Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971


Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 29. März 1956 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. Mai 1956 in Kraft.[1] Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt und in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO/EBO) eingegangen. Auf Grundlage der Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956 werden hier auch die Autobahn-Verkehrszeichen behandelt.
Die StVO von 1956 war zwar nicht als Neufassung der seit 1937 gültigen Ordnung ausgelegt, doch wurden hier erstmals viele Zeichen überarbeitet und etliche neue eingeführt. Neu war auch der schmale weiße Rand, den nun alle Zeichen erhielten. Etliche Bilder wurden hinzugefügt, die als Antwort auf den stetig steigenden Verkehr angesehen werden können. Etliche neue gestalterischen Konzepte der nachfolgenden Neufassung von 1970 wurden damals vorausgenommen.
Durch die hohe Zahl der neuen Schilder wurde schon früh der wuchernde „Schilderwald“ angeprangert und die Frage aufgeworfen, wie viele Zeichen einem Autofahrer gleichzeitig zuzumuten sind. Tests zeigten, dass sich die Aufnahmefähigkeit bei allen Probanden auf zwei Schilder beschränkte. Nur die Hälfte der Personen nahm noch ein drittes Zeichen bewusst war.[2]
Farben
Wie bereits 1953 bestätigt,[3] wurde den Verkehrszeichen erneut das die amtlichen Farben enthaltene RAL-Farbtonregister 840 R zugrundegelegt.[4] Diese Farbtonregister war zu Beginn des Krieges eingeführt worden und ersetzte die seit Juni 1932 gültige Musterkarte.[5]
Die in dem Farbtonregister 840 R für die Verkehrszeichen festgelegten Farbtöne waren:
- RAL 3000 (rot)
- RAL 1007 (gelb)
- RAL 5002 (blau)
- RAL 9005 (schwarz)
- RAL 9001 (weiß)
Den Farben der Beschriftung lag ebenfalls das Farbtonregister 840 R zugrunde:[6]
- RAL 2002 (rot)
- RAL 6001 (grün)
- RAL 9005 (schwarz)
- RAL 9001 (weiß)
Die heutigen Namen der RAL-Farben bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Die Pfosten von Verkehrszeichen sollten weiß, die von Ortstafeln und Wegweisern gelb gestrichen sein.[7] Neben Pfosten aus Metall kamen auch Stahlbetonpfosten zum Einsatz.[8]
Typographie

Die typographische Grundlage bildete das Normblatt DIN Vornorm 1451. Als Empfehlung wurde festgelegt, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von 7 Millimeter einhalten sollten. Große Buchstaben sollten dabei nicht unter 50 Millimeter und Kleinbuchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch abgebildet werden. Ausnahmen von diesen Regelungen wurden auf eigenen Musterblättern dargelegt.[9]
Als typographische Neuerung besaßen die Gemeine „l“ nun durchgehend einen Endstrich. Wie das Bilderverzeichnis der StVO zeigt, wurden innerhalb eines Wortes die Gemeine „t“ ohne Endstrich eingesetzt. Lediglich am Wortende erhielten entsprechende „t“ diesen Endstrich.
Die festgeschriebenen typographischen Regeln wurden in der Praxis oft nicht genau eingehalten. Viele Zeichen zeigen eine deutliche Abweichungen und Individualisierungen der Vorgaben im Normblatt DIN Vornorm 1451.
Herstellung
In der Regel wurden die Zeichen aus Stahlblech oder Leichtmetallblech hergestellt. Kunststoff blieb ein wesentlich geringer genutzter Untergrund. Schilder aus Holz waren 1964 kaum noch in Gebrauch.[10]
Aufbringung der Zeichen
Während die Zahl der in ihrer Herstellung teuren Emailleschilder zu dieser Zeit deutlich abnahm, setzte sich das mit Schablonen arbeitende Siebdruckverfahren immer stärker durch. Im Jahr 1969 war der bei hohen Auflagen preiswerte Siebdruck schon seit rund 20 Jahren bei der Herstellung von Verkehrszeichen in Verwendung. Der Siebdruck ermöglichte einen konturenscharfen Druck, besaß hohe Lichtechtheit und bewies eine sehr gute Verankerung der Farben auf dem zu bedruckenden Untergrund. Metallschilder wurden mit ofentrockenen Siebdruckfarben hergestellt und maschinell oder halbmanuell bedruckt. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[11]
Bei Einführung der StVO 1956 wurde auch die Scotchlite-Reflexfolie bereits länger zur Ausstattung von Verkehrszeichen verwendet. Dies war neben der Schildermalerei, dem Emaille und Siebdruck das vierte Verfahren, das damals zur Anwendung kam. Die selbstklebenden Folien konnten in verschiedenen Farben erworben werden und waren 0,2 Millimeter stark. Sie besaßen eine glatte Oberfläche unter der mikroskopisch kleine Glaskügelchen eingebettet waren, die bei auffallendem Licht einen selbstreflektierenden Effekt hervorriefen.[12] Eine weitreichende Verbreitung der Folie wurde durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[11]
Insbesondere die Anforderung, rückstrahlende Schilder herzustellen, führte an Verkehrsknotenpunkten und in Ballungsgebieten dazu, dass dort viele Verkehrszeichen in transparenter Ausführung aufgestellt wurden, die nach Einbruch der Dämmerung mithilfe von Leuchtstofflampen von innen erhellt wurden.
