stellte einen Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.[30]

Am 14. März 2012 erließ der IStGH sein erstes Urteil und verurteilte den ehemaligen Milizenführer Thomas Lubanga wegen Rekrutierung von Kindersoldaten.[31] Das Strafmaß wurde am 10. Juli 2012 verkündet: 14 Jahre Freiheitsstrafe.[32][33][34][35]

Der frühere kongolesische Milizenführer Mathieu Ngudjolo Chui wurde mangels Beweisen von den Vorwürfen „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (u. a. wegen Rekrutierung von Kindersoldaten, sexueller Versklavung und Angriffen gegen die Zivilbevölkerung) freigesprochen.[36]

2013 wurde Laurent Gbagbo, der ehemalige Präsident der Elfenbeinküste, wegen „indirekter Mittäterschaft an Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ vor Gericht gestellt.[37]

Am 7. März 2014 wurde Germain Katanga wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei einem Massaker in einem Dorf in der Provinz Ituri (Demokratische Republik Kongo) schuldig gesprochen. Am 23. Mai 2014 wurde er dafür zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt.[38]

Drei Jahre nach der Erhebung der Anklage und nachdem der Beginn des Prozesses mehrfach vertagt werden musste, erschien Uhuru Kenyatta am 8. Oktober 2014 als erster amtierender Staatspräsident vor dem Strafgerichtshof.[39] Am 5. Dezember 2014 gab die Chefanklägerin Fatou Bensouda bekannt, dass sie die Anklage gegen Kenyatta wegen Mangels an Beweisen zurückziehe. Der kenianischen Regierung warf sie mangelnde Kooperation vor und kam zum Schluss, es handle sich um einen schwarzen Tag für die internationale Strafjustiz.[40]

Im September 2016 wurde Ahmad al-Faqi al-Mahdi wegen der Zerstörung von Kulturgütern in Timbuktu zu neun Jahren Haft verurteilt. Da al-Mahdi geständig war und mit dem Gericht kooperierte, konnte der Prozess innerhalb eines Jahres abgewickelt werden.[41][42]

Vorermittlungen

In Vorermittlungen (Pre-Trial) prüft die Anklagevertretung des IStGH, ob ein Verfahren gegen einen Verdächtigen eröffnet werden sollte.

Staaten mit Fällen vor dem IStGH
Untersuchungen des IStGH
hellgrün: Offizielle Untersuchungen (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Sudan (Darfur), Kenia, Libyen, Elfenbeinküste, Mali und Georgien)
hellrot: Vorermittlungen (Afghanistan, Burundi, Guinea, Irak, Kolumbien, Nigeria, Palästina, und Ukraine)
dunkelrot: Geschlossene Vorermittlungen (Südkorea, Honduras, Komoren, und Venezuela)

In acht Staaten laufen Vorermittlungen. Die Anklagevertretungen Internationale Strafgerichtshof eröffnete am 25. April 2014 eine Vorermittlung in der Ukraine. Die ukrainische Regierung hatte zuvor die Zuständigkeit des IStGH für den Zeitraum vom 21. November 2013 bis zum 22. Februar 2014 anerkannt, obwohl die Ukraine das römische Statut nicht ratifiziert hat.[43] Die Vorermittlungen in der Union der Komoren fokussierten sich auf die Ereignisse um das Schiff Mavi Marmara[44][45] und wurden 2014 ohne weitere offizielle Untersuchung abgeschlossen.[46]

In vier Staaten (Venezuela, Südkorea, Komoren und Honduras) wurden die Vorermittlungen abgeschlossen, ohne dass es zu einer offiziellen Untersuchung kam. Die Voruntersuchungen zu Palästina und zu angeblichen Kriegsverbrechen durch britische Staatsangehörige im Irak wurden zunächst abgeschlossen, dann aber wieder eröffnet. In Bezug auf den Irak geschah dies am 13. Mai 2014, nachdem dem Gerichtshof neue Informationen zu diesen Vorgängen übergeben wurden.[47] Die neuen Vorermittlungen zur Situation in Palästina leitete die Chefanklägerin am 16. Januar 2015 ein.[48]

Internationale Akzeptanz

Befürwortung des IStGH

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder der Europäischen Union bemüht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein wichtiges Anliegen ist, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu können. Andernfalls wäre man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die Straftatbestände, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, berühren wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die Einführung eines international tätigen Strafgerichtshofes stärkt folglich das UN-System.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.

