Überholvorgang
Als Überholen bezeichnet man das Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug, welches sich in gleicher Richtung bewegt. In der Bundesrepublik Deutschland regelt § 5 der StVO (Straßenverkehrsordnung) das Überholen, in Österreich § 15 (allgemeine Vorschriften) und § 16 (Überholverbote) der (österreichischen) StVO.
Auf See in internationalen Gewässern definiert die Seestraßenordnung als Überholer Fahrzeuge, die sich in einem Winkel von mehr als 22,5° (2 Strich) achterlicher als querab dem eigenen Fahrzeug nähern. Diese sind immer ausweichpflichtig. Ausserhalb dieses Bereichs nur dann, wenn sie sich von Backbord nähern. Der Rest des Artikels befasst sich mit dem Überholen im Straßenverkehr an Land.
Voraussetzungen für das Überholen sind:
a) für den Überholer:
- genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand)
- wesentlich höhere Geschwindigkeit (mindestens 20 km/h mehr)
- ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr
- keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
- keine Behinderung des Überholten
b) für den zu Überholenden:
- keine Geschwindigkeitserhöhung
- möglichst weit rechts fahren
- keine Behinderung des Überholenden
Speziell außerhalb geschlossener Ortschaften zählt fehlerhaftes Überholen zu den Hauptunfallursachen.
Berechnung des Überholweges bei gleichmäßiger Fahrgeschwindigkeit
- = Gesamtlänge beider Fahrzeuge + beide Sicherheitsabstände (m)
- = Geschwindigkeit des Überholers (km/h)
- = Geschwindigkeitsunterschied zwischen beiden Fahrzeugen (km/h)
Rechenbeispiel
Ein Pkw (4 m lang, 80 km/h schnell), möchte einen Lkw (12 m lang, 60 km/h schnell) auf einer Landstrasse überholen.
- = 4 m (Länge des Pkw) + 12 m (Länge des Lkw) + 40 m Sicherheitsabstand des Pkw zum Lkw vor dem Ausscheren + 30 m Sicherheitsabstand nach dem Überholen zum Lkw = 86 m
- = 80 km/h
- = 20 km/h
86 m x 80 : 20 = 344 m reiner Überholweg