Rationalisierungs- und Normierungsmaßnahmen
Die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen erarbeitete mehrere Jahre lang die „Gütebedingungen für Verkehrszeichen“, die 1959 in Kraft traten. Damit verbunden war die Verleihung eines auch staatlicherseits unterstützten Gütezeichens, das Herstellerwerke verliehen werden konnte. Diese Maßnahme verbesserte die Qualität und Vereinheitlichung der Verkehrszeichen deutlich.[13]
Im Jahr 1964 waren über 95 Prozent aller Schilder an Metallrohrstangen, Holzpfosten oder an Rohrrahmen befestigt. Noch wenige Jahre zuvor wurde in aller Regel bei jeder Schilderbestellung angegeben, ob ein Verkehrszeichen mit Befestigungslöchern versehen werden musste, welche Größe die Löcher haben sollten und an welchen Stellen des Schildes die Lochbohrungen anzubringen waren. Bei Emaileschildern war beispielsweise eine nachträgliche Lochung erst gar nicht möglich. Daher wurden vom Industrieverband Verkehrszeichen im Jahr 1960 die „Standardpläne für die Lochung und Aufstellung der Verkehrszeichen“ verabschiedet. Bereits ein Jahr nach Erscheinen der IVZ-Norm wurden schon 60 Prozent aller Verkehrszeichen nach deren Kriterien bestellt.[14]
Der lange Weg zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
Bereits seit Ende der 1950er Jahre wurden die ersten Schritte zu einer vollständigen Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 unternommen. Im Februar 1965 lag den politischen Entscheidungsträgern der Referentenentwurf einer neuen Ordnung vor. Er sollte im Sommer desselben Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und Anfang 1966 in der endgültigen Fassung gültig werden.[15] Ein Blick auf die Ausgaben der Bundesgesetzblatt-Jahrgänge 1965/66 macht deutlich, dass diese Ankündigungen nicht eintrafen. Eine frühe Verzögerung, die den eigentlichen Zeitplan für eine Einführung im Jahr 1966 jedoch nicht kippen sollte, war der strafrechtlichen Diskussion zur Neufassung geschuldet, die das Bundesverkehrsministerium abwarten wollte.[16] Letztendlich wurde die Neufassung jedoch erst 1970 veröffentlicht und trat am 1. März 1971 in Kraft.[17] Etliche Verkehrszeichen der neuen Ordnung wurden jedoch bereits vor diesem Termin eingeführt, ohne dass dies in den Bundesgesetzblättern bekannt gegeben wurde.
Besonderheiten
- In Artikel 2 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wurde 1964 bestätigt, dass neben dem § 3 StVO und der Anlage zur StVO die Erlasse des „Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen“ vom 15. April 1938 über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an den Autobahnen und vom 16. Juni 1938 über die einheitliche Beschriftung der Ortstafeln und Wegweiser nach Nahzielen und Fernzielen in Kraft blieben.[18] Erst mit der am 16. November 1970 beschlossenen und am 1. März 1971 in Kraft getretenen Neufassung der StVO wurde die Beschilderung der Autobahnen Teil der Straßenverkehrsordnung und die alten Erlasse aus der Zeit vor 1945 aufgehoben.
- Das durch die Verordnung vom 14. März 1956 neu geschaffene Bild 27b für die Anordnung des Kreisverkehrs ersetzte in diesem Zusammenhang das bisher auch dafür verwendete Bild 24a.[19] Mit der 1971 in Kraft getretenen Neufassung der StVO entfiel Bild 27b wieder im Verkehrszeichenkatalog. Nun wurde entsprechend der alte Anordnung von vor 1956 verfahren. Erst 2001 kam das Zeichen für Kreisverkehr erneut in die Straßenverkehrs-Ordnung.[20]
- Vorschriften zur Gestaltung von Wegweisern zu den Bundesautobahnen wurden bis 1971 sowohl im Rahmen der StVO als auch von den für die Bundesautobahnen zuständigen Gremien herausgegeben. Insbesondere die von diesen beiden Verwaltungen verordneten Wegweiser zu den Bundesautobahnen existierten mit unterschiedlichen Gestaltungsvorgaben parallel zueinander. Der Grund für diese Tatsache lag in den beiden verschiedenen Zuständigkeitsbereichen: den Straßenbereichen, die von der Straßenverkehrs-Ordnung abgedeckt wurden und denen, für die die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen galt.