Ablehnung des IStGH

Die US-Regierung hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, jedoch die zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Bill Clinton erklärte dazu, dass er das Rom-Statut nicht ratifizieren wollte, solange den Vereinigten Staaten keine ausreichende Möglichkeit geboten wird, den Internationalen Strafgerichtshof und dessen Funktionsweise über einen längeren Zeitraum zu überprüfen.[49] Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde der American Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der den US-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern vorzunehmen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem kann allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfe gestrichen werden.

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien, Saudi-Arabien, Sudan und die Türkei. Tschechien, das sich lange gegen eine Ratifizierung gesträubt hatte, führte diese im Vorfeld ihrer EU-Ratspräsidentschaft im Oktober 2008 durch.[50]

Die Afrikanische Union warf dem IStGH im Jahr 2013 eine einseitige Verfolgung von Verbrechern nach Rassekriterien, „eine Art von Rassenhetze“ vor. Bis dahin hatte der Strafgerichtshof ausschließlich Verfahren gegen Afrikaner eröffnet. [51] Gegen den Vorwurf, der IStGH sei ein neokoloniales Instrument, resümiert der Journalist Ulrich Ladurner in der Wochenzeitung Die Zeit: „Der Internationale Strafgerichtshof ist nicht antiafrikanisch, aber er ist unvollständig … Die Kritik am ICC kommt vor allem von denen, die ihn zu fürchten haben – nicht aber von den Opfern der Verbrechen. Für sie ist der Strafgerichtshof die einzige Hoffnung auf Gerechtigkeit.“[52]

Rücktritt vor Ratifikationsverfahren

Russland erklärte am 16. November 2016, es werde das IStGH-Statut nicht ratifizieren, und zog seine Unterschrift, die es im Jahr 2000 geleistet hatte, wieder zurück.[53]

Das russische Außenministerium erklärte dazu, der IStGH arbeite ineffizient und einseitig und dass er in den 14 Jahren seit seiner Gründung erst vier Urteile gefällt, aber mehr als eine Milliarde Dollar ausgegeben habe. Russland verstehe, dass die Afrikanische Union beschlossen habe, koordinierte Maßnahmen zum Rückzug der afrikanischen Staaten vom Rom-Statut zu entwickeln. Russland vertraue auch nicht dem IStGH in Bezug auf den Kaukasuskrieg im Jahr 2008.[54] In Medienkommentaren wurde das russische Vorgehen in der Ukraine seit 2014[55][56][57] als Grund vermutet.[58] Die Ukraine ist kein Vertragsstaat, hat aber die Zuständigkeit des IStGH für Ereignisse im Zeitraum von Ende November 2013 bis Ende Februar 2014 anerkannt, um Ermittlungen gegen den gestürzten ukrainischen Staatspräsidenten Wiktor Janukowytsch und frühere Regierungsmitglieder zu ermöglichen.[59] In einem ersten Bericht im November 2015 hat die Anklägerin des IStGH Janukowytsch entlastet; es habe schwere Menschenrechtsverletzungen auf dem Euromaidan gegeben, aber keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[60]

Austritte aus dem IStGH

Südafrika und Burundi gaben ihren Austritt aus dem Internationalen Strafgerichtshof im Oktober 2016 bekannt. Südafrikas Justizminister Michael Masutha begründete den Schritt damit, dass das Vorgehen des IStGH gegen das in der internationalen Politik gebräuchliche Recht verstieße, welches Staatsoberhäuptern anderer Staaten diplomatische Immunität verleihe, solange diese im Amt seien. Dieses Recht der Immunität sei gültiges nationales Recht und stehe im Konflikt zu dem römischen Statut.[61] Der IStGH hatte Südafrika 2015 aufgefordert, den sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir zu verhaften, während der sich als Staatsgast in Südafrika aufhielt.[62]

Gambia kündigte seinen Austritt Ende Oktober 2016 an.[63]Gambia ist Sitz der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker.

