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König von Preußen

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Der König von Preußen war das Oberhaupt des Preußischen Staates. Kurfurst Friedrich III. von Brandenburg, der zugleich souveräner Herzog in Preußen war, krönte sich am 18. Januar 1701 zum König in Preußen. Seit 1848/1850 war der König, durch den Erlass einer Verfassung, ein konstitutioneller Monarch. Er setzte die Minister nach eigener Auswahl ein und hatte ein Vetorecht gegenüber Gesetzen.

Nach bzw. neben dem österreichischen Kaiser war der König von Preußen der bedeutendste Monarch im Deutschen Bund ab 1815. Im Jahr 1867 übernahm der König das Bundespräsidium im Norddeutschen Bund und erhielt 1871 laut der deutschen Verfassung in dieser Eigenschaft den Namen Deutscher Kaiser. Damit war König von Preußen immer auch deutscher Kaiser.

Einen amtierenden König gab es bis zum 9. November 1918, als der Reichskanzler wahrheitswidrig die Abdankung des Kaisers und Königs Wilhelm II. verkündete. Wilhelm selbst dankte tatsächlich am 28. November ab. Preußen wurde spätestens mit der neuen republikanischen Verfassung zum Freistaat Preußen.

Krönung 1701

Bildliche Darstellung der Königskrönung 1701 in Königsberg

Im Jahr 1701 war der römisch-deutsche Kaiser Leopold I. aus Österreich dringend auf die militärische Hilfe Brandenburg-Preußens im Spanischen Erbfolgekrieg angewiesen. So war er bereit, eine Königskrone für den Kurfürsten anzuerkennen. Im entsprechenden Abkommen zwischen Wien und Berlin wurde dabei absichtsvoll auf die Formel verzichtet, dass der Kaiser den Kurfürsten kröne oder die preußische Krone erschaffe. Den Krontraktat vom 17. November 1700 unterzeichnete der Kaiser erst, nachdem der Kurfürst mit ihm ein Bündnis eingegangen war. Der Kaiser versprach, dass er sich für die Anerkennung des neuen Königstitels auch im Reich und bei anderen Mächten einsetzen werde.[1]

Der Kurfürst war darauf bedacht, dass seine Krone seine unbeschränkte Souveränität ausdruckte. Die preußischen Stände wurden nicht konsultiert und erst im Dezember 1700 darüber informiert, dass es ein Krönungsfest geben werde. Für den Krönungsakt am 17. Januar 1701 bediente Friedrich sich verschiedener europäischer Traditionen. Die Krone setzte er sich selbst auf, danach ließ er sich vom kalvinistischen Bischof salben. Man schätzt, dass die Krönungsfeierlichkeiten den Staat etwa doppelt soviel kostete, wie die Hohenzollern jährlich einnahmen.[2]

Entwicklung bis 1848

Friedrichs Nachfolger seit 1713, Friedrich Wilhelm I., verzichtete auf teure und pompöse Krönungsfeierlichkeiten. Die preußische Verwaltungsspitze vereinigte er im Generaldirektorium, die Privilegien der Stände schränkte er weiter ein. Sich selbst umgab er mit einer persönlichen Runde von Beratern, dem Tabakskollegium.[3]

Friedrich II. (ab 1740) hingegen zerstörte die Einheitlichkeit der Staatsleitung, indem er neue Behörden neben dem Generaldirektorium errichtete und Kommissare mit Einzelaufgaben beauftragte. Außerdem saß er dem Generaldirektorium nicht mehr persönlich vor, sondern kommunizierte mit den Ministern schriftlich. Er regierte „aus dem Kabinett“ heraus, seinen Privatgemächern, über Kabinettsekretäre, die dadurch großen Einfluss erhielten. Sie konnten alle Entscheidungen der Minister zu Fall bringen.[4]

