Transsexualität
Transsexualität oder Transsexualismus wird von den Trägern dieser Eigenschaft als das Wissen bezeichnet, nicht das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht zu haben. Nach Definition der WHO ist es der Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechtes zu leben und anerkannt zu werden. Dieser Zustand geht meist mit dem Unbehagen oder dem Wissen um nicht mit der Geschlechtsidentität übereinstimmender Körpermerkmale einher. Häufig, aber nicht zwangsläufig besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bestimmenden Identitätsgeschlecht[1][2] so weit wie möglich anzugleichen. Nach der Internationalen Klassifizierung von Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zählt Transsexualismus als Geschlechtsidentitätsstörung zu den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F64.0).
Im Neuentwurf der Klassifizierung ICD-11, der 2015 offiziell vorgestellt wurde, ist Transsexualismus hingegen als medizinischer Zustand enthalten (Klasse 06 Condition related to sexual health), der als „gender incongruence“, d. h. geschlechtliche Nichtübereinstimmung, bezeichnet wird.[3] Damit wird nach dieser zukünftigen Klassifikation Transsexualität nicht mehr als Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung bzw. psychische Störung angesehen. Das Inkrafttreten der ICD-11 ist für 2017 vorgesehen.
Definitionen
Menschen, die physisch weiblich sind, aber eine männliche Geschlechtsidentität haben, werden häufig als Frau-zu-Mann-Transsexuelle oder Transmänner bezeichnet. Menschen, die physisch männlich sind, aber eine weibliche Geschlechtsidentität haben, bezeichnet man entsprechend als Mann-zu-Frau-Transsexuelle oder Transfrauen. Einige transsexuelle Menschen lehnen diese Begriffe jedoch ab, da diese Wortschöpfungen die eigentliche angeborene Geschlechtsidentität nicht als geschlechtsbestimmend respektieren. Außerdem implizierten die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann, dass eine Änderung körperlicher Merkmale oder eine Änderung des Rollenverhaltens bereits eine Geschlechtsangleichung ermögliche. Da die Geschlechtsidentität ihrer Ansicht nach nicht änderbar ist, welches auch der Grund für körperliche Veränderungen und Änderungen des Rollenverhaltens ist, seien, so die Kritiker, diese Begriffe falsch. Transsexuelle Menschen mit medizinischer oder juristischer Geschlechtsanpassung bezeichnen sich oft nicht mehr als transsexuell, sondern entweder als Mann mit transsexueller Vergangenheit bzw. als Frau mit transsexueller Vergangenheit oder einfach als Mann bzw. Frau.
Begriffsgeschichte
Der österreichische Philosoph Otto Weininger verwendete den Begriff Transsexualität[4], um die gegengeschlechtlichen Anteile eines Menschen zu beschreiben, die er in der Figur des Parsifal von Richard Wagner verkörpert sah. Weininger führte in seinem Buch Geschlecht und Charakter an, dass auf Frauen nur das Sexuelle, nicht aber das Transsexuelle anziehend wirke.[5] Transsexuell bedeutete für ihn alles nicht-männliche, auch Bücher, Politik, Wissenschaft und Kunst, was im Gegensatz stünde zum Sexuellen – für Weininger gleichbedeutend mit dem Phallus.
Der deutsche Arzt und Sexualforscher Magnus Hirschfeld prägte 1910 die Bezeichnung Transvestiten für Menschen, die sich gelegentlich oder regelmäßig als Angehörige des anderen Geschlechts kleiden. Für Menschen, die sich nicht gegengeschlechtlich kleideten, sondern seelisch dem einen, körperlich aber dem anderen Geschlecht zugehörten, verwendete er 1923 – in der letzten Ausgabe seines Jahrbuchs für sexuelle Zwischenstufen – den Begriff des seelischen Transsexualismus, eine geschlechtliche Variation, die er als Vorstufe des Hermaphroditismus ansah.
Harry Benjamin, der Hirschfeld, dessen Publikationen und dessen Institut für Sexualwissenschaft kannte, griff den Begriff 1953 in seinem Artikel Transvestism and Transsexualism wieder auf und etablierte ihn 1966 mit seinem Buch The Transsexual Phenomenon in der Sexualmedizin. Zeitweilig wurde David O. Cauldwell, der das Wort in seinem schon 1949 erschienenen Artikel Psychopathia transexualis aufgegriffen hatte, fälschlich als Urheber dieses Begriffs angesehen. In den Arbeiten von Cauldwell und Benjamin wurde der Begriff des Transsexualismus bereits in seiner heutigen Bedeutung verwendet.
In den 1990er Jahren wurde der Begriff Transsexualismus aus dem diagnostischen und statistischem Handbuch Psychischer Störungen, dem DSM-IV, entfernt und durch den Begriff Geschlechtsidentitätsstörung ersetzt. In der Internationalen Klassifizierung von Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 werden dagegen noch die Begriffe Transsexualismus und Geschlechtsidentitätsstörung synonym verwendet. Der Transsexualismus findet sich unter Klasse F (Psychische Störungen und Verhaltensstörungen) als Unterpunkt F64.0 im Absatz F64 (Störungen der Geschlechtsidentität) des Kapitels F6 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen).
Im Neuentwurf der Klassifizierung ICD-11 wird nur noch von „gender incongruence“ gesprochen, was so viel meint wie „Nichtübereinstimmung der Geschlechtsmerkmale des Körpers mit dem Identitätsgeschlecht“.
Geschichte des Transsexualismus



Das Phänomen von Menschen, welche die Geschlechtsrolle wechselten, ist seit der Antike bekannt. Da allerdings erst seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts überhaupt die Möglichkeit der entsprechenden medizinischen Behandlung bestand, unterschied man vor dem 20. Jahrhundert nicht zwischen Transsexualismus und Transvestitismus.
Bereits 1930/31 unterzog sich Lili Elbe, dänische Staatsbürgerin, am Berliner Institut für Sexualwissenschaft unter der Leitung von Magnus Hirschfeld geschlechtsangleichenden Operationen. An der Frauenklinik in Dresden wurde an ihr von Kurt Warnekros auch weltweit erstmals eine Transplantation von Eierstöcken durchgeführt. Lili Elbe war auf Grund von Untersuchungsberichten von Kurt Warnekros höchstwahrscheinlich intersexuell. Die an ihr angewandten Operationstechniken waren für die damalige Zeit beispielhaft für tatsächlich transsexuelle Menschen und wurden nur auf Grund der politischen Lage in Deutschland vorerst nicht weiterentwickelt. Die öffentliche Darstellung „Vom Mann zur Frau“, so die Titelseiten der Zeitungen und dem Originaltitel ihres Buches, suggerierten nach heutigen Maßstäben eine vorliegende Transsexualität.
Seit den 1950er Jahren konnten Transsexuelle in den USA eine Hormontherapie erhalten. Viele Transsexuelle wurden in dieser Zeit von Harry Benjamin betreut, einem Pionier auf diesem damals jungen Forschungsgebiet, der im Gegensatz zu den meisten seiner Kollegen Transsexuelle nicht als psychisch Kranke ansah, sondern der Ansicht war, dass ihr körperliches Geschlecht tatsächlich von ihrer Geschlechtsidentität abweicht.
1952 – zu einem Zeitpunkt, als die Operationsmethoden sich noch im Experimentalstadium befanden – berichteten die Medien erstmals über eine transsexuelle Amerikanerin, Christine Jorgensen, an der eine operative Geschlechtsangleichung (Mann-Frau) vorgenommen worden war. Da religiöse Gruppen solche Operationen ablehnten und auf die Krankenhäuser Druck ausübten, mussten Transsexuelle zur chirurgischen Geschlechtsanpassung zunächst ins Ausland reisen, vor allem nach Casablanca zu Georges Burou und nach Mexiko. In den USA wurden Transsexuelle weiterhin als Psychotiker angesehen, zwangshospitalisiert und mit der Aversionstherapie und mit Elektroschocks behandelt. Erst 1966 richtete das Johns Hopkins Medical Center in Baltimore eine Gender Identity Clinic ein, in der seitdem auch geschlechtsangleichende Maßnahmen durchgeführt wurden. Von 1969 an folgten weitere Fachkliniken, in denen namhafte Forscher wie Stanley Biber arbeiteten.[6]
In Deutschland wurden erst wieder Ende der 1970er Jahre geschlechtsangleichende Operationen an Universitätskliniken u.a. in Gießen (Dr. Jarrar) und Heidelberg/Mannheim (Dr. Eicher) durchgeführt.
