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Aufsichtsbehörde (DSGVO)

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Person, die beauftragt wurde, sich um die Einhaltung des Datenschutzes zu kümmern.

Für Deutschland ist der Datenschutzbeauftragte in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verankert.

Demnach sind öffentliche Stellen (z.B. Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (z.B. Firmen, Verein) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese personenbezogen Daten erheben oder verarbeiten (z.B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kundendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens fünf Personen mit dieser Verarbeitung beschäftigt sind (wenn die Verarbeitung nicht automatisiert erfolgt, also z.B. ohne PCs, greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten).

Der Datenschutzbeauftragte hat die Pflicht, in seiner Behörde oder seinem Betrieb auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten. Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.

Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Um wirklich unabhängig zu sein, kann keine leitende Person (Vorgesetzter) diese Funktion übernehmen.

Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften ist eine Ordungswidrigkeit und kann mit mit zu 25.000 Euro geahndet werden.