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Vermögensteuer (Deutschland)

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Die Vermögensteuer ist im deutschen Steuerrecht eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wird, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist. In den neuen Bundesländern wurde die Vermögensteuer nie erhoben, in den alten seit 1997 nicht mehr. Neben der Vermögensteuer im eigentlichen Sinne gelten auch die Grundsteuer sowie die Erbschaftsteuer als Steuern vom Vermögen und Instrumente der Vermögenspolitik.

Geschichte

In Deutschland wurde 1893 mit dem Preußischen Ergänzungssteuergesetz erstmals eine moderne Vermögensteuer eingeführt.[1] Das Deutsche Reich erhob mit dem Wehrbeitrag (1913) und der Kriegsabgabe (1918) einmalig Vermögensabgaben, die 1919 in der Weimarer Republik durch das Reichsnotopfer fortgesetzt wurden. Dieses wurde 1923 durch eine Vermögensteuer nach preußischem Vorbild ersetzt.[2] In ihren Grundzügen bestand sie durch die Weimarer Republik, das Dritte Reich und die unmittelbare Nachkriegszeit unter Ägide des alliierten Kontrollrats fort. 1952 beschloss der Deutsche Bundestag das Vermögensteuergesetz, welches bis heute formal in Kraft ist. Für die Vermögensteuer in der DDR siehe Vermögensteuer (DDR).

Steuersatz, Freigrenze, Aufkommen

Die deutsche Vermögensteuer stand den Bundesländern zu. Ihr Satz betrug ab 1995 (oberhalb eines Freibetrags von 120.000 DM pro Familienmitglied nach § 6 Abs. 1 und 2 VStG) für natürliche Personen jährlich 1 % des steuerpflichtigen Vermögens nach § 10 Nr. 1 VStG und für Körperschaften jährlich 0,6 % nach § 10 Nr. 2 VStG; ausländische Vermögensteuern konnten angerechnet werden (§ 11 VStG).

Im Jahr 1996, dem letzten Jahr ihrer Erhebung, nahmen die Bundesländer durch die Vermögensteuer gut 9 Milliarden DM ein.[3]

Kosten der Steuer

Die relativen und absoluten Erhebungskosten für den Staat hängen von der konkreten Ausgestaltung der Steuer ab. Neben den Erhebungskosten können auch Kosten für den Steuerpflichtigen selbst (die sog. „Befolgungskosten“ oder auch „Entrichtungskosten“, das sind z. B. Steuerberatungskosten und sonstige Rechtsberatungskosten) sowie für die Justiz anfallen, so dass die volkswirtschaftlich wesentlichen gesamten sog. „Vollzugskosten“ als Summe von Verwaltungs- und Befolgungskosten nur näherungsweise angegeben werden können und sich die Angaben zu ihrer Höhe teilweise erheblich unterscheiden.[4][5]

Nach einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums entfielen 1996 auf die Finanzverwaltungskosten etwa 3 % der Einnahmen aus der Vermögensteuer.[6]

Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung schätzte in einer Untersuchung im Auftrag des Bundesfinanzministeriums die Gesamtkosten für Staat und Steuerzahler für das Jahr 1984 auf etwa 32 % des Vermögensteueraufkommens (20 % Erhebungskosten und 12 % Befolgungskosten).[7][8] Eine Veröffentlichung des Instituts der deutschen Wirtschaft von 2011 ging für die Jahre bis 1996 sogar von reinen Erhebungskosten in Höhe von etwa 33 % des Vermögensteueraufkommens aus.[9]

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat in einer Studie aus dem Jahr 2004 allein die Befolgungskosten auf 17 % beziffert.[10] 2012 kam das DIW in einer von den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Studie bei einem Szenario, bei dem nur größere Vermögen ab 2 Millionen Euro pro Person besteuert würden und daher nur 307.000 natürliche und juristische Personen betroffen wären, zu geschätzten Vollzugskosten von 1,8 % des Steueraufkommens.[11] Dieses Ergebnis ist jedoch umstritten, weil es von den bisherigen Ermittlungen deutlich abweicht und seine Berechnung nicht nachvollzogen werden kann.[12]