I. Warnzeichen
(Bilder 1 bis 10)
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Bild 1
Allgemeine Gefahrstelle -
Bild 2
Querrinne -
Bild 2a
Schleudergefahr -
Bild 2b
Gefährliches Gefälle -
Bild 2c
Engpass -
Bild 2d
Bewegliche Brücke -
Bild 2e
Baustelle -
Bild 2f
Kinder -
Bild 2g
Wildwechsel -
Bild 2h
Tiere -
Bild 3
Kurve -
Bild 4
Kreuzung -
Bild 4a
Fußgängerüberweg
Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
(Bilder 4c bis 10)
Im Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbahn über das Jahr 1957 wird erwähnt, daß sämtliche Warnkreuze an unbeschrankten Bahnübergängen auf die neue, senkrechte Anordnung umgestellt wurden.[21]
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Bild 4c
Warnkreuz
für beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang. Dieses Zeichen war bis Ende 1963 gültig und wurde dann ersatzlos gestrichen. -
Bild 4d
Warnkreuz
für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang -
Bild 4e
Warnkreuz
für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang -
Bild 4f
Warnkreuz
für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Dieses Zeichen war bis Ende 1963 gültig und wurde dann ersatzlos gestrichen. -
Bild 4g
Warnkreuz
für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Dieses Zeichen war bis Ende 1963 gültig und wurde dann ersatzlos gestrichen. -
Bild 5
Beschrankter Bahnübergang -
Bild 6
Unbeschrankter Bahnübergang -
Bild 7
Dreistreifige Bake (links)
240 m vor einem unbeschranktem Übergang -
Bild 7
Dreistreifige Bake (rechts)
240 m vor einem unbeschranktem Übergang -
Bild 8
Dreistreifige Bake (links)
240 m vor einem beschranktem Übergang -
Bild 8
Dreistreifige Bake (rechts)
240 m vor einem beschranktem Übergang -
Bild 9
Zweistreifige Bake (links)
160 m vor einem Bahnübergang -
Bild 10
Einstreifige Bake (rechts)
80 m vor einem Bahnübergang
II. Gebots- und Verbotszeichen
(Bilder 11 bis 31b)
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Bild 11
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art -
Bild 12
Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt -
Bild 13
Verkehrsverbot für Kraftwagen -
Bild 13a
Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge über ein bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht -
Bild 14
Verkehrsverbot für Krafträder -
Bild 14a
Verkehrsverbot für Fahrräder -
Bild 15
Verkehrsverbot an Sonn- und Feiertagen -
Bild 15a
Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge über ein bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht an Sonn- und Feiertagen -
Bild 16
Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn- und Feiertagen -
Bild 16a
Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn- und Feiertagen -
Bild 17
Radweg -
Bild 17a
Reitweg -
Bild 17b
Fußgängerweg -
Bild 17c
Kraftfahrstraße -
Bild 18
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 18a
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast -
Bild 19
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
bild 20
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 21
Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde) -
Bild 21
Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (Beispiel für 20 km/h) -
Bild 21a
Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung -
Bild 21b
Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander -
Bild 22
Haltverbot -
Bild 22
Haltverbot mit Rechtspfeil -
Bild 23
Parkverbot; das Zeichen blieb ab 1. Januar 1971 noch bis 1. Januar 1973 gültig und erhielt die Bedeutung „Eingeschränktes Haltverbot“.[22] -
Bild 23
Parkverbot mit Rechtspfeil -
Bild 24
rechts vorbeifahren -
Bild 24a
links vorbeifahren -
Bild 24b
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts -
Bild 24c
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Rechts -
Bild 25
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Geradeaus -
Bild 26
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Links -
Bild 26a
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Links -
Bild 26b
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Rechts oder links -
Bild 27
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Rechts oder geradeaus -
Bild 27a
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Links oder geradeaus -
Bild 27b
Kreisverkehr; vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts; alle Fahrzeuge im Kreis haben die Vorfahrt -
Bild 28
Einbahnstraße -
Bild 29
Haltzeichen an Zollstellen -
Bild 30
Vorfahrt achten! -
Bild 30a
Halt! Vorfahrt achten! -
Bild 30b
Skizze für eine weiße Haltlinie quer über die Fahrbahn -
zu Bild 30c
Blinklicht für Fußgängerüberweg (gültig bis 1. Juni 1964) -
Bild 31
Droschkenplatz -
Bild 31a
Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn. Die Linie hat eine Breite von 10 bis 15 Zentimeter, Es besteht die Möglichkeit diese Linie auch durch eine Nagelreihe darzustellen. Dabei müssen mindestens drei Nägel auf der Länge von einem Meter angebracht werden.[25] -
Bild 31b
Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn neben einer weißen unterbrochenen Linie
III. Hinweiszeichen
(Bilder 32 bis 51)
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Bild 32
Parkplatz -
Bild 32
Parkplatz mit Entfernungsangabe -
Bild 32
Parkplatz mit Pfeil -
Bild 33
Vorsichtszeichen -
Bild 33
mit einem historischen Textbeispiel -
Bild 34
Hilfsposten -
Bild 34a
Pannenhilfe -
Bild 34b
Fernsprechstelle -
Bild 34c
Tankstelle
Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen
(Bilder 35 bis 36)
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Bild 35
Ring für Laternenpfähle -
Bild 36
Schild für Laternen an Überspannungen
Weiße Pfeile auf der Fahrbahn
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Bild 36b
Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn
Ortstafel
(Bilder 37 und 38)
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Bild 37
Vorderseite der Tafel aus der StVO -
Bild 38
Rückseite der Tafel aus der StVO -
Bild 37
reales Beispiel nach einem Foto von 1966
Tafel für abseits der Straße gelegene Orte, für Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten
(Bilder 38a bis 38c)
Diese Schilder besaßen mit Rand die Maße 1250 × 333 Millimeter.
