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Sicherungshypothek

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Die Sicherungshypothek ist als Unterart der Hypothek ein Grundpfandrecht, das zur Sicherung von bestimmten Forderungen dient und bei der die Eintragung im Grundbuch im Hinblick auf die gesicherte Forderung ohne Belang ist.

Allgemeines

Zunächst stellt sich die Frage, warum das Gesetz in § 1184 Abs. 1 BGB die Form der Sicherungshypothek vorsieht, obwohl es doch bereits in §§ 1113 ff. BGB die Hypothek ausführlich regelt. Um beide voneinander zu unterscheiden, hat sich im Rechtsverkehr für die letztere der Begriff der Verkehrshypothek eingebürgert; das Gesetz nennt sie in § 1186 BGB „gewöhnliche Hypothek“. Die Sicherungshypothek ist für besondere Fälle vorgesehen, bei denen die Verkehrshypothek dem Gesetzgeber als ungeeignet erschien. Wesentliches Merkmal der Sicherungshypothek ist ihre absolute Abhängigkeit (Akzessorietät) von der gesicherten Forderung,[1] zu deren Beweis sich der Hypothekengläubiger nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann. Deshalb ist § 1138 BGB für die Sicherungshypothek nach § 1185 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die sich bereits hieraus ergebende Beschränkung der Umlauftauglichkeit der Sicherungshypothek wird durch den Ausschluss eines Hypothekenbriefs verstärkt, § 1185 Abs. 1 BGB.

Arten

Begründet das Gesetz selbst eine Hypothek, so wählt es die für den Grundstückseigentümer günstigere Sicherungshypothek.[2]

Besonderheiten

Die Sicherungshypothek ist eine reine Buchhypothek (§ 1185 Abs. 1 BGB), über die kein Hypothekenbrief ausgestellt werden kann. Deshalb ist sie nicht verkehrsfähig, kann also nicht wie eine Briefhypothek übertragen werden. Diese mangelhafte Verkehrsfähigkeit macht sie für Kreditinstitute zu keinem geeigneten Kreditsicherungsmittel, auch §§ 406 ff. BGB spielen hierbei eine große Rolle. So ist es bei der Sicherungshypothek möglich, auch Einwendungen (und nicht nur Einreden wie bei der Verkehrshypothek) aus dem alten (ersten) Schuldverhältnis geltend zu machen. Im Grundbuch muss die Sicherungshypothek ausdrücklich als solche bezeichnet werden (§ 1184 Abs. 2 BGB). Sie ist streng akzessorisch (§ 1184 Abs. 1 BGB) und richtet sich deshalb nach dem Bestand der gesicherten Forderung. Besondere Bedeutung hat die Sicherungshypothek bei der Sicherungsvollstreckung (Zwangshypothek). Im Wege der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger eine Sicherungshypothek auch gegen den Willen des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen (§ 720a Abs. 1 lit. b ZPO). Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel, der den Bestand der Forderung beweist, die über 750 Euro liegen muss.

Wiktionary: Sicherungshypothek – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. so bereits das Reichsgericht 1937 in RGZ 123, 169, 170
  2. Jan Wilhelm, Sachenrecht, 2007, S. 657