Literatur

  • Kai Ambos: Das erste Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (Prosecutor v. Lubanga). Eine kritische Analyse der Rechtsfragen Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 07/2012, 313 (PDF; 358 kB).
  • Markus Benzing: The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633, S. 591–628 (PDF; 3912 kB).
  • Mandana Biegi: Die humanitäre Herausforderung: Der International Criminal Court und die USA. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0690-8.
  • Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen. Bd. 54, 2006, ISSN 0042-384X, S. 160–163.
  • Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor: Der Internationale Strafgerichtshof. In: AVR, Bd. 39 (2001), S. 142–169.
  • Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts – Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001, ISSN 1615-5025, abrufbar unter www.bummel.org.
  • Eleni Chaitidou: Rechtsprechungsübersicht: Aktuelle Entwicklungen am Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 11/2010, 726 (PDF; 134 kB).
  • Philippe Currat: Les crimes contre l'humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale. Brüssel: Bruylant, 2006, ISBN 2-8027-2213-1.
  • Nicole Deitelhoff: Angst vor Bindung? Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In: HSFK Standpunkte. Nr. 5, 2002 (PDF; 373 kB).
  • Norbert Eitelhuber: Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof. Vortragsmanuskript (PDF; 136 kB).
  • Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In: Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America). Bd. 40, Nr. 2, 2007, ISSN 0506-7286, S. 199–229.
  • Jan C. Harder: Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: Jubiläum einer Hoffnung. in S+F 1/2000, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden und Jana Hasse u. a. (Hrsg.): Humanitäres Völkerrecht – Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Baden-Baden: Nomos, 2001, ISBN 3-7890-7174-9.
  • Stefan Kirsch: Faires Verfahren für Völkermörder? Die Rechte der Beschuldigten vor dem Internationalen Strafgerichtshof. In: Anwaltsblatt (AnwBl.) 3/2011, S. 166.
  • Helmut Kreicker: Immunität und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen für den Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009, abrufbar online (PDF; 250 kB).
  • Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 Bände, Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6 (online).
  • Sascha Rolf Lüder: The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In: International Review of the Red Cross. Bd. 84, 2002, ISSN 1560-7755, S. 79–92 (PDF; 102 kB).
  • Robert Chr. van Ooyen: "Politische Bedingungen internationaler Strafgerichtshöfe", 3. Aufl., Frankfurt a. M. 2012.
  • Volker Röben: The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633, S. 513–548 (PDF; 3760 kB).
  • Ronen Steinke: The Politics of International Criminal Law. Hart, Oxford 2012.
  • Philipp Stempel: Der Internationale Strafgerichtshof – Vorbote eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in der internationalen Politik. INEF-Report Nr. 78. Duisburg 2005 (PDF; 493 kB).
Commons: Internationaler Strafgerichtshof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. a b c d Meret Baumann: Wie am Stadtrand von Den Haag ein „Weltgericht“ entstand. In: Neue Zürcher Zeitung – Internationale Ausgabe, Samstag, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9.
  2. B[eat] A[mmann]: Ein Produkt globaler Öffentlichkeit. In: Neue Zürcher Zeitung – Internationale Ausgabe, Samstag, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9.