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Bild 38a
Tafel für abseits der Straße gelegene Orte. -
Bild 38b
Tafel für Hinweise auf Flüsse -
Bild 38c
Tafel für Hinweise auf Sehenswürdigkeiten
Die Bilder 39 und 40 wurden ersatzlos gestrichen.[26]
Wegweiser für Bundesstraßen
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Bild 41
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Bild 41
Originalbeispiel aus den Jahren 1968/69
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen
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Bild 42
Wegweiser für unbefestigte Straßen
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Bild 43
die Mindestlänge des Schildes betrug 750 Millimeter
Bundesstraßen-Nummernschild
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Bild 44
das Schild gewährte allen Nutzern einer Bundesstraße die Vorfahrt
Wegweiser zur Bundesautobahn
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Bild 45
unmittelbar an der Autobahnauffahrt. Das Zeichen wurde ab 1968 in der StVO durch eine neue Variante abgelöst.[27] -
Bild 45
unmittelbar an der Autobahnauffahrt
(historisches Beispiel von 1968/1969)
Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr
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Bild 45a
Vor-Wegweiser
(Bilder 46 bis 51)
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Bild 46
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Bild 47
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Bild 48
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Bild 49
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Bild 50
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Bild 51
Zeichen für Vorfahrtstraßen
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Bild 52
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen
(Bilder 53 bis 58)
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Bild 55
Tafel für Umleitung des Verkehrs. Die Breite dieser Tafeln war auf 1200 Millimeter festgelegt. Die Höhe durfte 1600 oder, falls notwendig, 1800 Millimeter betragen. -
Bild 56
Wegweiser für Umleitungen
Zusatztafeln
Wie die Beispiele zeigen, waren die Zusatztafeln in ihrer Ausführung noch nicht gänzlich normiert. So war es durchaus möglich, dass Zeichen mit derselben Funktion in nicht baugleicher Herstellungsart hintereinandergeschaltet aufgestellt waren.
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Zusatztafel zu Bild 22 und 23: Parkverbot links und rechts
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Fußgänger andere Straßenseite benutzen. Typographische Abweichungen von dieser Version sind möglich.
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Hier kein Fußgängerübergang
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Fahrräder auf dem Gehweg schieben
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Ampel in 200 Metern
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Zusatztafel an Baustellen: Ampel folgt
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Seitenstreifen nicht befahrbar
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„nach 20 Metern“
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„nach 100 Metern“
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„nach 200 Metern“
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„nach 600 Metern“
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„auf 2000 Metern“
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Ende
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Kuppe
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Drei scharfe Kurven folgen.
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Straßenschäden
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Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen
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Zusatztafel: für Lastkraftwägen, Omnibusse, Wohnwägen
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Allgemeine zeitliche Beschränkung und Beschränkung der Ladezeit
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Zeitliche Beschränkung
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Abstand 50 Meter
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Anliegerverkehr frei
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Spielstraße – Anliegerverkehr frei
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Achtung! Baustelleneinfahrt
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Rollsplitt
Weitere Zeichen, die nicht in der StVO aufgeführt waren
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Straßenbahn-Haltestelle
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Straßenbahn-Doppelhaltestelle
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Kraftfahrlinien
Leiteinrichtungen
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Leitpfosten (links)
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Leitpfosten (rechts)
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Richtungstafel in Kurven
Zusätzliche Zeichenanordnung nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München
Ankündigung der Übergänge
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Geschwindigkeitsbeschränkung an Übergängen ohne Baken. Schildkombination nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München.
