Zum Inhalt springen

Schuldrechtsmodernisierung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. April 2006 um 15:46 Uhr durch Leptokurtosis999 (Diskussion | Beiträge) (Weblinks: stub). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz, bisweilen auch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genannt und SMG abgekürzt, ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen. Es hat auch alle Paragrafen des BGB mit amtlichen Überschriften versehen. Die vollständige Neubekanntmachung des BGB vom 2. Januar 2002 (BGBl I Seite 42) berücksichtigt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts und einer größeren Zahl weiterer vorangehender Änderungsgesetze.

Gründe für die Neuregelung

Die Modernisierung des Schuldrechts wurde einerseits vorgenommen, um EG-Richtlinien (insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) der Europäischen Union, welche die Harmonisierung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten verwirklichen sollen, in nationales Recht umzusetzen.

Andererseits bestand auch interner Reformbedarf. In dem bis zum Ende 2001 geltenden Recht wurde neben der Unmöglichkeit (Beispiel: Das verkaufte Gemälde wird vor der Übereignung zerstört) lediglich der Verzug als Fall der Leistungsstörung erwähnt. Demgegenüber blieb die Schlechtleistung (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben und tötet die damit gefütterten Hühner) unberücksichtigt. Sie wurde mit Hilfe des von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung bewältigt. Für weitere Fallkonstellationen bot das Gesetz in seiner früheren Fassung ebenfalls keine Lösung an, so etwa für die Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) sowie für den Fall einer Änderung derjenigen Umstände, die nach Auffassung beider Parteien dem Vertragsschluss zugrundelagen (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Inhalte der Neuregelung

Durch die Neuregelung wurden die umzusetzenden EG-Richtlinien in das BGB integriert.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung gibt es nunmehr den Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 BGB) als zentralen Begriff des neuen Leistungsstörungsrechts, der die bisherigen Leistungsstörungen Verzug und Unmöglichkeit, aber auch die mangelhafte Leistung und die Verletzung von Neben- und Schutzpflichten umfasst. Die Pflichtverletzung führt zur Schadensersatzpflicht, wenn nicht der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Rechtsinstitute der Culpa in contrahendo und der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden in den §§ 311a und 313 BGB gesetzlich geregelt.

Auch das früher separat im AGB-Gesetz geregelte Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde in das allgemeine Schuldrecht integriert.

Darüber hinaus wurde auch die früher uneinheitliche gesetzliche Regelung der Verjährung neu gefasst.

Überleitungsvorschriften zum Inkrafttreten enthalten Art. 229 §§ 5-7 EGBGB.

Kritik am Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Die Schuldrechtsreform ist auf mitunter heftigen Widerstand gestoßen. Ihr wurden handwerkliche Mängel und die Schaffung neuer Probleme vorgeworfen.

Vorlage:Stub