  3. http://www.icc-cpi.int/en_menus/icc/structure%20of%20the%20court/presidency/Pages/the%20presidency.aspx
  4. Pressemitteilung zu den Ergebnissen der 8. Generalversammlung der Mitgliedsstaaten und Ausblick auf die Review Conference 2010. (Memento vom 14. Januar 2012 im Internet Archive)
  5. Vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-Statut
  6. [http://www.un.org/depts/german/gv-early/ar3314_neu.pdf United Nations General Assembly Resolution 3314 (XXIX). Definition of Aggression]
  7. Punkt 4 der Resolution RC/Res.6 von Kampala vom 11ten Juni 2010
  8. a b Beat Ammann: Ein Symbol gegen die Straflosigkeit. In: Neue Zürcher Zeitung – Internationale Ausgabe, Samstag, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9 zitiert den Richter René Blattmann.
  9. Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof
  10. Knowledge-transfer, legal empowerment and capacity development
  11. The Case Matrix (PDF; 313 kB)
  12. Der Fischer Weltalmanach: Eintrag IStGH, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). Abgerufen am 17. November 2016.
  13. www.un.org Begrüßungsansprache des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon am 31. Mai 2010 in Kampala.
  14. Simone Schlindwein: Massengräber, ganz abstrakt. In: taz.de, 8. Juni 2010.
  15. Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala (PDF; 283 kB). In: ZIS 11/2010, S. 649–668.
  16. Die zugehörigen Dokumente des IStGH können hier (Memento vom 13. Oktober 2010 im Internet Archive) abgerufen werden.
  17. Andrea Böhm: Macht schützt nicht – oder doch? Wer einen Aggressionskrieg führt, soll vor den Haager Strafgerichtshof. Theoretisch gilt das sogar für den amerikanischen Präsidenten. In: Die Zeit 24/2010 vom 10. Juni 2010, S. 8.
  18. auswaertiges-amt.de 1. Juni 2010 (Redetext)
  19. Gambierin Bensouda zur neuen Chefanklägerin gewählt. In: tagesschau.de. 12. Dezember 2011, abgerufen am 14. März 2012.
  20. Neue IStGH-Chefanklägerin Bensouda vereidigt. In: N24. 15. Juni 2012, abgerufen am 15. Juni 2012.
  21. Beitritt Palästinas
  22. http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestina-tritt-strafgerichtshof-bei-und-klagt-gegen-israel-a-1026644.html
  23. Internationaler Strafgerichtshof: In Zukunft ohne Afrika?, EurActiv.de vom 11. November 2016.
  24. Medienmitteilung des IStGH vom 8. März 2013 (englisch): Herman von Hebel elected as ICC Registrar
  25. ICC Permanent Premises officially opened by His Majesty King Willem-Alexander of the Netherlands, Pressemitteilung des IStGH. 19. April 2016, abgerufen am 21. April 2016.
  26. ICC Pre-Trial Chamber I authorises the Prosecutor to open an investigation into the situation in Georgia Pressenachricht IStGH, 27. Januar 2016
  27. Chronologie des Internationalen Strafgerichtshofs (Memento vom 2. März 2009 im Internet Archive)
  28. Verfahrensverlauf Sache Anklage gegen Katanga und Chui (Memento vom 11. März 2009 im Internet Archive)
  29. Pressemitteilung des IStGHs (Memento vom 8. Januar 2009 im Internet Archive)
  30. Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09. (PDF; 367 kB) Internationaler Strafgerichtshof, 4. März 2009, S. 8, abgerufen am 4. März 2009 (englisch): „[…] for these reasons herby issues a warrant of arrest […]“
  31. ICC (Trial Chamber I), Urteil vom 14. März 2012, Az. ICC-01/04-01/06-2842
  32. Bericht aus der Wochenzeitung Die ZEIT vom 10. Juli 2012.
  33. Kai Ambos: Das erste Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (Prosecutor v. Lubanga). Eine kritische Analyse der Rechtsfragen Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 07/2012, 313 (PDF; 358 kB)