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Geschwindigkeitsbeschränkung an Übergängen mit Baken. Schildkombination nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München. Diese Zeichenanordnung wurde bis 31. Juli 1960 aufgestellt. Dann änderte sich das Aussehen der Baken.[28]
Kennzeichnung der Übergänge
Übergänge mit Warnlicht- und Blinklichtanlagen, aufgestellt bis 31. Dezember 1960
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Warnkreuz mit Warnlicht
für unbeschrankte eingleisige Bahnübergänge -
Warnkreuz mit Blinklicht
für unbeschrankte eingleisige Bahnübergänge
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO und der BO/EBO bis zur Neuregelung 1970
1957
Im Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbahn über das Jahr 1957 wird berichtet, daß die Warnlichtanlagen älterer Bauart durch moderne Blinklichtanlagen ersetzt worden sind und sämtliche Warnkreuze an unbeschrankten Bahnübergängen auf die neue, senkrechte Anordnung umgestellt wurden.[21] Das der Abbau alter Warnlichtanlagen noch lange nicht abgeschlossen war, beweist unter anderem der Jahresbericht der Bundesregierung von 1960. Dort wird erneut erwähnt, daß ältere Warnlichtanlagen durch neue Blinklichtanlagen ersetzt wurden.[29] Letztendlich durften die alten Warnkreuze und Warnlichter noch bis Ende 1963 verwendet werden.[30]
1958
Auf dem Internationalen Kongreß für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurde durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, die Einführung der Europastraßennumerierung bekanntgegeben.[31]
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Europastraßen-Nummernschild
1959
Nach einer Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums vom 26. Februar 1959 wurden erstmals Zusatztafeln für eine „Abknickende Vorfahrt“ vorgestellt.[32] Problematisch blieb zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für diese Regelung. Trotzdem verbreiteten sich die Schilder insbesondere in Verkehrszentren sehr schnell. Die Zusatztafeln wurden unter dem Vorfahrtszeichen Bild 52 angebracht.[33]
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Geknickte Vorfahrt
nach links -
Geknickte Vorfahrt
nach rechts
1960
Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 7. Juli 1960 traten am 1. August 1960 folgende neue beziehungsweise geänderte Zeichen in Kraft:[28]
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Bild 7
Dreistreifige Bake -
Bild 8
Dreistreifige Bake -
Bild 9
Zweistreifige Bake (links) -
Bild 10
Einstreifige Bake (rechts) -
Bild 21c
Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr[35] -
Bild 33a
Gegenverkehr muss warten
1961
Januar
Am 1. Januar 1961 trat eine neue Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in Kraft. Unter anderem wurden damals Begriffe zu den bahnspezifischen Verkehrs- und Warnzeichen geändert. Aus „Warnlichtern“ wurden „Blinklichter“ und das „Warnkreuz“ wurde nun „Andreaskreuz“ genannt. Zudem wurden neue Maße für den Signalschirm festgelegt. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigte an, daß die Bahnstrecke eine elektrische Fahrleitung hatte. Bis 31. Dezember 1963 durften die bisherigen Warnkreuze und Warnlichter noch verwendet werden.[36] Am 1. Januar 1964 trat die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 5. Juli 1939 und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 30. August 1941 als Bundesrecht außer Kraft.[37]
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Bild 1
Andreaskreuz -
Bild 1
mit Blitzpfeil (für Bahnübergänge an elektrifizierten Bahnstrecken) -
Bild 2
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschranke Bahnübergänge -
Bild 3
Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen -
Bild 4
Andreaskreuz mit Blinklicht und Halbschranke
Mit der bereits am 29. Dezember 1960 verordneten neuen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung folgten am Tag nach deren Verkündigung im Bundesgesetzblatt neue, überarbeitete Zusatztafeln zur „Abknickenden Vorfahrt“, die bei Bedarf unter den Bildern 30, 30a, 44, 52 angebracht werden konnten. Die „Abknickende Vorfahrt“ wurde dabei durch ihre Verankerung in der StVO auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt.[38][39] Die neuen Zeichen löste eine ältere Vorgabe ab, die vorfahrtsregelnde Schilder mit Zusatztafeln vorsah.[40]
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Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt -
Bild 52a
Abknickende Vorfahrt
März
