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Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)

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Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.

Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (Selbstjustiz).

Zu unterscheiden von der hier beschriebenen Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Forderungen durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im öffentlichen Recht (Verwaltungsvollstreckung). Die Strafvollstreckung wird nicht als Zwangsvollstreckung bezeichnet.

Deutschland

Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Aus welchen Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt: Neben Endurteilen (Vorlage:Zitat-dej Zivilprozessordnung) sind dies die in Vorlage:Zitat-dej ZPO aufgeführten Titel, also etwa ein Vergleich, ein Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft.

Zuständige Vollstreckungsorgane sind dabei:

  • der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen und wegen Herausgabeansprüchen (§§ 808 ff., 883 ff. ZPO). Seit 01.01.99 auch zuständig für das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807,899 ff ZPO
  • das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken;
  • das Grundbuchamt zur Eintragung einer Zwangshypothek;
  • für manche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren auch das Prozessgericht.

Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung einer Geldforderung, etwa einer Steuerforderung oder Erschließungsbeitragsforderung einer Gemeinde, genügt als Vollstreckungstitel ein Bescheid, der nach Mahnung von der jeweiligen Behörde für vollstreckbar erklärt wurde. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung können sich die öffentlich-rechtlich Gläubiger durch „Bescheidung“ ihre Titel selbst schaffen. Durch Verweisung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen – wie Abgabenordnung und Verwaltungsverfahrensgesetz – auf die Beitreibungsvorschriften der Zivilprozessordnung gestaltet sich die praktische Durchführung der öffentlich-rechtlichen Beitreibung wie die privatrechtliche Zwangsvollstreckung.

Vollstreckungsorgan ist dabei auch die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde mit ihren Innendienst- und Vollziehungsbeamten.

Schweiz

Die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, die sich stark von der deutschen unterscheidet, ist unter Betreibung beschrieben.

Wiktionary: Zwangsvollstreckung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen