Führerausweis und Fahrberechtigung (Schweiz)
Dieser Artikel behandelt die Sonderbestimmungen für den Führerausweis und die mit diesem dokumentierte Fahrberechtigung in der Schweiz.
Gesetzliche Grundlage ist, gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, kurz Verkehrszulassungsverordnung (VZV).

In der Schweiz gelten dieselben Regeln wie in der Europäischen Union, siehe Führerschein und Fahrerlaubnis (EU-Recht), mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
Führerausweis-Kategorien
- Kategorie A: Motorräder
- Kategorie A (beschränkt): Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg (bei Motorrädern mit Seitenwagen entfällt die 25 kW-Limite)
- Kategorie A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (ab 16 Jahren: max. 50 cm³ und bei Elektromotoren höchstens 4 kW)
- Kategorie B: Motorfahrzeuge mit einem maximalen Gesamtgewicht von 3.5 t und maximal 9 Sitzplätzen, wahlweise mit einem Anhänger bis 750 kg Betriebsgewicht oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.5 t
- Kategorie B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg
- Kategorie BE: Kombination aus einem Motorwagen der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
- Kategorie C: Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t, wahlweise mit einem Anhänger bis 750 kg Betriebsgewicht
- Kategorie C1: Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t bis maximal 7.5 t, wahlweise mit einem Anhänger bis 750 kg Betriebsgewicht
- Kategorie CE: Kombination aus einem Motorwagen der Kategorie C und einem Anhänger oder Sattelauflieger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
- Kategorie C1E: Kombination aus einem Motorwagen der Kategorie C1 und einem Anhänger oder Sattelauflieger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg; das maximale Gesamtzugsgewicht darf 12 t nicht übersteigen
- Kategorie D: Gesellschaftswagen mit mehr als 9 Sitzplätzen
- Kategorie D1: Gesellschaftswagen mit mehr als 9 und weniger als 16 Sitzplätzen
- Kategorie D1E: Kombination aus einem Gesellschaftswagen der Kategorie D1 und einem Anhänger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
- Kategorie DE: Kombination aus einem Gesellschaftswagen der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
- Kategorie F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
- Kategorie G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge
- Kategorie M: Motorfahrräder
Aufgehobene Kategorien
Im Zuge der Angleichung an die Regelungen in der EU fielen 2003 zwei Kategorien weg:
- Kategorie A2 (wurde in Kategorie B1 überführt)
- Kategorie D2 (Fahrzeuge bis 3.5 t mit mehr als 9 Sitzplätzen zum nichtgewerbsmässigen Personentransport)
Die Berechtigung (wie auf bisherigem blauem Fahrausweis separat ausgewiesen) bleibt bei Prüfungen vor 2003 auch bei Umtausch des Fahrausweises in einen neuen im Kreditkartenformat bestehen. Um mit dem Wegfall der Kategorie D2 nicht auch die (nach wie vor bestehende) entsprechende Berechtigung zu entziehen, wird die Kategorie D1 erteilt, aber auf Fahrzeuge bis 3.5 t beschränkt.
Auflagen und Zusatzangaben
- 01: Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz[A 1]
- 04: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
- 50 (..): Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug
- 78: Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
- 79 (..): Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
- 101: Besondere Auflage (ausführliche Verfügung bei der Behörde)
- 25 kW: Kat. A: Motorräder bis 25 kW und bis 0,16 kW/kg
- 45 km/h: Kat. A1: Motorräder der Unterkategorie A1 mit 45 km/h beschränkter Geschwindigkeit[A 2]
- 121 Kat. B, B1, C, C1 oder F: Berufsmässiger Personentransport
- 122 Kat. B, B1 oder F: Schüler-, Arbeiter-, Behindertentransport oder Ambulanz sowie berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h erreichen
- 3,5t: Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D2[A 3][A 2]
- 106: Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D1 und D2. Zum Führen von Kleinbussen mit mehr als 17 Plätzen im Binnenverkehr berechtigt.[A 3][A 2]
- 107: Kat. D: Regionaler Linienverkehr[A 3]
- 108: Kat. B: Kennzeichen «Arzt/Notfall» bewilligt
- 109: Kat. C1/C1E: zum Führen von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als 7,5 t berechtigt[A 3]
- 110: Kat. B oder C: Zum Führen von Trolleybussen berechtigt
- 111: Kat. C, C1, D, D1 oder Bewilligung berufsmässiger Personentransport: der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden
- 118: Berechtigt Inhaber der Kat. C1 zum Führen von Fahrzeugen der Kat. C und D im Feuerwehrdienst. Voraussetzung ist die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit mehr als 7.5t Betriebsgewicht[A 4]
- G40 Kat. G: Landw.-Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge
- 201 Fahrlehrer Kat. I (leichte Motorwagen)
- 202 Fahrlehrer Kat. II (schwere Motorwagen)
- 203 Fahrlehrer Kat. III (Theorie)
- 204 Fahrlehrer Kat. IV (Motorräder)
- Anmerkungen
- ↑ Der Besitzer muss eine Brille oder Kontaktlinsen tragen
- ↑ a b c Personen, die den Ausweis bis 2003 erworben haben, hatten die Kategorien A2, D2, BE und D2E ohne zusätzliche Prüfung beim Erwerb der Kategorie B dazuerhalten. Damit diese Personen nicht durch die Umstellung weniger Rechte haben als vorher, werden diese Kategorien mit Einschränkungen umgeschrieben: Die Kategorie A1 gilt nur für Motorräder bis 45 km/h, die Kategorie D1 gilt unabhängig von der Sitzzahl (Kennziffer 106), aber dafür bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 3.5 t. Die Kategorie D1 mit der Einschränkung 106 ist dann aber nur im Binnenverkehr gültig.
- ↑ a b c d Übergangsrecht
- ↑ gemäss Art. 24c Abs. d VZV
Umtausch des deutschen Dokuments in ein schweizerisches
Beim Umzug in die Schweiz behält der deutsche Führerschein ein Jahr seine Gültigkeit. Er muss spätestens dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Dabei können unter Umständen Klassen verlorengehen. Gemäß der schweizerischen Rechtsauffassung bezüglich des Abkommens mit Deutschland müssen die zuvor in Deutschland gültigen Klassen nach Rückkehr aus der Schweiz wieder gewährt werden. So handhabt es umgekehrt auch die Schweiz mit ihren Bürgern, die aus Deutschland in die Schweiz zurückkehren. Die Rechtsauslegung des deutschen Bundesverkehrsministeriums (2006) entspricht derjenigen der Schweiz, wonach der deutsche Führerschein, der als „unbegrenzt gültig“ (Klasse 3) ausgestellt wurde, bei Rückkehr nach Deutschland, wenn das beantragt wird, wieder Gültigkeit erlangt.
Militär-Kategorien in der Schweiz
Im Militär erworbene Fahrqualifikationen sind auch im zivilen Strassenverkehr gültig. Auf dem Führerschein sind die Zusatzqualifikationen (gepanzerte Radfahrzeuge etc.) mit einem Zahlencode vermerkt, etwa 920, 931E, 961 etc. Das Strassenverkehrsamt führt eine Liste der Abkürzungen.[1]
Weblinks
- SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Militärfahrberechtigungen in der Schweiz auf lba.admin.ch.