Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1925 bis 1927
Die Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1925 bis 1927 zeigt die Verkehrszeichen im Deutschen Reich während der Weimarer Republik, wie sie durch die Neufassung der Verordnung über die Aufstellung von Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr vom 25. April 1925 festgelegt worden sind. Die Verordnung trat unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und bestätigte die älteren Gesetzgebungen bis 1909.[1]
Herstellungsvorgaben und Farben
Alle Zeichen, die ausnahmslos Warntafeln für verkehrsgefährliche Stellen waren, mussten als weiße Sinnbilder auf dunkelblauen, kreisrunden Tafeln erscheinen. Diese Tafeln hatten einen Durchmesser von 60 bis 70 Zentimetern. Das vorgeschriebene Aussehen der Sinnbilder war durch das Internationale Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. Oktober 1909 geregelt. Solange die Erkennbarkeit der Zeichen nicht beeinträchtigt wurde, war Werbung auf den Verkehrsschildern erlaubt.[2]
Eine spezielle Regelung für eine nähere Normierung der dunkelblauen Farbe auf den Tafeln existierte noch nicht. Der heute für die farbgetreue Darstellung der Verkehrszeichen zuständige RAL (Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen) hatte erst im April 1925 seine Arbeit aufgenommen und legte seinen ersten Farbtonkatalog 1927 vor.
Aufgrund der guten rückstrahlenden Wirkung und der langen Haltbarkeit wurden viele Schilder in Email-Technik hergestellt.
Internationale Warnungstafeln
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Querrinne
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Kurve
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Straßenkreuzung
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Bahnübergang
Tafeln für Höchstgeschwindigkeiten
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Kraftfahrzeuge 15 km Höchstgeschwindigkeit
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Kraftfahrzeuge 30 km Höchstgeschwindigkeit
Sperrtafeln
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Verbot für Kraftfahrzeuge und Motorräder
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Verbot für Kraftfahrzeuge, offen für Motorräder
Bis 1927 nachträglich hinzugefügte Tafel
Im Januar 1926 wurden eine weitere Sperrtafel gültig, die für schwere Kraftfahrzeuge bestimmt war. Dieses Tafeln waren wie die übrigen Sperrtafeln 0,50 × 0,50 Meter groß und gelb gehalten. Der Text lautete Verbot für Kraftfahrzeuge mit mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht.[3]
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Verbot für Kraftfahrzeuge mit mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht
Weitere Beschilderung
Die weitere Beschilderung der Straßen wurde in vielen Bereichen regional ausgeführt und war daher vielfach sehr uneinheitlich. Nicht unüblich war das seit 1925 gesetzlich zugesicherte Anbringen von Werbung oder der Hinweis auf die Sponsoren eines Schildes. Insbesondere Automobilclubs und Mineralölunternehmen machten sich diese Möglichkeit zunutze.
Bahnübergänge wurden nahe der Schienenhöhe zusätzlich durch weiße, rechteckige Warnschilder gesichert, die meistens einen schwarzen Rand besaßen. Diese oft aus Blech gestanzten Schilder trugen nicht einheitlich geregelte Aufschriften, die den Straßenbenutzer auf die Gefahren und/oder Verbote an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen aufmerksam machen sollte. All diesen Schildern war zu eigen, daß sie mit dem besonders groß geschriebenen Wort „Halt!“ begannen.
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Lastwagen 10 km Höchstgeschwindigkeit Lokal eingesetzte Variante der offiziellen, schwarz-blauen Geschwindigkeitstafeln
Literatur
- Dietmar Fack: Automobil, Verkehr und Erziehung. Motorisierung und Sozialisation zwischen Beschleunigung und Anpassung 1885–1945. Leske + Budrich, Opladen 2000, ISBN 3810023868
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Nr. 17, Tag der Ausgabe: Berlin, 1. Mai 1925, S. 51.
- ↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Nr. 17, Tag der Ausgabe: Berlin, 1. Mai 1925, S. 51–52.
- ↑ Neue Kennzeichnung der für schwere Kraftfahrzeuge gesperrten Wege. In: Automobil-Rundschau 1, 28. Jahrgang, 1926. S. 28.