Ursachen
Beim Transsexualismus handelt es sich laut Experten wie etwa von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, die 1950 von Hans Giese initiiert wurde, oder von der International Academy for Sex Research, die von Volkmar Sigusch ins Leben gerufen wurde, um eine Störung der Geschlechtsidentität, deren Ursachen unbekannt seien. Diese Sichtweise beruht vor allem auf Annahmen der World Professional Association for Transgender Health (ehemals Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association, Inc.), die sich auf Forschungen des deutsch-amerikanischen Psychologen Harry Benjamin (1885–1986) beruft.
Obwohl beispielsweise Harry Benjamin annahm, dass es sich bei Transsexualismus um eine Sonderform der Intersexualität handelt, entwickelte sich in den 1970ern die Theorie, es gebe grundsätzlich psychische Ursachen für Transsexualismus; allerdings konnte bisher kein Modell entwickelt werden, welches unumstritten auf einen Großteil der Betroffenen zutrifft. Mittlerweile stützen einige Untersuchungen, die auf körperliche Ursachen bzw. Prädispositionen hindeuten, die ursprüngliche Vermutung Benjamins; so ist beispielsweise im Handbuch der medizinischen Therapie Ausgabe 2005/2006 zu lesen, dass „in der pränatalen Entwicklungsphase dieselben Sexualhormone sowohl die Morphologie der Genitalien als auch die Morphologie und die Funktion des Gehirns beeinflussen“. Diese Hypothese wurde durch von Zhou und Kollegen publizierte Daten gestützt.[7][8][9]
Einer anderen Studie zufolge könnte ein hormonelles Ungleichgewicht während der Embryonalentwicklung dazu beitragen, dass ein Mensch transsexuell geboren wird.[10]
Ein weiteres Indiz dafür, dass Transsexualität höchstwahrscheinlich angeboren ist, ist die frühe Selbsterkenntnis transsexueller Kinder und Jugendlicher. Nach[11] können Kinder durchschnittlich in einem Alter von 8,5 Jahren ihre Geschlechtsidentität zuordnen. In der Studie mit über 100 transsexuellen Kindern und Jugendlichen lag die Bandbreite der Selbsterkenntnis in einem Alter zwischen 4 und 13 Jahren.
Als Erklärungsmodell für Transsexualismus und Transvestitismus wurde 1989 vom Sexualforscher Ray Blanchard[12] die Autogynophilie („die eigene Weiblichkeit lieben“) vorgeschlagen, welches die „paraphile Neigung eines (körperlichen) Mannes definiert, sexuelle Erregung durch die Vorstellung von sich selbst als Frau zu erlangen“, und, im Gegensatz zur Theorie der Geschlechtsidentitätsstörung, diese abweichende sexuelle Präferenz (Paraphilie) als eine von zwei möglichen Ursachen für das Verlangen nach geschlechtsangleichenden Maßnahmen ansieht. Diese Hypothese ist sehr umstritten und widerspricht dem allgemein akzeptierten Modell, insbesondere, da sie keine Erklärung für transsexuelle Männer gibt.
Häufigkeit
Es gibt eine Reihe von Studien aus den USA, den Niederlanden und Deutschland zur Prävalenz von Transsexualität. Die unterschiedlichen Studien kommen auf Prozentzahlen, die von 0,0015 % bis 0,26 % der Bevölkerung reichen. Je jünger die Studie ist, desto höher liegt die Häufigkeit.
Das Diagnostische und Statistische Handbuch Psychischer Störungen erwähnt in seiner vierten Version von 1994 (DSM-IV), dass in den USA etwa einer von 30.000 Männern und eine von 100.000 Frauen eine geschlechtsangleichende Operation anstreben (insges. 0,0015 %). Eine verlässliche Abschätzung der Prävalenz von Transsexualität stammt von der Amsterdamer Gender Clinic: Die Daten, die über mehr als vier Jahrzehnte gesammelt wurden, sprechen von einem unter 10.000 Männern bzw. einer unter 30.000 Frauen (0,005 %).[13]
Olyslager und Conway argumentieren, dass die Daten ihrer eigenen Studien eine weit höhere Prävalenz nahelegen, nämlich mindestens 1:4.500 Mann-zu-Frau-Transsexuelle und 1:8.000 Frau-zu-Mann-Transsexuelle (insges. 0,016 %). Sie vermuten, dass die weltweite Häufigkeit bis zu 1:500 reichen könnte (0,2 %).[14] Ferner führen sie an, dass die Anzahl der in den USA von den drei in diesem Gebiet führenden Chirurgen durchgeführten geschlechtsangleichenden Operationen allein schon ausreiche, um auf eine hochgerechnete Prävalenz von 1:10.000 zu kommen (0,01 %), wobei dabei sowohl alle anderen Chirurgen als auch im Ausland durchgeführte Operationen und Menschen, die sich noch keiner solchen Behandlung unterzogen haben, noch nicht berücksichtigt wurden, womit die erwähnte Annahme von 1:10.000 als zu gering erscheine.
Stephenne Rhodes u. a. sprechen in der Präsentation vor dem LGBT Health Summit 2008 in Bristol von stark zunehmender Prävalenz (14 % pro Jahr) und 2009 auf dem Symposium der World Professional Association for Transgender Health in Oslo davon, dass das Durchschnittsalter beim Geschlechtsrollenwechsel seit dem Jahr 2000 etwa konstant bei 38 Jahren liege.[15]
Die Prävalenz in Deutschland lässt sich aus den Fallzahlen des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BmJV) ableiten. Die Geschäftsbelastung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Bereich freiwillige Gerichtsbarkeit weist für den Zeitraum 1981 bis 2015 etwa 23.050 Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG, Verfahren zur Namens- und Personenstandsänderung) aus. Die Fallzahlen sind seit Jahren steigend und liegen derzeit (2016) bei über 1.600 pro Jahr.[16] [17] Hochgerechnet auf die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland ergibt das eine Gesamtzahl von 100.000 Menschen oder eine Prävalenz von 1:800 (0,13 % der Gesamtbevölkerung). Darin nicht eingerechnet sind Menschen, die sich zwar als transsexuell oder transident verstehen, sich aber nicht in eines von derzeit zwei verfügbaren Geschlechtern nach dem Personenstandsgesetz einordnen wollen und deshalb keinen Antrag nach TSG stellen. Eine Häufigkeit von 1:400 (0,25 % der Gesamtbevölkerung) ergibt sich, wenn man die jährlichen Fallzahlen ins Verhältnis zu den jährlichen Geburten setzt.
Was die Häufigkeit von Frauen in Relation zu Männern betrifft, so gleicht es sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz (TSG) 2011, mit dem die Notwendigkeit einer geschlechtsangleichenden Operation zum Zweck der Personenstandsänderung entfallen ist, einem ausgeglichenen Verhältnis an, also ebenso viele Frauen wie Männer vollziehen eine Personenstandsänderung. Deutschland gehört zu den wenigen Ländern, in denen durch Anträge nach dem TSG, die dazu nötigen Verfahren bei den Amtsgerichten durch das Bundesamt für Justiz statistisch erfasst werden können.[18]
Verlauf
Die Geschlechtszuweisung erfolgt bereits vor oder bei der Geburt, wenn Hebamme, Arzt oder Ärztin nach einem Blick auf die Vulva bzw. den Penis das biologische Geschlecht (Mädchen, Junge) feststellen. Diese Zuweisung geschieht einmalig. Ein lebenslang immer wieder stattfindender Prozess ist dagegen die Geschlechtszuschreibung. An Informationen wie Gang, Stimme, Gesichtsausdruck, Körperhaltung und Ausstrahlung wird dieser spezielle Prozess festgemacht. Primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale spielen dabei keine Rolle.[19]
Zahlreiche transsexuelle Menschen entwickeln bereits im Vorschulalter das Gefühl, anders zu sein, können dieses oft aber noch nicht konkret zuordnen. Andere berichten, dass sie bereits im Vorschulalter ein Bewusstsein dafür entwickelten, entgegen ihrem körperlichen Geschlecht eigentlich ein Junge bzw. Mädchen zu sein, oder zumindest kein Mädchen bzw. Junge. Gelegentlich tritt dieses Bewusstsein erst in der Pubertät oder im Erwachsenenalter auf.