Nicht in der StVO aufgeführt wurden gelbe runden Schilder, welche Angaben zur militärischen Tragfähigkeit befahrbarer Bauwerke machten. Die ersten Schilder waren bereits 1960 aufgestellt worden. Die Regelungen dazu wurden aber erst in den vom damaligen Bundesministerium für Verteidigung eingeführten „Richtlinien für die Kennzeichnung von Brücken, Fähren und Fahrzeugen für den militärischen Straßenverkehr gemäß STANAG 2010" vom 27. März 1961 festgelegt. Schilder dieses Typs hatten für den zivilen Verkehr keinerlei Bedeutung.[41]
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
1964
Mit der StVO-Änderung vom 30. April 1964 wurde unter anderem ein leicht verändertes Bild 30c eingeführt, das den Fußgängern auf Überwegen Vorrang vor dem Automobilverkehr gab.[42] Neu war auch der Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs. Die neue Verordnung trat am 1. Juni 1964 in Kraft.[24]
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Bild 30c
Fußgängerüberweg
(nun ohne Blinkleuchten) -
Bild 30d
Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung eines gesetzlichen Parkverbots -
Bild 56a
Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs (geradeaus) -
Bild 56a
Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs (hier rechts)[43] Beispiel aus den Jahren 1968/69
1965
Ein spezielles Autobahnrastplatz-Hinweisschild wurde ab 1965 aufgestellt. Es sollte an die Vertreibungsgebiete der Deutschen erinnern. 1964 hatte der damalige Bundesverkehrsminister Hans-Christoph Seebohm hierzu ein entsprechendes Ersuchen eingereicht, Rastplätze entsprechend zu benennen.[44]
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Autobahnrastplatz-Hinweisschild
An der Bundesautobahn 8, längs der 30 Kilometer langen Teilstrecke Weyarn–München, wurde in diesem Jahr im Abstand von je zwei Kilometern eine damals neuartige fernbedienbare Verkehrszeichen-Anlage der Firma Siemens aufgebaut. Von der Autobahnpolizeiwache Holzkirchen aus war so eine Fernbeeinflussung des Verkehrs möglich, so daß dieser während der auftretenden Verkehrsspitzen flüssig gehalten werden konnte. Ziel war es, die vorhandenen Fahrspuren besser zu nutzen. Die Fernsteuerbefehle wurden von der Leitstelle mittels des von Siemens entwickelten Tonfrequenz-Multiplexsystems TST20 zu den Anlagen geleitet.[45]
1966
Nachdem sich die für 1966 geplante Einführung einer Neufassung der StVO bis auf weiteres verzögerte, wurden etliche ausgewählte neue Verkehrszeichen zugelassen.[46] Der entsprechende Runderlaß des Bundesverkehrsministers zu dieser Veröffentlichung stammte vom 29. Dezember 1965.[47] Seine Veröffentlichung erfolgte am 31. Januar 1966.[48]
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Bild 2a
Schleudergefahr
(neues Sinnbild) -
Bild 2d
Bewegliche Brücke
(minimale Änderung am Sinnbild) -
Bild 2j
Seitenwind
(neues Zeichen) -
Steinschlag
(neues Zeichen) -
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
(neues Zeichen) -
Flugbetrieb; dieses Zeichen wurde für die StVO von 1970 nochmals leicht überarbeitet.
(neues Zeichen) -
Lichtzeichenanlage
(neues Zeichen) -
Ufer
(neues Zeichen) -
Radfahrer kreuzen
(neues Zeichen) -
Bild 6
Unbeschrankter Bahnübergang
(neues Sinnbild) -
Bild 21b
Überholverbot
(neues Sinnbild) -
Bild 33a
Gegenverkehr muss warten.
Das Zeichen sollte das erst 1960 eingeführte Vorgängerzeichen ersetzen.[49] -
Parken auf Gehwegen
(neues Zeichen)[49] -
Ende der Autobahn
(neues Zeichen)[49] -
Fußgängerüberweg
(neues Zeichen)[49] -
Wasserschutzgebiet
(neues Zeichen)[49] -
Sackgasse
(neues Zeichen)[49] -
Polizei
(neues Zeichen)[49] -
Historisches Beispiel: Polizei
(Variante) -
Hinweis auf innerörtliche Ziele
(neues Zeichen)[49] -
Historisches Beispiel: Hinweis auf eine Sehenswürdigkeit; nicht vorgabengerecht angefertigtes Schild
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Wegweisertafel (Tabellenwegweiser)
(neues Zeichen)[49] -
Historisches Beispiel: Wegweisertafel in einer nicht vorgabengerechten Umsetzung
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Vorwegweiser zur Autobahn
(neues Zeichen)[49]
1967
Aus einem Wettbewerb, den der Verband deutscher Wandervereine 1965 ausgeschrieben hatte, ging ein neues Verkehrszeichen hervor, das ein „frisches Wanderpaar“ zeigte[52] und auf Bild 32 beruhte. Das Hinweisschild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 7. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.[53] Darauf ging auch der Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten (Nr. V 794. 4–342 vom 6. September 1967) ein.[54] Bei der Vorstellung der StVO von 1970 wurde das Zeichen jedoch nicht gezeigt, war jedoch leicht modifiziert weiter gültig.
