Reklamation
Eine Reklamation nach BGB ist gerechtfertigt, wenn die Ware oder Dienstleistung, die reklamiert wird, fehlerhaft ist. Das heißt, gewisse zugesicherte oder zu erwartende Eigenschaften, die dem Käufer nutzen könnten, sind nicht vorhanden. Beispielsweise liegt ein technischer Defekt vor.
Der Käufer reklamiert also beim Verkäufer. Dieser hat nun mehrere gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, den Mangel zu beseitigen:
- Umtausch: Der Verkäufer nimmt die reklamierte Ware zurück und händigt ihm solche aus, die diesen Fehler nicht aufweist. Übliche Vorgehensweise bei geringwertigen Gütern.
- Reparatur: Der Verkäufer behebt den Mangel auf seine eigenen Kosten, so dass der Reklamationsgrund entfällt. Streng genommen ein Sonderfall des Umtauschs, der bei höherwertigen Gütern gebräuchlich ist. Bei Dienstleistungen spricht man hier auch von einer Nachbesserung.
- Wandlung: Der Verkäufer gibt dem Käufer sein Geld zurück. Er erhält im Gegenzug die fehlerhafte Ware zurück, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist.
- Minderung: Der Verkäufer erstattet einen Teilbetrag, der Käufer behält die fehlerhafte Ware. Dies ist die häufigste Lösung bei reklamierten Urlaubsreisen und anderen Dienstleistungen.
Es liegt zunächst in der Entscheidung des Verkäufers, welchen Weg er wählt. Allerdings muss die Lösung für den Käufer zumutbar sein. So kann der Verkäufer beispielsweise nicht unbegrenzt erfolglose Reparaturversuche vornehmen. Auch die Aushändigung einer ganz anderen Ware oder eines Gutscheins ist nur mit dem Einverständnis des Käufers zulässig.
Wenn der Käufer ein Kaufmann ist, muss er sofort bei der Übernahme in seinen Verantwortungsbereich, spätestens vor der Benutzung, prüfen, ob die Ware fehlerfrei ist, sonst gilt sie als fehlerfrei (Handelsrecht).
Der Verbraucherschutz bietet dem Nicht-Kaufmann dagegen eine Frist von zwei Jahren Gewährleistung, innerhalb derer Fehler reklamiert werden können. Auch solche, die erst im Laufe der Zeit erkannt wurden, vorausgesetzt, sie waren schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden. Beispielsweise kann eine schlechte Materialqualität erst nach einiger Zeit offenkundig werden.
Eine andere Sache ist eine mögliche Garantieerklärung. Hier garantiert der Hersteller der Ware für einen bestimmten Zeitraum das ordnungsgemäße Funktionieren einer Ware, und versichert beispielsweise, anfallende Reparaturen in dieser Zeit kostenlos durchzuführen. Üblicherweise sind an solche Garantien bestimmte Bedingungen geknüpft (sachgemäßer Gebrauch usw.). Es handelt sich um freiwillige Vereinbarungen, kein Hersteller muss von Rechts wegen eine Garantie zusagen.
Wenn eine Ware nicht gefällt, nicht passt usw., dann ist das kein Reklamationgrund im Sinne des Schuldrechts, denn die Ware an sich hat keinen Fehler. Der Käufer ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen, wenn er in diesem Fall einen Umtausch oder eine Wandlung erreichen will.