Der von transsexuellen Menschen empfundene psychische Druck nimmt kontinuierlich mit der Zeit zu, besonders während der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter. Neben psychosomatischen Krankheiten und verschiedenen anderen psychischen Problemen sind vor allem Depressionen und Drogenmissbrauch eine häufige Folge. Die meisten Transsexuellen sehen sich früher oder später gezwungen, ihre Umwelt über ihren Transsexualismus zu informieren (Outing) und ihre Geschlechterrolle offiziell und permanent zu wechseln. Oft ist der entsprechende Entschluss Ergebnis einer besonderen Krisenphase, die häufig als existenzbedrohend empfunden wird.
Der Zeitpunkt, an dem im Einzelfall die jeweiligen psychischen Probleme mit Transsexualismus in Verbindung gebracht werden, ist individuell höchst unterschiedlich. Er hängt u. a. auch mit den verfügbaren Informationen und dem sozialen Klima zusammen, in dem der Betroffene lebt. Insgesamt jedoch sinkt das Durchschnittsalter, in dem Betroffene versuchen, eine medizinische Behandlung zu erreichen, seit Jahren.
Unabhängig davon, ob sie als transsexuell angesehen werden, versuchen betroffene Kinder meist, den Erwartungen ihrer Umgebung zu entsprechen und die dem körperlichen Geschlecht entsprechende Geschlechterrolle zu leben. Da der diesbezügliche Druck auf körperlich männliche Transsexuelle im Allgemeinen größer ist als der Druck, unter dem körperlich weibliche Betroffene leben, verläuft die typische Entwicklung bei Transmännern und Transfrauen unterschiedlich:
- Transfrauen bemühen sich häufig zunächst darum, dem klassischen Bild eines Mannes möglichst weitgehend zu entsprechen. Es ist keineswegs selten, dass sie zunächst heiraten und eine Familie gründen, insbesondere dann, wenn sie ohnehin Frauen als Partnerinnen bevorzugen. Auch ist bei Transfrauen eine ausgesprochen männliche Berufswahl keineswegs selten. Ihr Unbehagen in der männlichen Rolle äußert sich oft in einem Wechselspiel zwischen transvestitischen Phasen und Phasen der Überkompensation, in denen sie zum Beispiel alle Frauenkleider wegwerfen und versuchen, besonders männlich zu erscheinen.
- Transmänner heiraten etwas seltener und bekommen auch seltener Kinder. Bei der Berufswahl entscheiden sie sich fast immer entweder für geschlechtsneutrale oder für typisch männliche Berufe. Ihr Unbehagen in der weiblichen Geschlechtsrolle drückt sich vor allem dadurch aus, dass männliche Verhaltensweisen in den Alltag integriert werden, was bei Frauen eher akzeptiert wird als weibliche Verhaltensweisen bei Männern. Transmänner, die noch als Frauen leben, wirken daher oft burschikos oder emanzipiert. Auch werden sie häufig für lesbisch gehalten, auch dann, wenn sie als Partner Männer bevorzugen.
Der Wechsel der Geschlechtsrolle kann, muss aber nicht, zu großen sozialen Problemen führen. Partnerschaften zerbrechen fast immer. Kinder verkraften den Rollenwechsel eines Elternteils meistens wesentlich besser als erwartet; Ausnahmen sind besonders Kinder in der Pubertät und Kinder, die von außen stark gegen den betroffenen Elternteil beeinflusst werden. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes, der früher als so selbstverständlich galt, dass von vornherein zur eigenen Kündigung geraten wurde, ist wesentlich seltener geworden – unter anderem deshalb, weil der Europäische Gerichtshof die Kündigung eines Menschen wegen eines beabsichtigten Geschlechtsrollenwechsels mittlerweile für verfassungswidrig erklärt hat, da es sich hier um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt. Ungeachtet dessen begeben sich selbst die Transsexuellen, die das bisher nicht getan haben, aus Anlass ihres Geschlechtsrollenwechsels in psychologische oder psychotherapeutische Betreuung; denn ohne den Nachweis professioneller Begleitung ist es nahezu unmöglich, die für die Inanspruchnahme medizinischer und juristischer Begleitmaßnahmen erforderlichen Gutachten zu erhalten.
In den letzten Jahren steigt die Zahl der Eltern transsexueller Kinder, die deren Transsexualismus als solchen erkennen; ebenso steigt die Zahl der Eltern, die mit Akzeptanz anstatt mit Ablehnung reagieren. In diesen Situationen werden zunehmend medizinische Maßnahmen eingesetzt, die den Eintritt der Pubertät verzögern. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich Geschlechtsmerkmale entwickeln, die später nur mit großem Aufwand und oft fragwürdigem Erfolg wieder rückgängig gemacht werden müssten oder nicht mehr rückgängig zu machen sind. Daher wächst auch die Zahl der transsexuellen Menschen, die sich bereits kurz vor, während oder kurz nach der Pubertät zum Wechsel der Geschlechtsrolle entschließen. Die hormonelle Behandlung sehr junger Patienten ist jedoch umstritten. In diesem Zusammenhang wurde Kim Petras vor einigen Jahren in den Medien bekannt, die schon mit 12 Jahren pubertätsverzögernde Hormone bekam.[20]
Medizinische Maßnahmen
Die medizinischen Maßnahmen dienen dazu, den Körper so weit als möglich dem empfundenen Geschlecht anzugleichen; die immer noch häufige Bezeichnung Geschlechtsumwandlung ist jedoch falsch, da sich die meisten Geschlechtsmerkmale nicht in die des anderen Geschlechts umwandeln lassen. Die medizinischen Maßnahmen bestehen aus Hormontherapie, geschlechtsangleichenden Operationen und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen wie z. B. der dauerhaften Entfernung des Bartes durch eine Epilation und chirurgischer Gesichtsfeminisierung FFS- Facial Feminization Surgery.
Bei der Hormonbehandlung werden die Sexualhormone des körperlichen Zielgeschlechts zugeführt und die Bildung der körpereigenen Sexualhormone unterdrückt. Sie leitet eine Art zweite Pubertät und damit die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale ein. Bei Transfrauen wird die Hormonbehandlung oft durch eine Behandlung mit Antiandrogenen ergänzt. Bei jugendlichen Transsexuellen wird oftmals zunächst der Beginn der ersten Pubertät durch pubertätsverzögernde Hormone verzögert, um Zeit für die endgültige Entscheidung für oder gegen weitere medizinische Maßnahmen zu gewinnen, bevor körperliche Veränderungen einsetzen.
Bei Transfrauen wird die Haut dünner und trockener, das Körperfett verlagert sich hin zu Gesicht, Brust (Gynäkomastie) und auch zu Hüften und Gesäß. Die Körperbehaarung kann etwas zurückgehen. Auch testosteronbedingter Haarausfall kann sich teilweise zurückbilden. Der Bartwuchs wird allerdings kaum beeinflusst. Die Hoden schrumpfen, die Produktion von Sperma bleibt aus (Hodenatrophie). Die Libido kann schwächer werden oder aber auch in vielen Fällen erhalten bleiben. Langfristig bildet sich die Muskulatur zurück und die körperliche Belastbarkeit sinkt. Die Psyche wird allgemein empfindsamer.
Entsprechend wird bei Transmännern die Haut grobporiger, das Fett verlagert sich von der Hüfte hin zur Taille, die körperliche Leistungsfähigkeit nimmt als Folge weiteren Muskelaufbaus zu, Bartwuchs setzt ein, die Körperbehaarung kann zunehmen, und die Klitoris wird größer. Das Testosteron bewirkt ein Ende der Regelblutungen, das Einsetzen des Stimmbruchs und häufig eine Intensivierung der Libido.
