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Kommunale Finanzhoheit

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Die kommunale Finanzhoheit umfaßt das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Dieses Recht ist in Art. 28 GG (Grundgesetz) ausdrücklich aufgeführt und fällt unter die kommunalen Selbstverwaltung.

Aus der Finanzhoheit folgt das Recht der Kommunen, selbständig Abgaben zu erheben, zu verwalten und zu vereinnahmen (vergl. Kommunalabgaben). Dem steht das Recht gegenüber, im Rahmen der kommunalen Haushaltswirtschaft eigenverantwortlich Haushaltspläne aufzustellen und die Verwendung der Mittel festzuschreiben.

Umstritten ist die Frage, inwieweit die Gemeinden und Gemeindeverbände aus der verfassungsrechtlich garantierten Finanzhoheit gegenüber dem Bund und dem jeweils zuständigen Bundesland ein Recht auf eine angemessene Finanzausstattung geltend machen können. In der Verwaltungspraxis werden durch den Bund und die Bundesländer Aufgaben durch Gesetz auf die Kommunen verlagert bzw. neu auferlegt, ohne eine ausreichende Finanzausstattung sicherzustellen. Damit verbleiben den Kommunen immer geringere finanzielle Mittel für ihre eigenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben übrig und die kommunale Selbstverwaltung droht ausgehöhlt zu werden. Die Verknüpfung von Aufgabenverlagerung durch Gesetz mit einer kostendeckenden Finanzausstattung wird als Konnexitätsprinzip bezeichnet und in allen Bundesländern diskutiert.

siehe auch Kommunalrecht, kommunale Selbstverwaltung