  34. Kongolesischer Milizenführer schuldig gesprochen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. März 2012, abgerufen am 14. März 2012.
  35. 14 Jahre Haft für den Kommandanten der Kindersoldaten. In: Spiegel Online. 10. Juli 2012, abgerufen am 10. Juli 2012.
  36. Weltstrafgerichtshof spricht Exmilizenführer Ngudjolo frei, Zeit vom 18. Dezember 2012.
  37. Elfenbeinküste: Wehe den Besiegten!, n-tv, 19. Februar 2013.
  38. Warlord aus Kongo: Zwölf Jahre Haft für Kriegsverbrecher Katanga. In: Spiegel Online. 23. Mai 2014, abgerufen am 26. Mai 2014.
  39. Erstmals amtierender Präsident vor Weltstrafgericht. In: Zeit. 8. Oktober 2014, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  40. Niklaus Nuspliger: Verfahren gegen Kenyatta eingestellt: Der kurze Arm des ICC. In: NZZ. 6. Dezember 2014, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  41. Neun Jahre Haft für die Zerstörung Der Tagesspiegel, 27. September 2016.
  42. Recht gesprochen Der Tagesspiegel, 27. September 2016.
  43. http://www.icc-cpi.int/en_menus/icc/press%20and%20media/press%20releases/Pages/pr999.aspx
  44. http://www.icc-cpi.int/iccdocs/PIDS/publications/TheCourtTodayEng.pdf
  45. http://www.icc-cpi.int/en_menus/icc/structure%20of%20the%20court/office%20of%20the%20prosecutor/reports%20and%20statements/statement/Pages/otp-statement-14-05-2013.aspx
  46. http://www.icc-cpi.int/fr_menus/icc/structure%20of%20the%20court/office%20of%20the%20prosecutor/comm%20and%20ref/pe-cdnp/comoros/Pages/default.aspx
  47. http://www.icc-cpi.int/en_menus/icc/press%20and%20media/press%20releases/Pages/otp-statement-iraq-13-05-2014.aspx
  48. [1]
  49. Clinton’s statement on war crimes court, BBC News | WORLD 31. Dezember 2000.
  50. Daniel Kortschak, Till Janzer: Tschechien erkennt den Internationalen Strafgerichtshof anRadio Praha, 30. Oktober 2008.
  51. Afrikanische Union wirft Den Haag „Rassenhetze“ vor, WELT vom 27.Mai.2013
  52. Ulrich Ladurner : Ein Sieg für Kriegsverbrecher. In: Die Zeit, Nr. 52/2014, 18. Mai 2015.
  53. Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken, FAZ.net, 16. November 2016.
  54. Russia quits International Criminal Court, CNN vom 17. November 2016.
  55. Wegen Ukraine-Konflikt? Russland verlässt IStGH. In: Legal Tribune Online. 16. November 2016 (lto.de [abgerufen am 16. November 2016]).
  56. Ukrainekonflikt: Russland wendet sich vom Strafgerichtshof ab. In: SPIEGEL ONLINE. Abgerufen am 17. November 2016.
  57. Den Haag: Russland verlässt Internationalen Strafgerichtshof. In: Die Zeit. 16. November 2016, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 17. November 2016]).
  58. Russia to withdraw from International Criminal Court amid calls for Syria air strikes investigation. In: The Independent. 16. November 2016 (independent.co.uk [abgerufen am 16. November 2016]).
  59. Internationale Ermittlungen gegen Janukowitsch möglich, Süddeutsche Zeitung vom 18. April 2014.
  60. Ukraine: Internationaler Strafgerichtshof sieht keine Verbrechen gegen Menschlichkeit auf Maidan, EurActiv.de vom 13. November 2015.
  61. Michael Masutha: Media briefing on International Criminal Court and Sudanese President Omar Al Bashir, Südafrikanische Regierung vom 21. Oktober 2016.
  62. Reuters: South Africa to quit international criminal court. Guardian vom 21. Oktober 2016.
  63. Strafgerichtshof in Den Haag – „Faktisch ein internationales Tribunal von Weißen gegen Afrikaner“, Deutschlandfunk vom 26. Oktober 2016.

Koordinaten: 52° 4′ 5″ N, 4° 21′ 12″ O