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Gefälle (Recht)

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Das Gefälle ist im Steuerwesen des Mittelalters und der frühen Neuzeit der Name für verschiedene obrigkeitliche, kirchliche oder gerichtliche Erträge, Einkünfte oder Abgaben.

Im Steuerwesen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts bezeichnete es eine Monopol- oder Verbrauchssteuer (vor allem in Verbindungen wie Salzgefälle, Biergefälle, Tabakgefälle, Gerichtsgefälle), siehe auch Akzise.

Wortherkunft

Gefälle, in einigen oberdeutschen Gegenden ehedem nur Velle, in Österreich und der Schweiz Gült oder Gilt sind der Ertrag bzw. die Einkünfte, welche von einem Grundstücke "fallen" im Sinne von Abgaben, welche man dem Grundherren oder der Obrigkeit von einem Gute oder von einer Sache entrichtet.[1]

Andere Begriffe lt. Adelung:

  • Herrengefäll (Einkünfte des Grund- oder Landesherren);
  • Holzgefäll (Einkünfte aus einem Wald oder Gehölz);
  • Gerichtsgefälle (Ertrag eines Gerichtes in Ansehung des Gerichtsherren);
  • Mastgefäll (Einkünfte von der Holzmast in einem Wald);
  • Wildgefäll (Einkünfte vom gejagten oder geschossenen Wild).
  • Leibfall (auch Gewandfall oder Lass, Personen ohne Nachkommen mussten nach Ableben das jeweils beste Gewand an den Lehnsherr abgeben, Nichtsesshafte das Beste was sie hatten)
  • Hauptfall oder Bestfall (das wertvollste Tier; Haupt = Kopf, zumeist Zugochse oder Kuh, fiel bei dem Tod des Lehensnehmers an den Lehensherr)

Siehe auch

Wiktionary: Gefälle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Zitiert nach: Johann Christoph Adelungs Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart - Die Gefälle.