Grundgesetz und Vermögensteuer

Der Artikel 106 des Grundgesetzes sieht die Erhebung einer Vermögensteuer grundsätzlich vor. Die konkrete Form der Erhebung einer Vermögensteuer in ihrer damaligen Form erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 1995 für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Grund war, dass Immobilienvermögen nicht – anders als geschehen – gegenüber anderem Vermögen besser behandelt werden dürfe.[13] Gleichzeitig wurde die weitere Anwendung bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. In einem obiter dictum erwähnte die Mehrheit der Bundesverfassungsrichter zudem den so genannten Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern (wie z. B. der Einkommensteuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus bleibe. Dieser – in einem Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde scharf kritisierte – Grundsatz wurde einige Jahre später vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben: Eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe von 50 % lasse sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten.[14]

Böckenförde schrieb weiter in seinem Votum, dass die Ungleichheit in der Gesellschaft „ein gewisses Maß nicht überschreiten darf, sonst geht sie über in Unfreiheit“. Der Ausgleich der gesellschaftlich begründeten Ungleichheiten sei eine der Kernaufgaben des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Sicherung unbegrenzter Eigentumsakkumulation sei nicht Inhalt des Grundgesetzes, und wenn die Ungleichheit sich „ungezügelt potenzieren“ kann, gerate die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Gefahr. Die Entscheidung für den sozialen Rechtsstaat – zu dem einerseits der verfassungsrechtliche Schutz der wirtschaftlichen Individualrechte, andererseits aber auch die Sozialbindung des Eigentums und für bestimmte Bereiche sogar die Befugnis zur Vergesellschaftung gehöre – stelle den historischen Kompromiss zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland dar.[15] Böckenförde verwies darauf, dass dieser Versuch der Beschränkung der Steuerhoheit in einer Situation erfolge, in der wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der großen Belastungen infolge der deutschen Wiedervereinigung ein Ausgleichsbedarf bestehe, wie ihn die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zuvor nicht gekannt habe. Es sei nicht einzusehen, dass angesichts dieser Umstände ein gemäßigter Zugriff auf bestehende Vermögensmassen verfassungsrechtlich tabu sein sollte.

Aussetzung der Steuererhebung im Jahr 1997

Statt Immobilien, wie vom Urteil gefordert, höher zu bewerten und damit stärker zu besteuern, entschied sich die damalige Bundesregierung, die Vermögensteuer – auch wegen des damaligen Einkommensteuer-Spitzensatzes von 53 % + Solidaritätszuschlag – nicht mehr zu erheben. Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.

Wiedereinführungsdiskussion

Bereits mehrfach sind durch den DGB,[16] die SPD, die Grünen[17] oder die Linkspartei[18][19] Initiativen zur Wiedereinführung einer verfassungsgemäß gestalteten Vermögensteuer gestartet worden, ohne zu konkreten Ergebnissen zu führen. Rechtlich umstritten ist, ob den Bundesländern dabei ein eigenes Steuerfindungsrecht zusteht.

Bei ihrer Gestaltung hat der Gesetzgeber Freiräume. So ist – bei angemessener Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen – eine Vermögensteuer regelmäßig dann zulässig, wenn diese grundsätzlich aus den (typischerweise möglichen) Vermögenseinkünften (Sollerträgen) und nicht aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten ist (Sollertragsteuer). Strittig ist, ob die Steuer (z. B. wenn sie in Zeiten sozialer Not, im Kriege erhoben wird) so hoch sein darf, dass sie nicht mehr aus den Erträgen des Vermögens, sondern aus dem Vermögen selbst bestritten werden muss (Substanzsteuer).

