Beihilfe (Dienstrecht)
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung zu den in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen entstehenden Kosten, die Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit von ihrem Dienstherrn für sich und ihre nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen unter Abzug von Eigenanteilen erhalten. Sie wird prozentual bzw. pauschal gewährt.
Für aktive Beamte wird die Hälfte der Kosten (bei Kindern, Ehegatten und Pensionären mehr) übernommen. Den verbleibenden Teil der Krankheitskosten muss der Beamte in der Regel durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. In manchen Bundesländern wird einigen Beamtengruppen statt der Beihilfe Freie Heilfürsorge gewährt, diese gilt ebenfalls für die Soldaten der Bundeswehr.
Die Leistungen der Beihilfe liegen nicht über denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Analog zur bei gesetzlich Versicherten erhobenen Praxisgebühr werden auch bei Beihilfeempfängern 40 Euro jährlich von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen (auch dann, wenn der Arzt nur in einem Quartal aufgesucht worden ist!) und die Erstattungen für Arzneimittel um 10% gemindert. Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die ein Festbetrag gemäß §§ 35 f. SGB V festgesetzt worden ist, werden auch nur bis zur Höhe dieses Festbetrages erstattet.
In einigen Ländern muss ein Selbstkostenanteil von den Beamten erbracht werden, hier unterscheiden sich oftmals Bundes- von Landesbeamten. Dieser Selbstkostenanteil nennt sich in Nordrhein-Westfalen Kostendämpfungspauschale. Die Höhe ist abhängig von der Besoldungsgruppe (150 Euro bis zu 750 Euro pro Jahr). Allerdings mindert sich der Betrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 60 Euro. Im Vergleich beträgt die durchschnittliche Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit knapp 90 Euro im Jahr.
Weblinks
- Beihilfevorschriften des Bundes (Deutschland) (Fassung vom 1. Januar 2004; pdf-Datei, 660KB)
- Beihilfeseiten NRW