Unehelichkeit
Unehelich ist ein Kind, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod oder durch Scheidungsurteil seit länger als 303 Tagen aufgelöst ist. Außerehelich ist ein Kind, wenn seine Ehelichkeit mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.
Das uneheliche Kind führt meist, so auch nach derzeit gültigem Recht, den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, das es nach Anerkennung der Vaterschaft auf den Familiennamen des Vaters getauft wird (oder diesen durch spätere Eheschließung erhält). Aber auch nach dieser Legitimation kam es jedoch in vergangenen Jahrhunderten vor, daß das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.
Bei sehr ungleichem sozialen Stand (z.B. adliger Offizier und Köchin; Pfarrer mit Magd) legimitierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Totenbett.
In der Genealogie sind Uneheliche mit ihren mageren Personalangaben, auch für die Mutter, oft Tote Punkte der Forschung, die schwer zu überwinden sind.
Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20% und betrug auch auf den Dörfern im 18. Jahrhundert oft mehrere Prozent. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei dem vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.
Recht
Das neuere deutsche Recht unterscheidet nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, z.B. im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hat der Gesetzgeber 1979 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Inzwischen gilt auch das als diskriminierend, weshalb der Abschnitt (§§ 1615a - 1615o BGB) über nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch jetzt die Überschrift "Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern" trägt.