Friedrich Wilhelm II. erließ daher am 28. September 1786 eine Instruktion, die wöchentliche Plenarberatungen vorschrieb. Es blieb allerdings das Grundproblem, dass thematische und regionale Zuständigkeiten gleichrangig nebeneinander bestanden. Unter Friedrich Wilhelm III. (ab 1797) trat eine gewisse Verbesserung dadurch ein, dass die Departementchefs und ihre Ressorts de facto selbstständiger wurden. Eine kollegiale Ministerregierung war dies formell allerdings noch nicht.[5]

In der Zeit nach der Niederlage gegen Frankreich von 1807 kam es zu den berühmten Stein-Hardenbergschen Reformen. Durch ein Organisationsedikt von 1808 entstand schließlich eine Ministerregierung. Die Minister erhielten direkten Zugang zum König; die Anordnungen des Königs bedurften einer ministerlichen Gegenzeichnung. In den Jahren 1810–1822 hatte Preußen unter Hardenberg einen Kanzler als leitenden Regierungschef, ansonsten war die Regierung kollegial.[6]

Ohne Erfolg blieb Steins Staatsratsplan. Der Staatsrat hätte die Gesetzgebung verantwortet und unter anderem die Verwaltung kontrolliert (vergleichbar mit einem modernen Parlament). Der König hätte den Vorsitz geführt, aber seine Selbstregierung wäre noch weiter eingeschränkt worden. Tatsächlich kam der Staatsrat 1817 zu seiner ersten Sitzung zusammen, jedoch nur als beratendes Organ. Seine Mitglieder wurden vom König berufen oder waren Mitglied kraft Geburt, wie die Königssöhne, oder kraft Amt, wie der Kanzler. In der Praxis hatte der Staatsrat dennoch größten Einfluss, da er sachkundig war und unabhängig und verantwortlich handelte.[7]

Trotz mehrmaligen Versprechens erließ der König keine Verfassung und errichtete kein preußisches Parlament, nur Provinzialstände. Damit blieb das Königreich Preußen ein spätabsolutistischer oder halbabsolutistischer Staat. Trotz gegenteiliger Hoffnungen 1840 ernannte Friedrich Wilhelm IV. keinen leitenden Regierungschef und löste auch nicht das Verfassungsversprechen seines Vorgängers ein. Es blieb bei der unwirklichen Vorstellung, dass im 19. Jahrhundert der König weiterhin wie in den Zeiten Friedrichs des Großen ein persönliches Regiment führen könne.[8]

Preußische Verfassung 1848/1850

Der König und die wichtigsten übrigen Staatsorgane

Im Zuge der Revolution von 1848/1849 versuchte König Friedrich Wilhelm IV., mit der preußischen Nationalversammlung eine Verfassung zu vereinbaren. Schließlich oktroyierte er sie eigenmächtig. Dennoch bedeutete die Einführung der Verfassung einen bedeutenden Fortschritt und die weitere Beschränkung der königlichen Macht.

Laut Verfassung war die Königswürde erblich für den Erstgeborenen in der agnatischen Linealfolge (Art. 53). Der König war unverletzlich (Art. 43) und konnte daher nicht politisch oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Man konnte ihn auch nicht absetzen oder für regierungsunfähig erklären.[9] Jedoch sah die Verfassung bei Regierungsunfähigkeit oder Minderjährigkeit des Monarchen eine Regentschaft vor. Dieser Fall trat 1858 ein, als Wilhelm Prinzregent für seinen erkrankten Bruder Friedrich Wilhelm IV. wurde.

Exekutive

Der König ernannte die Minister und setzte sie auch wieder ab. Darin war er frei. Alle Regierungshandlungen bedurften der Gegenzeichnung durch einen Minister; selbst Reden und persönliche Schreiben mussten von ihnen zumindest gebilligt werden. Das galt auch für diejenigen Handlungen, für die zum Beispiel keine Zustimmung der Regierung oder des Parlaments vonnöten waren, wie bei der auswärtigen Gewalt. Allerdings war er als Oberbefehlshaber der Armee frei von der Gegenzeichnungspflicht. Das war zwar nicht in der Verfassung so festgelegt, galt aber als Gewohnheitsrecht.[10]