Vollständig rückgängig machen lassen sich die Auswirkungen der ersten, natürlichen Pubertät weder bei Transmännern noch bei Transfrauen. Eine Umwandlung oder Ausbildung der primären Geschlechtsorgane ist ausgeschlossen. Zum Vermeiden gesundheitlicher Schäden durch Hormonmangel ist eine lebenslange Hormonsubstitution erforderlich.
Soweit bei einer geschlechtsangleichenden Operation die eigenen Keimdrüsen entfernt werden, führt diese bei beiden Geschlechtern zwangsläufig zur Unfruchtbarkeit.
Einstufung von Transsexualismus als Krankheit
Da in der Medizin hinsichtlich der Ursachen von Transsexualismus nach wie vor Unklarheit besteht, handelt es sich formell – auch wenn keine psychopathologischen Befunde nachweisbar sind – um eine psychiatrische Erkrankung. Durch die Psychiatrie ist keine kurative Behandlung im Sinne von Heilung möglich. Oft fühlen sich die betreffenden Personen deshalb zu unrecht psychiatrisiert.[21]
Die „Transsexuellen“ gibt es nicht. Die einzelnen Lebensläufe sind so individuell wie im Rest der Gesellschaft. Häufigkeit und Schwere psychosomatischer Erkrankungen und Depressionen liegen nicht in der Transsexualität an sich begründet, sondern hängen in hohem Maß vom individuellen Umfeld ab. Psychische Krankheiten oder Störungen, die zu einer unter Umständen fälschlichen Selbsteinschätzung als transsexuell führen, sind selten.[22]
Durch die geschlechtsangleichenden Maßnahmen wird der entstandene Leidensdruck in der Regel aufgehoben, d. h., Folgeerscheinungen wie Depressionen usw. verschwinden und die Identitätsstörung besteht nicht mehr.
In Deutschland sind zurzeit die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung gültig, die an die WHO ICD-10 Klassifikation und DSM IV angelehnt sind. Diese Richtlinien befinden sich im Überarbeitungsprozess. Aus diesen Richtlinien leitet sich die Einstufung des Transsexualismus als Verhaltensstörung und als Teilbereich psychischer Krankheiten in Deutschland ab.
Der Europarat hat in seiner Resolution 2048 vom 22. April 2015 für die rechtliche und soziale Gleichstellung von Transpersonen[23] die 47 Mitgliedsstaaten unter anderem dazu aufgefordert, alle Einstufungen als geistige Störungen in nationalen Klassifikationen zu streichen.[24] Das Europaparlament hatte bereits 2011 die Europäische Kommission und die WHO aufgefordert, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen und Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sicherzustellen.[25]
Bei der WHO existiert seit 2015 der Entwurf der Klassifikation ICD-11, der die neue Kategorie 06 Conditions related to sexual health enthält.[26] Die Kategorie 06 ist keine Kategorie psychischer Störungen oder Krankheiten. Eine von den Körpermerkmalen abweichende geschlechtliche Identität wird durch die Bezeichnung der Diagnosen 6A30 und 6A31 gender incongruence bestätigt. Medizinische Maßnahmen (zur Geschlechtsangleichung) können notwendig sein, heißt es im Entwurf. Nicht klar gestellt wird mit der Definition, ob die Körpermerkmale oder die geschlechtliche Identität maßgeblich sind und welches der abweichende Teil ist. Eine Einstufung als (nicht psychische) Krankheit ist damit weiterhin möglich und umstritten. Eine Verabschiedung der ICD-11 mit den bis dahin noch zu erwartenden Änderungen ist für 2017 geplant.
Die World Professional Association for Transgender Health (WPATH)[27] schlägt vor, den Begriff Transsexualismus nicht mehr zu verwenden und stattdessen in Gender Incongruence - Nichtübereinstimmung der Geschlechtsidentität mit den Geschlechtsmerkmalen des Körpers umzubenennen.[28]
Die Fachärzte Timo O. Nieder, Peer Briken und Hertha Richter-Appelt sehen die Einstufung in ICD-11 als Sicherung der Gesundheitsfürsorge und stellen einen Paradigmenwechsel fest, der von der Psychopathologisierung transsexueller Menschen wegführt.[29]
Udo Rauchfleisch fordert in seinen letzten Veröffentlichungen ebenfalls die Entpathologisierung von transsexuellen Menschen und verwendet für diese den Begriff Trans* Menschen. Auch Friedemann Pfäfflin fordert das, ohne jedoch die Geschlechtsidentität von vornherein anzuerkennen.
Im Mai 2015 veröffentlichten Mediziner, Therapeuten und Menschenrechtsverbände, welche sich für eine komplette Abkehr von Gender-Deutungen während der medizinischen Behandlung aussprechen, alternative Behandlungsempfehlungen, die direkt am Ethikverständnis der Behandler anknüpfen. In der „Stuttgarter Erklärung“, die auch von Bundestagsabgeordneten wie Ute Vogt (SPD), Ulla Jelpke (Die Linke), sowie Menschenrechtsexperten wie Heiner Bielefeldt, dem ehemaligen Leiter des Deutschen Instituts für Menschenrechte, unterzeichnet wurde, wird eine deutliche Abkehr von gender-deutender Medizin formuliert. Die geschlechtliche Identität eines Menschen wird hier nicht weiter wie bei „Gender Dysphorie“ zum Behandlungsgegenstand erklärt, sondern von Anfang an anerkannt. Die medizinischen Maßnahmen die in der Erklärung formuliert werden, werden als konkrete Hilfe verstanden und werden nicht weiter von Gender-Deutungen abhängig gemacht.[30]
Sozialrechtliche Konsequenzen
Nur wenn ein aus einem Transsexualismus entstehender Leidensdruck einen Krankheitswert im Sinne des § 27 SGB V hat, werden die Kosten für medizinische Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. August 1987 – 3 RK 15/86[31] die dort von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung bejaht, einer besonders tiefgreifenden Form der Transsexualität einen Krankheitswert, damit Behandlungsbedürftigkeit und Grund für den Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Operation zuzuschreiben. Unter diesen Voraussetzungen hatte die Vorinstanz festgestellt, indem es nicht jeder Art der Transsexualität einen Krankheitswert beimaß, dass es auf den Einzelfall ankomme, ob dies zutrifft.
Bereits nach einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart aus 1981 ist Transsexualismus „eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei entsprechender medizinischer Indikation die Leistungspflicht der Krankenkasse für geschlechtsumwandelnde Mittel und Maßnahmen auslöst“.[32]
„Eine Krankheit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Körperzustand eines Versicherten vom Leitbild eines körperlich gesunden Menschen abweicht oder wenn seine Psyche nicht dem Leitbild eines psychisch gesunden Menschen entspricht, sondern weitergehend auch dann, wenn bei einem Versicherten das Verhältnis des seelischen Zustandes zum körperlichen Zustand nicht dem bei einem gesunden Menschen bestehenden Verhältnis des seelischen Zustandes zum Körperzustand entspricht. In diesem Sinne ist die Transsexualität eine Krankheit.“[32]
Auch der deutsche Gesetzgeber hat durch den Erlass des Transsexuellengesetzes bestätigt, dass der Befund der Transsexualität eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte müssen geschlechtsangleichende Operationen einem transsexuellen Versicherten jedoch nicht generell, sondern nur bei entsprechendem Leidendruck gewährt werden.[33] Schließlich sprechen die Gerichte einer transsexuellen Versicherten auch nicht jegliche Art von geschlechtsangleichenden operativen Maßnahmen im Sinne einer möglichst großen Annäherung an ein vermeintliches Idealbild zu, wie sich gerade am Beispiel der Brustvergrößerung gezeigt hat.[34]
Ob und inwieweit ein Leidensdruck vorliegt, für dessen Behandlung die gesetzliche Krankenversicherung aufkommen muss, erfordert also jeweils eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls.
Im Oktober 2015 veröffentlichte der Weltärztebund eine Stellungnahme, mit der das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung anerkannt und Transgeschlechtlichkeit nicht länger pathologisiert wird. Ärzte und Mediziner werden aufgefordert, für eine bestmögliche und diskriminierungsfreie gesundheitliche Versorgung für transgeschlechtliche Menschen zu sorgen, die sich an ihren Bedürfnissen orientiert. Dazu gehört auch die Forderung, dass die rechtliche Änderung des Geschlechts nicht mehr davon abhängig gemacht werden darf, dass die Antragsteller dauernd fortpflanzungsunfähig sein müssen.[35][36] In Deutschland ist die rechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit seit 2011 durch Entscheid des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr von dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit abhängig.
Gesetzliche Regelungen

Die meisten europäischen Staaten, darunter Deutschland, Österreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Polen, Schweden und die Schweiz, sowie einige außereuropäische Staaten ermöglichen es transsexuellen Menschen, den Vornamen oder die in den Personenstandsregistern eingetragene Geschlechtsangabe an ihr gefühltes Geschlecht (Identitätsgeschlecht) anzupassen. Die entsprechenden Regelungen wurden dabei meist erst nach entsprechenden Entscheidungen durch die europäischen Gerichte etabliert[37] und erfordern in der Regel die Zustimmung eines Gerichts. Im Allgemeinen ist auch eine vorherige medizinische Begutachtung der Antragsteller erforderlich.
In seiner Resolution 2048 vom 22. April 2015[38] hat der Europarat die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu aufgefordert, die Verfahren zur Namens- und Personenstandsänderung zu vereinfachen und auf zu diesem Zweck verlangte Nachweise der geistigen Gesundheit zu verzichten sowie alle zwingend vorausgesetzten medizinischen Maßnahmen, die z.B. einer Zwangssterilisation gleichkommen können, abzuschaffen, Abschnitt 6.2.2. der Resolution: … Sterilisierung und andere zwingend vorgeschriebene medizinische Maßnahmen abzuschaffen, einschließlich der Diagnose geistiger Gesundheit als notwendige rechtliche Voraussetzung zur Anerkennung der geschlechtlichen Identität in Gesetzen, die das Verfahren zur Änderung des Namens und des eingetragenen Geschlechts (Personenstand) regeln.
Bernd Meyenburg, Karin Renter Schmidt und Gunter Schmidt empfehlen auf Grund einer Auswertung von 670 Gutachten nach dem Transsexuellengesetz, die aktuelle gesetzliche Regelung durch ein Verfahren ohne Begutachtung und mit Karenzzeit zu ersetzen.[39]
Deutschland
→ Hauptartikel Transsexuellengesetz
In Deutschland legt das Transsexuellengesetz seit 1981 (TSG) die Voraussetzungen fest, unter denen Transsexuelle eine Änderung des Vornamens oder des Personenstands beantragen können. Die ursprüngliche gesetzliche Regelung ist dabei durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Antragsteller modifiziert worden.[40] Grundsätzlich wird zwischen der Änderung des Vornamens (kleine Lösung) und der Änderung des Personenstandes (große Lösung) unterschieden. Die Verfahren finden vor den zuständigen Amtsgerichten statt. Auf Antrag kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Österreich
Der Transsexuellenerlass von 1996,[41] als Nachfolger des Transsexuellenerlass von 1983, wurde im Juli 2006 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Transsexuellenerlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) legte eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Personenstandsbehörde eine Änderung der im Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtszuordnung, und/oder eine Vornamensänderung, auf dem Verwaltungsweg vorzunehmen hatte. Der Erlass basierte auf § 16 des österr. Personenstandsgesetzes (öPStG), wonach die Personenstandsbehörde eine Beurkundung zu ändern hat, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
Anlassfall für die verfassungsrechtliche Aufhebung des Erlasses war, dass eine verheiratete TransFrau eine Geschlechtsanpassung hatte vornehmen lassen und nun auch ihr Geschlecht im Geburtenbuch korrigieren lassen wollte. Der Erlass sah jedoch verfassungswidrig vor, dass nur unverheiratete Personen ihr Geschlecht im Geburtenbuch ändern lassen durften. Deswegen wurden verheiratete Transsexuelle nach geschlechtsanpassender Operation gezwungen, ihre aufrechte, gültig geschlossene Ehe scheiden zu lassen, bevor ihnen die Geschlechtszuordnung im Geburtenbuch eingetragen wurde. (Die Scheidung erfolgte mit allen damit verbundenen nachteiligen Folgen für die beiden Eheleute und deren Kinder, die damit zu Scheidungskindern gemacht wurden.) Vermeintliche Grundlage dazu war § 44 ABGB, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts bestehen dürfte. Der VfGH hat jedoch in seinem Erkenntnis zur Aufhebung des TS-Erlasses zu Recht erkannt, dass eine aufrechte Ehe eine Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nicht behindern kann, da hierfür nur das tatsächliche Geschlecht maßgeblich sei. Dieses hänge aber nicht von irgendwelchen Rechtsbeziehungen, somit auch nicht von einer bestehenden Ehe ab. Selbst wenn sich die Ehe durch die personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung einer der beiden Eheleute zu einer (nicht zugelassenen) Homosexuellen-Ehe wandelt, hätte dies keinen Einfluss auf das Geschlecht des Beschwerdeführers und dürfte daher kein Hindernis für eine Eintragung im Geburtenbuch sein. Ob eine danach weiter bestehende Ehe rechtskonform wäre, wollte der VfGH ausdrücklich nicht beurteilen, da dies kein Gegenstand des Verfahrens war.
Eine Änderung des Vornamens ist nur entsprechend den im Namensänderungsgesetz (NÄG)[42] festgehaltenen allgemeinen Vorschriften zur Namensänderung möglich: Laut § 2 Abs 2 Z 3 i.V.m. § 3 Abs 1 Z 7 NÄG i.V.m. „Namensänderungserlass“ (Erl. BMI 8.6.2988, 10.649/61-IV/4/88[43]) muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Antragstellers entsprechen, wobei den Erläuterungen zufolge weder biologische noch psychologische Kriterien eine Rolle spielen, sondern ausschließlich der Eintrag im Geburtenbuch maßgeblich ist (siehe auch Zeyringer im Abschnitt Literatur). Transsexuelle (Transgenders), die die Geschlechtszuordnung im Geburtenbuch nicht ändern lassen können oder wollen, können demnach auch weiterhin keinen ersten Vornamen wählen, der ihrem Identitätsgeschlecht entspricht.[44] Mit dem NÄG 1988 und zugehörigem Namensänderungserlass samt Erläuterungen, wurde die Namensänderung auf einen geschlechtsneutralen Vornamen möglich: „Zu § 3 Z 5 des Gesetzes […] Aus der bei der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage vorgenommenen Streichung der Worte ‚im Inland‘ im Zusammenhang mit der Gebräuchlichkeit als Vorname kann die Absicht des Gesetzgebers erschlossen werden, auch Vornamen zuzulassen, die nur im Ausland gebräuchlich sind.“ (Namensänderungserlass). Die Behörden legen und legten diese Bestimmung des § 3 Z 5 NÄG (i.d.g.F. 1995: § 3 Abs 1 Z 7 NÄG) korrekt aus, wodurch in der Praxis seit NÄG 1988, neben mehreren hundert anderen Vornamen, zum Beispiel Carmen, Eve, Gaby, Simone oder das in Italien als männlich geltende Andrea als geschlechtsneutral akzeptiert werden (müssen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2009 festgestellt, „dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die […] Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“[45] und damit der Änderung des Personenstands ist. Damit ist eine geschlechtsangleichende Operation keine zwingende Voraussetzung mehr. Dies bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2009 und zitierte den Transsexuellenerlass von 1983: Einer Änderung des Geschlechtseintrags steht nichts im Weg, wenn zumindest „eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des andere[n] Geschlechtes vorliegt und […] mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird“.[46]
Seit 5. September 2016 befasst sich der Landesverwaltungsgerichtshof Oberösterreich mit dem, vom Standesamt Steyr abgelehnten, Anliegen des Linzer Transsexuellen Alex Jürgen "X" als dritte Geschlechtsausprägung in Geburtenbuch (und Reisepass) eingetragen zu bekommen.[47]
Schweiz
Auch in der Schweiz gibt es kein spezielles Transsexuellengesetz. Nach der Rechtsprechung können jedoch auf gerichtlichen Antrag nach einer Geschlechtsanpassung Vorname und Geschlechtsangabe in den Zivilstandsregistern berichtigt werden. Die Berichtigung darf gemäß Bundesgericht nicht dazu führen, dass eine Ehe von Amtes wegen aufgelöst wird. Das Zürcher Obergericht entschied im ersten Quartal 2011, dass ein operativer Eingriff als Voraussetzung zur Personenstandsangleichung und Vornamensänderung die Persönlichkeitsrechte verletze.[48] Im 3. Quartal 2012 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland mit dem Entscheid CIV 12 1217 JAC, dass für die Änderung des Personenstandes weder eine Hormontherapie noch ein operativer Eingriff von Nöten sei, entscheidend sind entsprechende psychologische Gutachten.[49]
Vereinigtes Königreich
Seit 2004 existiert im Vereinigten Königreich der sogenannte Gender Recognition Act, der es Menschen mit Transsexualismus ermöglicht, ihren Geburtseintrag auch ohne Voraussetzung chirurgischer oder anderer körperlicher Maßnahmen (siehe geschlechtsangleichende Maßnahme) rückwirkend korrigieren zu lassen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt des Antrags mindestens zwei Jahre im angestrebten Geschlecht gelebt hat[50] und in der Regel über zwei Reports nachweist, dass sie eine Gender Dysphoria hat oder hatte.[51] Ein juristischer Geschlechtswechsel wird verheirateten Transsexuellen jedoch nicht gestattet.[52]
Frankreich
Seit dem 17. Mai 2009 darf Transsexualität in Frankreich per Dekret nicht mehr als psychische Störung und somit nicht mehr als Geschlechtsidentitätsstörung bezeichnet werden. Auch die Klassifizierung im ICD-10 unter F64.0 wird abgelehnt.[53] Frankreich sieht in der Deutung der Transsexualität als psychische Störung eine Stigmatisierung, die zur Diskriminierung transsexueller Menschen beiträgt. Ein neues Gesetz ist in der Diskussion. Der Delaunay Vorschlag (eingereicht 2013) soll die Änderung von Name und Geschlechtseintrag in Dokumenten erleichtern.
Andere Länder
In Belgien und Luxemburg ist die Lage ähnlich wie in Deutschland, wo die Rechtsprechung ebenfalls eine Änderung oder Berichtigung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt. Im Iran ist Transsexualität legal. Geschlechtsangleichende Operationen werden vom Staat finanziell unterstützt und die Geburtsurkunde kann anschließend entsprechend angepasst werden.[54]
Schweden (2012), Dänemark [55] (2014) und Malta [56] (2015) haben ein Antragsverfahren ohne Begutachtung für die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eingeführt (Personenstands- und Namensänderung). Irland hat ein entsprechendes Gesetz im Juli 2015 verabschiedet, [57] Norwegen ebenfalls im Juni 2016. [58]
Behandlung durch die Strafjustiz
Ein Sonderproblem stellt die Behandlung von Transsexuellen durch Polizei, Strafgerichte und Strafvollzug dar. Insbesondere in jeder Art von Haft stellen sich Fragen der Behandlung, Betreuung und Versorgung entsprechend dem Identitätsgeschlecht. Ein für die Behörden fast unlösbares Problem ergibt sich aus dem Gebot, Frauen und Männer in Haft zu trennen.[59]
Kontroversen
Begriffskritik
Viele Betroffene lehnen das Wort Transsexualität ab, da der Wortbestandteil 'Sexualität' ihrer Ansicht nach nahelegt, Transsexualismus sei kein Identitätsproblem, sondern lediglich eine sexuelle Präferenz. Transsexualismus ist jedoch eine Frage des Identitätsgeschlechtes und keine Spielart von Sexualität im eigentlichen Sinn: Transsexuelle sind keine Menschen mit bestimmten sexuellen Vorlieben, sondern Menschen, die sozusagen mit den falschen Geschlechtsorganen geboren wurden. Statt als Mann-zu-Frau-Transsexuelle bzw. Frau-zu-Mann-Transsexuelle möchten diese Kritiker lieber einfach als Transfrauen bzw. Transmänner bezeichnet werden. Ein in den 1980er Jahren in Deutschland eingeführter Alternativbegriff ist Transidentität, seit den 1990ern setzt sich auch der allerdings wesentlich weiter gefasste Begriff Transgender zunehmend durch. Transgender wird zum einen als Oberbegriff für Menschen verwendet, die sich mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht arrangieren können, und zum anderen dient der Begriff als Bezeichnung für Menschen, die sich zwischen den Geschlechtern empfinden, sich also nicht 100 % als Mann oder Frau verstehen können. Im deutschen Sprachraum allgemein verbreitet sind diese Begriffsalternativen seit Mitte der 1990er; die Begriffskritik selbst kam allerdings bereits in den 1980ern auf.
Der Begriff der Transsexualität wird seit einigen Jahren insbesondere von denjenigen, die sich als Transgender verstehen, kritisiert, weil die Kriterien für ihr Vorliegen auf einem binären Geschlechtsbild beruhen (siehe Heteronormativität und Transgender) und sich zu stark auf die Möglichkeiten der medizinischen Veränderung des Körpers und zu wenig auf die sozialen Umstände beziehen.
Definitionskritik
In vielen Ländern außerhalb Deutschlands wird inzwischen mehrheitlich angenommen, dass Transsexualismus angeboren ist (und nicht anerzogen) und vielmehr eine Sonderform der Intersexualität darstellt. Dies steht im Einklang mit Aussagen Harry Benjamins (1885–1986), der als Pionier auf dem Gebiet der Transsexualismus-Forschung galt. Benjamin äußerte unter anderem, dass Intersexualität, sowohl körperlich als auch im Gehirn vorkommt.[60] Andere Mediziner wie beispielsweise der hawaiianische Professor Milton Diamond stützen diese These.[61] Aufbauend auf diesen Erkenntnissen ist Großbritannien bisher das fortschrittlichste Land für Menschen, die von Transsexualismus betroffen sind. Der sogenannte Gender Recognition Act aus dem Jahre 2004 ermöglicht transsexuellen Menschen, rückwirkend ihren Geburtseintrag – ausgehend davon, dass der Eintrag zum Zeitpunkt der Geburt falsch war – ändern zu lassen. Damit ist Großbritannien bisher das einzige Land in Europa, welches anerkennt, dass es sich bei Transsexualismus um eine körperliche Abweichung zum gehirnbestimmten Geburtsgeschlecht handelt.[62]
Diese Erkenntnisse sind nicht unumstritten. In Deutschland gilt Transsexualismus weiterhin als eine psychische Störung. Jedoch setzt sich auch hierzulande unter Medizinern mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass die pränatale Prägung als wahrscheinlichste Ursache der Transsexualität anzusehen ist, was eine vorgeburtliche Prägung des Gehirns bedeute, die dann nicht mehr zu ändern sei.[63]
Der aus der zukünftigen ICD-11 stammende Ersatzbegriff „Gender incongruence“ lässt offen, ob die geschlechtliche Identität oder der Körper der nichübereinstimmende bzw. abweichende Teil nach der Definition sein soll und welcher maßgeblich sei. Einige Menschenrechtsorganisationen und Interessenverbände lehnen deshalb auch diese Klassifikation ab.[64] Durch die Unklarheit ist je nach Betrachtungsweise die Pathologisierung transsexueller Menschen weiterhin möglich.
Transsexualität in Film, Musik und Literatur
- Boys Don’t Cry von Kimberly Peirce, USA 1999
- David Ebershoffs Roman Das dänische Mädchen (2002) über die Lebensgeschichte der Transsexuellen Lili Elbe wurde 2015 von Tom Hooper unter dem Originaltitel des Romans The Danish Girl verfilmt.
- Transamerica von Duncan Tucker, USA 2005
- Romeos von Sabine Bernardi, Deutschland 2010
- Ed Wood von Tim Burton, USA 1994. Über Transvestismus, aufgrund seiner sensiblen Darstellung dieses doch nahe verwandten Themas jedoch sehr empfehlenswert. In diesem Sinne natürlich auch Woods Glen or Glenda
- Der Film Monty Pythons wunderbare Welt der Schwerkraft enthält eine sketchartige Darbietung, das Holzfäller-Lied. In der dritten Strophe offenbart der Sänger seine Vorliebe für Stöckelschuhe, Strümpfe und Büstenhalter und erklärt schließlich, dass er gerne ein kleines Mädchen wäre.
- In der Folge Daniela der Serie Cold Case – Kein Opfer ist je vergessen geht es um eine junge Transfrau, die mit einem Mann zusammen ist, und aufgrund ihrer Transsexualität und der daraufhin fehlenden Akzeptanz ihres Umfeldes, mit Ausnahme der ihres Freundes, Selbstmord begeht.
- Chanson Vom Brüderlein zum Schwesterlein des Liedermachers Max Biundo[65]
- Orlando, Roman von Virginia Woolf, erschienen 1928
- Liste von Transgender-Filmen
Fachliteratur
Deutsche Fachliteratur
- Karim El Souessi: Dissertation zur Frage der Abgrenzbarkeit von Transvestismus und Transsexualität bei Männern, München 1991, DNB 920867278 (Dissertation TU München 1991, 99 Seiten).
- Rainer Herrn: Schnittmuster des Geschlechts. Transvestitismus und Transsexualität in der frühen Sexualwissenschaft. Psychosozial, Gießen 2005, ISBN 3-89806-463-8.
- Stefan Hischauer: Die soziale Konstruktion der Transsexualität. Über die Medizin und den Geschlechtswechsel. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993.
- Gesa Lindemann: Das paradoxe Geschlecht. Transsexualität im Spannungsfeld von Körper, Leib und Gefühl. Fischer, Frankfurt am Main 1993.
- Livia Prüll: Trans* im Glück. Geschlechtsangleichung als Chance. Autobiographie, Medizinethik, Medizingeschichte. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2016, ISBN 978-3525490112.
- Friedemann Pfäfflin, Astrid Junge (Hrsg.): Geschlechtsumwandlung. Abhandlungen zur Transsexualität. Schattauer, Stuttgart 1992.
- Friedemann Pfäfflin: Transsexualität. Beiträge zur Psychopathologie, Psychodynamik und zum Verlauf. Enke, Stuttgart 1993.
- Udo Rauchfleisch: Transsexualität – Transidentität Begutachtung, Begleitung, Therapie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-525-46270-6.
- Udo Rauchfleisch: Anne wird Tom – Klaus wird Lara. Transidentität/Transsexualität verstehen. Patmos, Ostfildern 2013, ISBN 978-3-8436-0427-7.
- Gerhard Schreiber, Hrsg.: Transsexualität in Theologie und Neurowissenschaften. De Gruyter, 2016, ISBN 978-3-11-043439-2.
- Mirjam Siedenbiedel: Selbstbestimmung über das eigene Geschlecht : rechtliche Aspekte des Behandlungswunsches transsexueller Minderjähriger. Nomos, 2016, ISBN 978-3-8487-3366-8.
- Volkmar Sigusch: Geschlechtswechsel. Klein, Hamburg 1992.
- Günter K. Stalla (Hrsg.): Therapieleitfaden Transsexualität. Uni-Med, Bremen 2006.
- Walter Zeyringer (Hrsg.): Das neue Namensänderungsgesetz mit Erläuterungen, Namensänderungsverordnung und Richtlinien. Österreichisches Recht. Manz, Wien 1988, ISBN 3-214-03514-2.
Englische Fachliteratur
- Harry Benjamin: Transvestism and Transsexualism. In: International Journal of Sexology. Volume 7, 1953, S. 12–14.
- Harry Benjamin (Hrsg.): The Transsexual Phenomenon. Warner, New York 1967.
- Harry Benjamin: Transvestism and Transsexualism in the Male and Female. In: The Journal of Sex Research. Volume 3, 1967, ISSN 0022-4499, S. 107–127.
- David O. Cauldwell: Psychopathia transexualis. In: International Journal of Sexology. Volume 16, 1949, S. 274–280.[66]
- John Money (Hrsg.): Transsexualism and Sex Reassignment. Johns Hopkins Press, Baltimore 1969.
- Douglas Ousterhout: FFS – Facial Feminization Surgery Addicult Books, 2009
Weblinks
- WPATH – World Professional Association for Transgender Health, Handlungsempfehlungen für medizinische Fachkräfte, mehrsprachig
- EPATH – European Professional Association for Transgender Health, Verband zum Erfahrungsaustausch europäischer Fachkräfte im Bereich Transgender
- Resolution des Europaparlaments gegen die Einstufung der Transsexualität als psychische Störung durch die WHO
- Sophinette Becker u. a.: Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen. Standards der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft. 1997.
- Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung DGfS: Leitlinienentwicklung Geschlechtsdysphorie
- Gesichtsfeminisierende Chirurgie: FFS – Facial Feminization Surgery (engl. WP)
- Resolution 2048 des Europarates gegen Diskriminierung von Transgendern in Europa
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Transsexualität entsteht schon im Mutterleib Die Welt, 22. Juli 2015
- ↑ Johanna Olson, Sheree M. Schrager, Marvin Belzer, Lisa K. Simons, Leslie F. Clark: Baseline Physiologic and Psychosocial Characteristics of Transgender Youth Seeking Care for Gender Dysphoria. In: Journal of Adolescent Health. 2015, doi:10.1016/j.jadohealth.2015.04.027
- ↑ apps.who.intWHO ICD-11 Beta Draft (Joint Linearization for Mortality and Morbidity Statistics)
- ↑ Otto Weininger Über die letzten Dinge auf: naturalthinker.net
- ↑ dalank.de
- ↑ Vaginoplastik
- ↑ Jiang-Ning Zhou u. a.: A sex difference in the human brain and its relation to transsexuality. In: Letters to Nature. Vol. 378, S. 68–70, 2. November 1995.
- ↑ Frank P. M. Kruijver, Jiang-Ning Zhou u. a.: Male-to-Female Transsexuals Have Female Neuron Numbers in a Limbic Nucleus. In: The Journal of Clinical Endocrinology & Metabolism. Vol. 85, No. 5, S. 2034–2041 (2000)
- ↑ J.-N. Zhou, M. A. Hofman, L. J. Gooren, D.F. Swaab: Ein Geschlechtsunterschied im menschlichen Gehirn und seine Beziehung zur Transsexualität.
- ↑ Focus-Online: „Transsexualität – Hormonstörung im Mutterleib“ vom 7. Oktober 2007. (Zuletzt aufgerufen am 30. Dezember 2007.)
- ↑ Johanna Olson, Sheree M. Schrager, Marvin Belzer, Lisa K. Simons, Leslie F. Clark: Baseline Physiologic and Psychosocial Characteristics of Transgender Youth Seeking Care for Gender Dysphoria. In: Journal of Adolescent Health. 2015, doi:10.1016/j.jadohealth.2015.04.027.
- ↑ Ray Blanchard, Sexualforscher, Leiter des „gender program“ der Gender Identity Clinic, Centre for Addiction and Mental Health: Clarke Division, Toronto, Canada.
Siehe auch englische Wikipedia und englische Website Transsexual Road Map - ↑ Paul J. M van Kesteren, Henk Asscheman, Jos A. J Megens, Louis J. G Gooren: Mortality and morbidity in transsexual subjects treated with cross-sex hormones. In: J. Clin. Endocrinol. Band 47, Nr. 3. Blackwell, Oxford, UK, 1997, S. 337–343.
- ↑ Femke Olyslager, Lynn Conway: On the Calculation of the Prevalence of Transsexualism. (PDF) 2007, abgerufen am 6. Februar 2015.
- ↑ Presentation on prevalence of transsexual people in the UK
- ↑ https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Justizstatistik/Geschaeftsentwicklung_Amtsgerichte.pdf?__blob=publicationFile&v=9
- ↑ Prävalenz: „Wie viele Transsexuelle gibt es in Deutschland?“ www.dgti.org www.trans-ident.de
- ↑ Bernd Meyenburg, Karin Renter Schmidt, Gunter Schmidt: Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz Zeitschrift für Sexualkunde 28/2015, ISSN 0932-8114, S. 107–120.
- ↑ Annette Treibel: Einführung in soziologische Theorien der Gegenwart 5. Auflage, Leske + Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8100-2756-1, S. 145.
- ↑ Beate Lakotte: Fehler in der Himmelsfabrik. In: Der Spiegel. 4/2007 (letzter Aufruf: 9. November 2010)
- ↑ Yves Steinmetz: Geschlechtsangleichende Operationen bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen mit Phalloplastik. Vergleich verschiedener Operationstechniken sowie Einschätzung der Operationsergebnisse. Dissertation. Hamburg 2010, Abgerufen am 28. Oktober 2014.
- ↑ Udo Rauchfleisch: Transsexualität – Transidentität Begutachtung, Begleitung, Therapie. 4. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-525-46270-6.
- ↑ Resolution 2048 (2015): Discrimination against transgender people in Europe PDF. Abgerufen am 2. Mai 2015.
- ↑ Christina Laußmann: Historische Resolution für die Rechte von Trans*-Personen verabschiedet. Deutsche Aids-Hilfe, 23. April 2015.
- ↑ Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010–2011) (2011/2069(INI)), Sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, Empfehlung Nr. 98.
- ↑ apps.who.intWHO ICD-11 Beta Draft (Joint Linearization for Mortality and Morbidity Statistics)
- ↑ WPATH.org
- ↑ World Professional Association for Transgender Health: WPATH CONSENSUS PROCESS. Regarding TRANSGENDER and TRANSSEXUAL-RELATED DIAGNOSES in ICD-11, 31 MAY 2013. PDF. Abgerufen am 2. Mai 2015
- ↑ Timo O. Nieder, Peer Briken, Hertha Richter-Appelt: Transgender, Transsexualität und Geschlechtsdysphorie. Aktuelle Entwicklungen in Diagnostik und Therapie. PSYCH up2date 7/2013, S. 375.
- ↑ Die Stuttgarter Erklärung
- ↑ BSGE 62, 83 = SozR 2200 § 182 Nr 106
- ↑ a b Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 1981 – Az: L 4 Kr 483/80.
- ↑ LSG Baden-Württemberg Breith 1982, 175; LSG Niedersachsen Breith 1987, 1; Bayerisches LSG Breith 1987, 531
- ↑ Sächsisches LSG vom 3. Februar 1999 – L 1 KR 31/98 – in JURIS; Bayerisches LSG vom 30. Oktober 2003 – L 4 KR 203/01 – zu einer besonderen Penisplastik zwecks Urinierens im Stehen bei Frau-zu-Mann-Transsexualität; BSG Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03
- ↑ LSVD: Weltärztebund: Transgeschlechtlichkeit ist keine Krankheit
- ↑ Queer.de:Weltärztebund: Transgeschlechtlichkeit ist keine Krankheit
- ↑ Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 1996 – Az: C-13/94: „Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts im Arbeitsverhältnis und Entlassung einer transsexuellen Person“.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. Juli 2002 – Az: 28957/95: „Rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und Recht auf Heirat für eine Transsexuelle“.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. Juli 2002 – Az: 28957/95: „Rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und Recht auf Heirat für eine Transsexuelle“
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juni 2003 – Az: 35968/97: „Erstattung der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei privat versicherter Mann-zu-Frau-Transsexuellen“.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juni 2003 – Az: 35968/97: „Erstattung der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei privat versicherter Mann-zu-Frau-Transsexuellen“
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2004 – Az: C-117/01: „Ausschluss eines transsexuellen Partners vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente“. - ↑ Resolution 2048 (2015): Discrimination against transgender people in Europe PDF. Abgerufen am 2. Mai 2015.
- ↑ Bernd Meyenburg, Karin Renter Schmidt, Gunter Schmidt: Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz. Zeitschrift für Sexualkunde 28/2015, ISSN 0932-8114, S. 107–120.
- ↑ Beschluss vom 16. März 1982 – Az: 1 BvR 938/81: „Keine starre Altersgrenze für Personenstandsänderung eines Transsexuellen“.
Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92: „Altersgrenze für Vornamensänderung bei Transsexuellen“.
Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95: „Anrede transsexueller Personen nach Namensänderung“.
Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03: „Zum Verlust der Vornamensänderung bei Eheschließung“
Beschluss vom 18. Juli 2006 – Az: 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04: „Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer“.
Beschluss vom 27. Mai 2008 – Az: 1 BvL 10/05: „Verweigerung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen“
Beschluss vom 11. Januar 2011 – Az: 1 BvR 3295/07: „Eingetragene Lebenspartnerschaft auch ohne verändernden operativen Eingriff“ - ↑ Österreich: Transsexuellenerlass von 1996 ( vom 18. Juli 2006 im Internet Archive) (PDF-Datei; 14 kB) des Bundesministeriums für Inneres.
- ↑ Österreich: Namensänderungsgesetz (NÄG) i.d.g.F.
- ↑ Österreich: „Namensänderungserlass“ – „RiL zur Vollziehung des NÄG und der NÄV“, Bezug genommen in Walter Zeyringer, Wien: „Das neue Namensänderungsgesetz“, S. 2 (PDF-Datei; 44 kB), abgedruckt in ÖJZ 1988, 737
- ↑ Österreich: BMI: Stellungnahme zu Petition Nr. 67 betreffend "Freie Wahl des Vornamens", 24. Oktober 2005 (Zuletzt aufgerufen am 16. August 2009)
- ↑ Österreich: VwGH Zl. 2008/17/0054-8 vom 27. Februar 2009 (Volltext (PDF; 242 kB)).
- ↑ Österreich: VfGH B 1973/08-13 vom 3. Dezember 2009 (Volltext, insb. S. 10; PDF; 33 kB).
- ↑ „Drittes Geschlecht“ vor dem LVwG orf.at, 5. September 2016, abgerufen 5. September 2016.
- ↑ Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2011, NC090012; Thomas Hasler: Wann ist ein Mann … eine Frau? In: Tages-Anzeiger. 8. März 2011. (online).
- ↑ Entscheid des Regionalgerichtes des Kantons Bern Mittelland vom 12. September 2012; Wolf Röcken: Auch ohne Operation ist Claudia Meier vor dem Recht eine Frau. In: Berner Zeitung. 17. September 2012 ([1]).
- ↑ legislation.gov.uk
- ↑ legislation.gov.uk
- ↑ gires.org.uk
- ↑ Meldung AFP 16. Mai 2009
- ↑ news.bbc.co.uk
- ↑ [2]
- ↑ [3]
- ↑ [4]
- ↑ [5]
- ↑ vgl. Transsexuelle im Gefängnis
- ↑ “Intersexes exist, in body as well as in mind”, The Transsexual Phenomenon, 1966.
- ↑ Sex Reassignment at Birth – A Long Term Review and Clinical Implications, 1997.
- ↑ vgl. The Gender Identity Research & Education Society, UK
- ↑ Yves Steinmetz: Geschlechtsangleichende Operationen bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen mit Phalloplastik. Vergleich verschiedener Operationstechniken sowie Einschätzung der Operationsergebnisse. Dissertation. Hamburg 2010, S. 15.
- ↑ Interministerielle Arbeitsgruppe Intersexualität/ Transsexualität. In: atme-ev.de. Abgerufen am 14. Juni 2015.
- ↑ Chanson „Vom Brüderlein zum Schwesterlein“ des Liedermachers Max Biundo
- ↑ David O. Cauldwell: Psychopathia transexualis. In: International Journal of Sexology. Volume 16, 1949, S. 274–280; nachpubliziert in: International Journal of Transgenderism. Vol. 5, Nr. 2, April–Juni 2001.