Maschinenkarabiner
Maschinenkarabiner (kurz MKb) ist die waffentechnische Bezeichnung für militärische vollautomatische Handfeuerwaffen mit der Möglichkeit Einzelfeuer und Feuerstöße abzugeben und dadurch Gefechtseigenschaften zu erzielen, die auf kurze Entfernung (bis 200 m) denen von Maschinenpistolen, auf mittlere (bis 400, mit Zielfernrohr auch bis 600 m) denen von Gewehren sowie im Dauerfeuer mit Feuerstößen bis zu dieser Entfernung denen von Maschinengewehren gleichkommen. Zu diesem Zweck wird meist eine Mittelpatrone verschossen. Umgangssprachlich wird auch der Begriff Schnellfeuergewehr benutzt. Der Begriff Sturmgewehr wurde im Zweiten Weltkrieg von der NS-Propaganda geprägt, wird aber auch heute noch umgangssprachlich benutzt.
Wesentliche Funktionsarten sind der Gasdrucklader wie beim AK-47 und der Rückstoßlader mit Rollenverschluss wie beim HK G3. Letzterer entspricht dem Verriegelungsprinzip des MG 42, jedoch mit feststehendem Lauf.
Maschinenkarabiner können sowohl klassisch aufgebaut sein oder im Bullpup mit hinter dem Abzug liegendem Magazin und Verschluß, die in den Schaft integriert sind und damit die Waffe kürzer machen. Bekannte Waffe dieses Typs ist das SA80.
Technisch besteht ein Maschinenkarabiner aus dem Lauf (Rohr) mit Patronenlager, dem Gehäuse, in dem sich der Verschluß durch den Gasdruck einer abgefeuerten Patrone bewegt, die Hülse auszieht und eine neue Patrone aus dem Magazin zuführt, und der Abzugseinheit sowie dem Hinterschaft und um oder unter dem Lauf dem Vorderschaft oder Handschutz. Zusätzlich gehören zur Waffe die Zieleinrichtung mit Kimme und Korn oder einem Leuchtpunktvisier und oder einem Zielfernrohr sowie weitere Anbauteile.
Die Wirkung der Waffe wird im Wesentlichen durch das Kaliber und die Rohrlänge bestimmt, die in Verbindung mit dem Kaliber die Reichweite der Waffe bestimmt. Die beim Sturmgewehr 44 benutzte Patrone im Kaliber 7,92 × 33 mm kurz wies den gleichen Kaliberquerschnitt wie die 8 × 57 IS auf, aber bei reduzierter Ladung und damit reduziertem Rückstoß. Die Leistung letzterer mit bis zu 1200 m Reichweite war überdimensioniert.
Begriffsbildung
Die Bezeichnung Maschinenkarabiner setzt sich zusammen aus dem Bestimmungswort "Maschinen-" und dem Grundwort "Karabiner". Ersteres bezeichnet die automatische Funktionsweise des Verschlusses. Letzteres bezeichnet äußere Gestalt und ballistische Leistung als eine Waffe mit, gegenüber normalen Gewehren, verkürztem Lauf und verminderter ballistischer Leistung. Das Wort beschreibt die entsprechenden Waffen also präziser als die Suggestivbezeichnung Sturmgewehr.
Besonderheiten
Die technischen Eigenschaften, die taktische Verwendung und die Geschichte der als Maschinenkarabiner bezeichneten Waffen sind Teil der Entwicklung des Sturmgewehrs. Die waffentechnische Bezeichnung Maschinenkarabiner geht bis zum Anfang der 40er Jahre mit den Vorstufen, Prototypen und Parallelentwicklungen des im Auftrag der Wehrmacht entwickelten Sturmgewehrs 44 bezeichneten.[1] Im militärischen Sprachgebrauch wurden teilweise auch solche Waffen als Maschinenkarabiner bezeichnet, die richtiger den Maschinenpistolen zuzuordnen wären. Dies trifft z. B. auf die Maschinenpistolen MKMO (Maschinenkarabiner, Militär, Hülsenauswurf: oben) und MKPO (Maschinenkarabiner, Polizei, Hülsenauswurf: oben) der SIG zu - tatsächlich der ersten Serienwaffe, die diese Bezeichnung trug, und deren Beschreibung ab 1935 den Begriff in die militärische Literatur einführte. Die Bezeichnung rechtfertigte sich durch die Verwendung der sehr starken Pistolenpatrone Mauser 9 × 25 mm, einem gewehrähnlichen Aussehen und einem langen Lauf.[2]
Gesetzeslage
Situation in Deutschland
In Deutschland ist es Privatpersonen verboten, vollautomatische Waffen zu besitzen.[3] Sie gelten als Kriegswaffen. Der Besitz oder Handel mit Kriegswaffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.
Situation in der Schweiz
In der Schweiz fallen Maschinenkarabiner gemäss dem Waffengesetz, Artikel 5 unter den Begriff Seriefeuerwaffen, deren Erwerb und Besitz verboten ist. Dies gilt auch für solche, die zu halbautomatischen Waffen umgebaut worden sind. Zudem verbietet das Gesetz das Schiessen mit Seriefeuerwaffen. Die kantonalen Behörden können in begründeten Einzelfällen, z. B. für Sammler, Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese Bewilligungen enthalten Vorschriften, welche durch die Behörde regelmässig überprüft werden. So sind u. a. Verschluss und Waffe "getrennt und vor dem Zugriff Dritter geschützt" aufzubewahren.
Literatur
- Peter R. Senich: Deutsche Sturmgewehre bis 1945. Motorbuch-Verlag, Stuttgart 1998, ISBN 3-613-01866-7
- Ian V. Hogg, John Weeks: Military Small Arms of the 20th Century. Expanded, updated illustrated Encyclopedia of the World's small Caliber Firearms. 7th edition. Krause Publications, Iola WI 2000, ISBN 0-87341-824-7.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Dieter Handrich, Sturmgewehr 44, Blaufelden 2008, insbes. Kap. 4 u. 5.
- ↑ Vgl. Reiner Lidschun, Günter Wollert, Infanteriewaffen Gestern (1918-1945), Bd. 2, Berlin 3. Auflage 1998, S. 392ff.
- ↑ Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste, Abschnitt 1 (Verbotene Waffen), 1.2.1.1. (Vollautomaten)