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Vorlage:Spielwiese/Archiv

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Denkmal-Schild der DDR

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Denkmalschutz ist Kulturgutschutz.

Arbeiten, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Zweck

Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Kulturdenkmale dauerhaft zu erhalten. Kulturelles Erbe ist für Gesellschaften außerordentlich wichtig, um sich anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse mit ihrer Geschichte zu identifizieren und dadurch eine gesellschaftliche Identität zu bilden. Denkmalschutz ist ein Bestandteil von Lebensqualität

Deutschland

Der Spellenstein, ein denkmalgeschützter Menhir in Rentrisch/St. Ingbert

Arten der Kulturdenkmäler

Unterschieden wird zwischen unbeweglichen und beweglichen Kulturdenkmälern. Zu ersteren zählen Bodendenkmäler (so lange sie noch mit Grundstücken verbunden sind), Bau- oder Gartendenkmäler, zu letzteren Museumsgut oder Archivalien.

Denkmalschutzgesetze

In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der sogenannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein „Öffentliches Interesse“.

Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen:

1. Im „nachrichtlichen System“ (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt.

2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann.

Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg).

In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtverbindlich.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

Die Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmälern angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmälern ist relativ gering.

Spezialgesetze des Denkmalschutzes sind die Archivgesetze und das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.

Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die homepages der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden. Zu empfehlen ist dazu die Linkliste [1].

Interessenkonflikte

Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums.

Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten. Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es dann in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Interessenabwägung. So kommt es auch zu grotesken Kompromissen wie etwa der Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstraße, vgl. rechte Abbildung.

Straßendurchbruch am Schloss Gondorf.

Maßnahmen des Denkmalschutzes müssen in der Regel also wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen: negativ, wenn Denkmalschutz seine Ansprüche zurück fahren muss, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch positiv, wenn Denkmalschutz Tourismus fördert, als weicher Standortfaktor gesehen wird oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.

Staatliche Maßnahmen

Der Staat gewährleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.

Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen ist in einigen Ländern eine Enteignung zugunsten des Landes möglich. Davon wird aber wegen der Kosten für die Enteignungsentschädigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

Behörden

Je nach Bundesland, teils abhängig von dessen Größe, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z.B. Saarland), zweistufige Verwaltung (z.B. Hessen) oder dreistufig (z.B. Baden-Württemberg) organisiert. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese ist in der bei Städten und Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, dort ist es die Gemeinde und die Stadtstaaten). Oberste Denkmalschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (in Stadtstaaten der zuständige Senator).

Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein Landesamt für Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort ist denkmalpflegerisches Fachwissen gepoolt, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur – je nach Bundesland unterschiedlich – im Einvernehmen oder Benehmen mit der Denkmalfachbehörde aussprechen. In Baden-Württemberg wurde mit der letzten Verwaltungsreform das Landesdenkmalamt seltsamer Weise in die hierarchische Verwaltung der Regierungspräsidien eingeschmolzen.

Private Initiative

Denkmalschutz funktioniert in der Regel – trotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmöglichkeiten – nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentümer zusammen arbeiten. Deshalb ist wichtiger Bestandteil von Denkmalschutz, die Öffentlichkeit – und insbesondere die Eigentümer der Denkmäler – für die Bedeutung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv ist hier die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.

Besonderheiten für Bodenfunde

Auch die Bodenfunde sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archäologisches Kulturgut, einige auch – über eine Legalfiktion – paläontologische Funde Paläontologie.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein "Schatzregal", das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

Steuervorteile und Zuschüsse

Bei vermieteten Baudenkmalen: Den Denkmaleigentümern bietet das Steuerrecht besondere Vorteile bei der Erhaltung und Pflege von Denkmalen. Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Wer vor Baubeginn Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ist, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen 8 Jahre lang jährlich 9 % – danach 4 Jahre lang 7 % der denkmalschutzrelevanten Baukosten abschreiben Vorlage:Zitat de §EStG. Der Altbauanteil wird mit 2–2,5 % abgeschrieben.

Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre.

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich im einzelnen um denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese ordnungsgemäß und in Absprache nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden.

Österreich

In Österreich ist das Denkmalrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland – Bundesrecht. Mit der Novelle zum Denkmalschutzgesetz zum 1. Januar 2000 wurden 56 ausgewählte Gärten und Parks in Österreich angeführt, bei denen nun vor Veränderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Österreich war damit das letzte Land in Europa, das schützenswerte Gartenanlagen in ein Denkmalschutzgesetz aufnahm.

Schweiz

In der Schweiz wird für Denkmalschutz üblicherweise der Begriff "Heimatschutz" verwendet. Die nationale Denkmalschutzorganisation der Schweiz ist der Schweizer Heimatschutz.

Siehe auch

Deutschland

Österreich

Schweiz

USA

Europa