„Die mit der Ministerverantwortlichkeit kunstvoll verknüpfte freie Ministerberufung war das Kernstück der königlichen Gewalt im konstitutionellen System. Sie machte es dem König möglich zwar nicht am persönlichen Regiment, wohl aber an der oberstherrlichen Gewalt im Staat festzuhalten. Wenngleich der konstitutionelle Monarch nach einem berühmten Wort Hegels nur die Stelle war, die den Punkt auf das i zu setzen hatte, sowar es eben doch dieses Recht der letzten Entscheidung, das ihn zum Träger der Herrschaft über Staat und Volk machte.“

Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte III[11]

Legislative und Judikative

Ein preußisches Gesetz konnte nur beschlossen werden, wenn der König und beide Kammern des Landtags ihm zustimmten (Art. 62). Ferner war die Ausfertigung und Verkündung sowie die Sanktion seine Aufgabe. Er hatte also ein absolutes Vetorecht in der Gesetzgebung.[12] Der König löste die Kammern auf und berief sie ein. Der König ernannte einige Mitglieder des Herrenhauses, einer der Landtagskammern.

Die richterliche Gewalt ging vom König aus, so dass weiterhin Urteile im Namen des Königs ergingen. Doch die Ausübung unterlag unabhängigen Richtern (Art. 86). Demnach konnte der König nicht mehr in die Rechtsprechung eingreifen. Todesurteile mussten nicht mehr vom König bestätigt werden, er behielt allerdings sein Recht zur Begnadigung und zur Strafmilderung. Das war, trotz Gewaltenteilung, ein Ausdruck der Idee, dass der König Träger der Gesamtgewalt im Staate war.[13]

Weitere Entwicklung

Im Jahr 1861 stand Prinzregent Wilhelm davor, König zu werden. Eine Krönungsfeier hatte es nach 1701 nicht mehr gegeben. Wilhelm setzte sich eine Erbhuldigung in den Kopf. Dabei gelobten die Ständevertreter ihm die Treue. Die Verfassung sah dies nicht vor, sondern einen Verfassungseid des Königs, während Landtagsabgeordnete normalerweise ebenfalls einen Eid auf die Verfassung ablegten und dem König die Treue schworen - bei ihrem Mandatsantritt. Die traditionelle Erbhuldigung hätte der Verfassung widersprochen und im konservativ-liberalen Konfliktsfall die Stellung des Königs in den Provinzen gestärkt. Außerdem verlangte die Tradition eine Fahrt durch die einzelnen Provinzen, was nicht die Einheit des preußischen Staates betonte.[14]

Der preußische Botschafter in Russland, Otto von Bismarck, gab damals den Rat, auf die Erbhuldigung zu verzichten. Bei einem solchen Anlass für einen Verfassungskampf hätte der König eine breite Opposition gegen sich gehabt. Schließlich kam es zu einer Krönungsfeier in Königsberg, die mit der Verfassung eher vereinbar war.[15]

Bundespräsidium und Kaisertitel

Bereits 1848–1850 gab es eine Reichsoberhaupt-Frage. König Friedrich Wilhelm IV. lehnte die Kaiserkrone der gewählten Nationalversammlung ab, es gelang ihm aber auch nicht, eine Erfurter Union zu bilden, dessen Unionsvorstand er geworden wäre. Im Jahr 1866 jedoch unterzeichnete Preußen mit anderen nord- und mitteldeutschen Staaten das Augustbündnis, das zur Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 führte. Durch den Beitritt der Südstaaten 1871 wurde daraus das Deutsche Kaiserreich.

Laut Bundesverfassung war der preußische König Inhaber des Bundespräsidiums, außerdem war er Bundesfeldherr über das Bundesheer. Die starke Stellung des Königs sollte durch diese Ausdrucksweisen verschleiert werden. De facto hatte er die Funktion eines Staatsoberhauptes und Bundesmonarchen, der den einzigen verantwortlichen Minister einsetzte, den Bundeskanzler. 1871 erhielt der Inhaber des Bundespräsidiums zusätzlich den Titel Deutscher Kaiser.