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Wanderparkplatz
1968
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Bild 45
Wegweiser zur Bundesautobahn. Bei Bild 45 konnte nun der Zusatz „Autobahn“ entfallen und stattdessen das Sinnbild für Autobahn eingebaut werden.[27] -
Allgemeiner Wegweiser zu Bundesautobahnen in Großstädten.[55]
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Bild 1
Allgemeine Gefahrstelle. Am 8. November 1968 wurde in die StVO eine Vorschrift eingeführt, die Autofahrer verpflichtet, im Wagen stets ein rückstrahlendes Warndreieck mitzuführen, das Bild 1 zeigte.[56]
1970
Mit der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 13. März 1970 wurden zwei nicht in der StVO aufgeführte Sonderschilder verordnet, die von den Behörden im Bedarfsfall angeordnet werden konnten. Das Wildtollwut-Schild wurde nach der Feststellung von Tollwutfällen bei Wildtieren aufgestellt. Das Tollwutschild wurde bei entsprechenden Fällen bei Hunden und Katzen angebracht.[57]
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Zusatzschild: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
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Zusatzschild: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Weitere genutzte Zeichen
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Verbot für Lastkraftwagen und Omnibusse; nicht im Zeichenkatalog enthaltenes Schild aus der Kombination zweier Sinnbilder.
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Parkplatz nur für PKW
Autobahnbeschilderung
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Bild 47
mit Hinweis auf die nächste Autobahn
(historisches Beispiel von 1968/1969)
Die Beschilderung für Autobahnen war nicht in der Novelle enthalten und wurden aus dem „Erlass über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15.4.1938“ als Bundesrecht übernommen. Dies bestätigte § 3 der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr.) vom 3.7.1951“ geändert durch die „Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFstr.) vom 11. Februar 1956“.[58] Auch die Farbgebung der Vorkriegszeit blieb erhalten. Der Farbton RAL 5002 entsprach RAL 32 h, das in den 1930er Jahren Verwendung fand.[59] In der Regel wurden die großen Autobahnschilder zunächst noch aus Holz und Sperrholz gefertigt. Sie besaßen eine weiße Umrandung, die entweder aufgemalt oder als weiß gestrichene Holzrahmung ausgeführt sein konnte. Zu den Neuerungen der späten 1950er Jahre gehörten jedoch auch die sich immer schneller verbreitenden Autobahnschilder aus Aluminium-Strangpreßprofilen. Sie wurden zunächst noch nach US-amerikanischem Vorbild gefertigt.[60] Trotz schneller Verbreitung dieser wesentlich haltbareren Schilder, gehörte die hölzernen Autobahnausschilderung auch am Ende der 1960er Jahre auf älteren Strecken noch zum Straßenbild.
Tafeln am rechten Fahrbahnrand
Auch nach Vorstellung einer neuer Schildergeneration 1958, in der beispielsweise die Entfernungen der Baken geändert wurde, blieben auch noch Ende der 1960er Jahre die älteren Schilder in Gebrauch.
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Beginn der Autobahn (Bild 17c mit Zusatzzeichen Autobahn). Diese Zeichenkombination wurde bis 1966 an Autobahnauffahrten verordnet.
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Verkehrszeichen-Kombination: Autobahnende nach 600 Metern. Dieselbe Anordnung folgte noch 400 und 200 Meter vor dem Autobahnende.
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Bake: 600 Meter zur Ausfahrt
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Bake: 400 Meter zur Ausfahrt
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Bake: 200 Meter zur Ausfahrt
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Bake: In 600 Metern folgt die Ausfahrt zur nächsten Tankstelle.
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Ankündigungstafel unmittelbar am Autobahnende. Dieses Schild stand am rechten Fahrbahnrand.
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Hölzerne Ankündigungstafel einer Autobahnraststätte in 1000 Metern. Diese Schilder – auch in typographisch und bildlich abweichender Form – standen am rechten Fahrbahnrand.
(historisches Beispiel von 1968/1969)
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Erlassen und Verwaltungsvorschriften
1958
Auf dem Internationalen Kongreß für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepaßt.[61] Gleichzeitig wurde die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben.[31]
Besondere Maßvorgaben für den Schriftsatz auf den Schildern wurden nicht vorgeschrieben. Die Schilderhersteller sollten sich aber bei den Maßverhältnissen an den Goldenen Schnitt halten. Die Schrift mußte der DIN-Norm 1451 entsprechen, wobei die Schriftarten Eng, Mittel und Breit zum Einsatz kommen konnten. Die Mittel- und Breitschrift war aus Schönheitsgründen zu bevorzugen.[62]
Insgesamt zeigte sich bei den Autobahntafeln auch nach 1958 die erstrebte vorgeschriebene Ausführung und Typographie – wie bereits in der Vergangenheit – nicht immer, wobei sich gegen Ende der 1960er Jahre eine Vereinheitlichung abzeichnete.
- Schilder am rechten Fahrbahnrand
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Abbildung 7
Ankündigungsschild vor einem Knotenpunkt -
Abbildung 8
Vorwegweiser mit Gabelung zu Hauptfern- Zwischenfern oder Nahzielen -
Abbildung 10
Fernzielschild -
Abbildung 11
Ankündigungsschild vor einer Ausfahrt. -
Abbildung 11
Ankündigungsschild vor einer Ausfahrt.
(historisches Beispiel von 1968/1969) -
Abbildung 12
Vorwegweiser an einer Ausfahrt
- Vorwegweiser an einer Schilderbrücke
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Abbildung 9
Vorwegweiser an einer Schilderbrücke
(historisches Beispiel von 1962)
- Schilder im Mittelstreifen
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Abbildung 13
Wegweiser an einer Ausfahrt -
Abbildung 13
Wegweiser an einer Ausfahrt
(historisches Beispiel von 1968/1969)
- Schilder an der Zufahrt zur Autobahn
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Abbildung 14
Vorwegweiser -
Abbildung 15
Wegweiser,
Fernziel mit kurzem Namen -
Abbildung 15
Wegweiser,
Fernziel mit langem Namen -
Abbildung 16
Vorwegweiser mit Kennzeichnung einer Europastraße
Weitere Autobahnschilder
- Schilder am rechten Fahrbahnrand
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Pfeilschild – Ausfahrt von der Autobahn
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Vorwegweiser – 600 Meter vor einer Ausfahrt.
(historisches Beispiel von 1968/1969)
- Schilder im Mittelstreifen
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Wegweiser zu einer Raststätte und Tankstelle.
(historisches Beispiel von 1964)
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
- ↑ Visuelle Erfassung der Verkehrszeichen ist begranzt. In: Der Öffentliche Gesundheitsdienst. 24, 1962 S. 258.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1217.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 344–345.
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 316.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 345.
- ↑ Adolf Meyer: Betonwaren für den Straßenbau. Bauverlag, 2. Auflage, Wiesbaden 1963. S. 82.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 344.
- ↑ Arthur Lämmlein: Straßenbau-Taschenbuch. Franckh'sche Verlagshandlung, Stuttgart 1964. S. 435.
- ↑ a b Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 990.
- ↑ Industrie-Berichte: Scotchlite-Reflexfolie für Seezeichenzwecke In: Hansa. Wöchentlich erscheinendes Zentralorgan für Schiffahrt, Schiffbau, Hafen, 94, 29/30, 1957, S. 1640.
- ↑ W. Killing: Rationalisierungsmaßnahmen in der deutschen Verkehrszeichenindustrie und ihre Erfolge. In: Straße und Autobahn. Heft 1, 1964, S. 30.
- ↑ W. Killing: Rationalisierungsmaßnahmen in der deutschen Verkehrszeichenindustrie und ihre Erfolge. In: Straße und Autobahn. Heft 1, 1964, S. 30–31.
- ↑ Peter Stähle: Seebohms neue Regeln – Geheimnistuerei um die neue Straßenverkehrsordnung. In: Die Zeit, 17 vom 23. April 1965. S. 11.
- ↑ Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung. 78, 5. Mai 1965, S. 670.
- ↑ Bundesgesetzblatt 108, 1, Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1611.
- ↑ Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 114-115.
- ↑ Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 114.
- ↑ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
- ↑ a b Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbahn über das Geschäftsjahr 1957, 1957, S. 34.
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- ↑ a b Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Nr. 22, Tag der Ausgabe: Bonn, 9. Mai 1964, S. 305–307 mit Abbildungen zu den neuen Zeichen.
- ↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 138
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 368.
- ↑ a b c Der Bundesminister für Verkehr (29. März 1968): Verwendung des neuen Autobahnsinnbilds in Verkehrszeichen nach Bild 45 StVO. In: Straßenverkehrstechnik, 7/8, 1968. S. 82.
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- ↑ Die abknickende Vorfahrtrichtung und ihre Beschilderung. In: Verkehrsblatt, 1959, S. 146.
- ↑ Geknicktes Recht. In: Der Spiegel 48, 1960, S. 93–95.
- ↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Straßenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 138
- ↑ a b G. Hetzel: Änderung der Vorschriften für den Straßenverkehr. In: Technische Überwachung, Band 2, 1961, S. 29–31; hier: S. 30.
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- ↑ Bundesgesetzblatt, 51, Teil 1, Bonn, am 20. August 1963, S. 681-684; hier: S. 684.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Nr. 1, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Januar 1961, S. 8 mit Abbildung des neuen Zeichens.
- ↑ Verkehrsblatt, 1961, S. 22
- ↑ Abknickende Vorfahrt. In: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 44, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin 1966, S. 260
- ↑ Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
- ↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 114.
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- ↑ Bundesanzeiger Nr. 38
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106; hier: S. 104.
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- ↑ Fritz Heller: Neue Ausführungen von Markierungen und Verkehrszeichen auf den Autobahnen in der Bundesrepublik Deutschland. In: Die Autostrasse 4, 1959, S. 74.