Kassenbon

Ein Kassenbon [Kasse und französisch Bon „Gutschein“, Plural Kassenbons) oder Kassenzettel, österreichisch und schweizerisch auch Kassabon, ist die häufig verwendete Bescheinigung der Bezahlung eines Einkaufs oder einer Dienstleistung. Die Voraussetzungen für eine Quittung oder Rechnung werden jedoch in der Regel nicht erfüllt.
] (vonFormat und Material
Der Bon wird in der Regel ad hoc erzeugt, wobei im Rahmen von robusten und günstigen Druckverfahren mittels wartungsarmer Bondrucker schmale Endlosrollen, häufig mit den Breiten 57 mm oder 80 mm (wobei die Rollen bis zu 0,5 mm auf Untermaß geschnitten werden), bedruckt werden.
Seit Ende des 20. Jahrhunderts kommt vor allem der Thermodirektdruck zum Einsatz, bei dem Rollen aus Thermopapier verwendet werden. Teilweise altert Thermopapier relativ schnell. Das Schriftbild verblasst allmählich unter Licht- und Wärmeeinfluss oder wird durch Fremdstoffe nach und nach aufgelöst. Abhängig vom verwendeten Thermopapier kann der Kassenbon gesundheitsschädliche Stoffe wie Bisphenol A enthalten, welches bei Kontakt mit dem Papier über die Haupt aufgenommen wird.
Rechtliches
Weder die gesetzlichen Bestimmungen der Quittung im Hinblick auf das Schriftformgebot (§ 368 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB) noch die die Anforderungen der Rechnung in Bezug auf Name und Anschrift (§ 14 Abs. 4 Nr. 1UStG) werden erfüllt.
Allerdings werden Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 € (inkl. USt), welche die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllen, als Kleinbetragsrechnung anerkannt. Hierbei müssen Unternehmer als Leistungsempfänger darauf achten, dass während der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die Lesbarkeit auch bei der Verwendung von Thermopapier gewährleistet bleibt und der Inhalt unversehrt überdauert (§ 14b Abs. 1 Satz 1-4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewährleistet wird dies durch eine Kopie auf normales Papier. Eine Aufbewahrung des Kassenbons ist dann nicht mehr erforderlich (Abschnitt 14b.1. Abs. 5 Satz 3 u. 4 UStAE).[1]
Der Kassenbon kann für das Geltendmachen von Garantieansprüchen oder für einen Umtausch, abhängig von der Garantieerklärung oder den Umtauschbedingungen Voraussetzung sein.
Wenn es um das Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen (§ 433 ff. BGB) oder den Nachweis des Erwerbs eines Gegenstandes geht, ist die Beweisführung nicht mit dem Kassenbon verbunden. Die wesentlichen Umstände des Kaufes können auch immer anderweitig nachgewiesen werden (beispielsweise per Kreditkartenbeleg).[2]
Bewirtungsbeleg
Bei Bewirtungsaufwendungen ist der Kassenbon - der in dem Fall den umsatzsteuerlichen Vorschriften genügen muss - oder eine andere maschinell erstellte und in der Kasse registrierte Rechnung notwendig, da die Aufwendungen sonst steuerlich nicht absetzbar sind (R 4.10 Abs. 8 EStR 2012).
Steuerliche Aspekte
Inhalt
Vorderseite
Kassenbons enthalten oft die notwendigen Angaben einer Keinbetragsrechnung, teilweise auch die Angaben für eine Rechnung ab 150,01 € (mit Ausnahme der Angabe des Leistungsempfängers) sowie eine zusätzliche Empfangsbestätigung der Zahlung. Bei unbarer Zahlung wird das Zahlungsprotokoll teilweise auch direkt auf dem Kassenbon ausgedruckt. Darüber hinaus werden sie gelegentlich auch zu Marketingzwecken genutzt um beispielsweise mit aufgedruckten Coupons zu weiteren Einkäufen zu animieren.
Sprechender Kassenbon
Anstelle nur die Warengruppe zu benennen, werden mittlerweile oft die Verkaufsdaten eines Artikels auf dem Kassenbon vollständig wiedergegeben.
Rückseite

Zum Teil werden auch die Rückseiten der Kassenbons genutzt
- für Ermächtigungen bei unbaren Zahlungen wie die Einzugsermächtigung.
- für Hinweise auf bestimmte Bedingungen wie AGBs.
- für Marketingzwecke.
Trivia
Der Ausspruch „Ist gebongt!“ ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Zustimmung, etwa mit der Bedeutung „Das geht in Ordnung!“ oder „Habe ich verstanden!“ Die Herkunft des Wortes bezieht sich auf die Aufnahme eines Artikels auf den Kassenbon oder die Eingabe bei einer Registrierkasse.[3]
Literatur
- Susann Körner: Kassenbonsprache. In: Freio 5: Zettel (Winter 2013), ISBN 978-3-9815027-4-9, S. 34–39.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 25. April 2016) – nach dem Stand zum 31. Dezember 2015, geändert durch ... (PDF; 5,68 MB) 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen. In: bundesfinanzministerium.de. Bundesministerium der Finanzen, 25. April 2016, S. 481, abgerufen am 19. Mai 2016.
- ↑ Thomas Pfeiffer: Der Beweis im Zivilprozess. (PDF; 315 kB) In: muenster.de. Stadt Münster, abgerufen am 19. Mai 2016.
- ↑ "Duden | bongen | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft". Dudenverlag, abgerufen am 9. Februar 2015.