Kaiser war also automatisch immer der preußische König, der ein Landesherr neben anderen blieb. Auch wenn es sich um dieselbe Person handelte, ging es um zwei verschiedene Ämter mit unterschiedlichen Befugnissen im Reich bzw. in Preußen. Da die Bundesverfassung kaum etwas über das Bundespräsidium aussagte, wendete man bei Bedarf die preußischen Regeln (etwa zur Thronfolge) an. So wirkte preußisches Verfassungsrecht in das Reich hinein, allerdings überschattete das Kaisertum das preußische Königtum, wie es Wilhelm I. befürchtet hatte.

Ende des Königtums 1918/1919

Büste des letzten preußischen Königs (und deutschen Kaisers), Wilhelm II., vor seinem letzten Wohnort: Huis Doorn in den Niederlanden

Im November war die Unzufriedenheit mit Kaiser und König Wilhelm II. so weit angestiegen, dass sogar politische Parteien seinen Rücktritt verlangten. Am 9. November drang Reichskanzler Prinz Max von Baden auf eine Abdankung, um eine gewaltsame Revolution zu verhindern. Wilhelm befand sich im besetzten Belgien und kommunizierte mit dem Reichskanzler telegrafisch. Er antwortete mit der Überlegung, als Kaiser zurückzutreten, aber König zu bleiben. Diese Ämtertrennung wäre allerdings höchstens nach einer Verfassungsänderung möglich gewesen.[16]

Der Reichskanzler gab, wider besseren Wissens und eigenmächtig, die Abdankung des Kaisers und Königs bekannt. Sein eigenes Amt wollte er dem SPD-Führer Friedrich Ebert übertragen, was ebenfalls nicht verfassungsgemäß war. Prinz Max verweigerte sich dabei der Idee, als Reichsverweser bzw. Regent die Befugnisse des Kaisers bzw. Königs auszuüben. Die Ämter blieben damit unbesetzt. Spätestens die preußische Verfassung vom 30. November 1920 erklärte Preußen zur Republik. Bestimmte Befugnisse des früheren Königs überwies sie großteils an die Regierung.

Personalunionen

Der König war seit 1707 Fürst von Neuenburg, einem Gebiet, das in der heutigen Schweiz liegt. Im Jahr 1848 führte ein Aufstand zu einer republikanischen Verfassung. Preußen gelang es nicht, das Gebiet wieder unter seine Herrschaft zu zwingen und verzichtete 1857 darauf, bei Erhalt einer Entschädigung.[17]

Im Deutsch-Dänischen Krieg hatten Österreich und Preußen am 30. Oktober 1864 die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg als Kondominium (gemeinsame Herrschaft) erhalten. Durch den Gasteiner Vertrag von 1865 erhielt Preußen das alleinige Recht auf Lauenburg. Der preußische König wurde lauenburgischer Herzog. 1876 gliederte man Lauenburg in die Provinz-Schleswig-Holstein ein.

Nach dem Deutschen Krieg von 1866 annektierte Preußen einige Kriegsgegner wie das Königreich Hannover. Zeitweilig gab es den Plan, nur den preußischen König zum Landesherren zu machen und diesen Ländern eigene Verfassungen und Verwaltungen zu lassen. Der preußische Landtag verweigerte sich dem allerdings, weil dann sein eigener Einfluss beschränkt worden wäre.

Siehe auch

Belege

  1. Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA: München 2007, S. 97.
  2. Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA: München 2007, S. 93-95.
  3. Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA: München 2007, S. 116, S. 122.
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 102, S. 146.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 103/104.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 150.
  7. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 156-158.
  8. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 480.
  9. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 55.
  10. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 55-57.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 56/57. Hervorhebungen im Original.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 57/58.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 62/63.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 288/289.
  15. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 289/290.
  16. Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang 1600–1947. DVA: München 2007, S. 697.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1988, S. 248-253.