So argumentiert die Gewerkschaft ver.di, die Vermögensteuer dürfe auch ohne äußeren Grund Substanzsteuer sein, sofern sie als Umverteilungsinstrument eingesetzt werde:

„Wird der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer 2004 oder 2005 auf 42 % gesenkt, erlaubte dies auch bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes eine weitere Erhöhung des Satzes der Vermögensteuer. Noch höhere Vermögensteuersätze wären zulässig, wenn die Vermögensteuer als Umverteilungsinstrument eingesetzt würde, was im Vermögensteuerbeschluss ausdrücklich nicht als verfassungswidrig qualifiziert worden ist.“

Joachim Wieland: Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003[20]

Einzelnachweise

  1. Joachim Wieland: Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer. Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003.
  2. Vermögensabgaben – ein Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen in Europa. Bericht von Stefan Bach in Eurokrise, Staatsverschuldung und privater Reichtum (PDF; 818 kB), DIW Wochenbericht 28.2012, S. 6
  3. Steuereinnahmen nach Steuerarten 1994 – 1997. Bundesfinanzministerium, 1. Juli 2004.
  4. Kosten der Besteuerung in Deutschland. In Monatsbericht des BMF 2003, S. 81–92, 21. Juli 2003.
  5. Vermögensbesteuerung – Chancen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten (PDF; 264 kB), Margit Schratzenstaller, Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung. Abschnitt 2.3.2, S. 20–22.
  6. BT-Drs. 13/5975
  7. Vollzugskosten der Steuererhebung und der Gewährung öffentlicher Transfers, Herrmann Rappen, in RWI-Mitteilungen. – Berlin: Duncker & Humblot, ISSN 0933-0089 - 40 (1989),3, S. 221–240. Zitiert in Finanzwissenschaft II: Steuertechnik und Tariflehre – Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, WS 2007/2008 (PDF; 254 kB), Lars P. Feld, S. 15.
  8. 2. Berliner Steuergespräch: Die Bewertungstatbestände der Erbschaftsteuer auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Tagungsbericht von Berthold Welling und Andreas Richter., 24. Juli 2002.
  9. Griff in die Mottenkiste. Institut der deutschen Wirtschaft, 2011.
  10. Modelle für die Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften: Konzepte, Aufkommen, wirtschaftliche Wirkungen; Endbericht; Forschungsprojekt im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen (PDF; 1,1 MB) S. Bach et al., DIW Berlin: Politikberatung kompakt.
  11. Vermögensteuer: Erhebliches Aufkommenspotential trotz erwartbarer Ausweichreaktionen (PDF; 147 kB). Stefan Bach, Martin Beznoska, DIW Wochenbericht Nr. 42.2012.
  12. Besteuerung von Vermögen – eine finanzwissenschaftliche Analyse. Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim BMF, S. 56–57.
  13. 2 BvL 37/91, BStBl. 1995 II, S. 655, Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volltext)
  14. BVerfG In: Neue Juristische Wochenschrift. 2006, S. 1191; vgl. Oliver Sauer: Abschied vom Halbteilungsgrundsatz. In: Forum Recht. 2006, S. 131.
  15. Joachim Wieland: Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer. Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003.
  16. Argumente für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, die Anhebung der Erbschaftsteuer und die Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen, Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag von ver.di, IG Metall und Hans-Böckler-Stiftung, 2002.
  17. Ein entsprechender Antrag wurde auf dem Sonderparteitag im Juni 2003 in Cottbus angenommen, vgl. Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates, VS Verlag, Wiesbaden 2006, S. 208.
  18. Pressemitteilung vom 18. Mai 2005, Die Linkspartei.PDS
  19. Antrag der Fraktion DIE LINKE am 19. Januar 2010 im Bundestag auf Wiedereinführung der Vermögensteuer als Millionärsteuer (Bundestagsdrucksache 17/453) (PDF; 66 kB)
  20. Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer.