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Scheinselbständigkeit

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Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als Selbstständige auftritt, obwohl sie von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses her zu den abhängig Beschäftigten zählt. Für den Arbeitgeber kann dies Vorteile haben (keine Sozialabgaben, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, kein Urlaubsgeld), aber auch für den Arbeitnehmer (freie Gestaltung der Alterssicherung). Für Niedrigverdiener überwiegen die Nachteile.

Die Scheinselbstständigkeit kann zum Beispiel unter folgenden Umständen vorliegen:

  • die Person ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
  • die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf (keine Buchführung, kein Marketing usw.)
  • die Person hat einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten
  • andere beschäftigte Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber verrichten eine ähnliche Arbeit

Rechtlich gesehen sind diese Personen Arbeitnehmer, so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.