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Kammerknechtschaft

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Als Kammerknechtschaft bezeichnet man das unter Heinrich IV. im Jahre 1090 durch kaiserliches Privileg geschaffene Rechtsstatut zur Regelung der Rechte der Wormser Juden.

Mit diesem Wormser Privileg bezeichneten Rechtsakt wurde ein bahnbrechendes Rechtsstatut geschaffen, das im Positiven wie im Negativen für Jahrhunderte das Verhältnis zwischen Juden und Christen prägen sollte und sich auf folgende Rechte erstreckte:

  • Schutz von Leben und Eigentum,
  • Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung,
  • Freiheit der Religionsausübung,
  • Recht zur Beschäftigung christlichen Hauspersonals,
  • Autonomie der Gemeinde in innerjüdischen Rechtsangelegenheiten und
  • Festlegung einer verbindlichen Verfahrensordnung für Streitigkeiten zwischen Juden und Christen.

Friedrich II. dehnte das Privileg im Jahre 1236 auf alle Juden seines Jurisdiktionsbereichs aus und führte damit die Kammerknechtschaft der deutschen Juden im gesamten Reich ein, die jedoch nach seinem Tod infolge des Zusammenbruchs der kaiserlichen Zentralgewalt im Interregnum mehr und mehr auf die Territorialfürsten überging. Indessen wurden dieselben Grundsätze über das Haus Habsburg im weltlichen Judenrecht von Böhmen, Polen, Schlesien und Ungarn überliefert, wo sie teilweise noch bis ins 18. Jahrhundert wirksam waren.

Dabei stand der königlich legitimierte Geltungsanspruch der Privilegien stets in Konkurrenz zu kirchlichen und territorialherrschaftlichen Bemühungen um eine rechtliche Schlechterstellung der Juden.